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Bebauungsplan "Ingolstädter Grund III"
- Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
- Abwägungsbeschlüsse
- Mitteilung des Ergebnisses
- redaktionelle Änderungen
- Satzungsbeschluss



Sachvortrag:
- Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
 
Mit Schreiben vom 26.08.2019 wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
 
Am Aufstellungsverfahren wurden folgende Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange und sonstige Institutionen mit Schreiben vom 26.08.2019 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt:
-     Regionaler Planungsverband Würzburg, Karlstadt
-     Landratsamt Würzburg, Bauleitplanung, Würzburg
-     Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
-     Staatliches Bauamt Würzburg
-     Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Würzburg
-     Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern, Nürnberg
-     Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg
-     Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg
-     Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat BQ, Schloss Seehof
-     Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Würzburg
-     Abwasserzweckverband Ochsenfurt
-     Team Orange, Veitshöchheim
-     Main Donau Netzgesellschaft mbH, Nürnberg
-     NWM Nahverkehr Würzburg Mainfranken GmbH, Würzburg
-     FWF Fernwasserversorgung Franken, Uffenheim
-     Bayernwerk Netz GmbH Marktheidenfeld
-     Deutsche Telekom AG, T-Com TI NL Süd, FTI 14, Würzburg
-     Kreisbrandrat Herr Reitzenstein, Rimpar
-     Kreisheimatpfleger Hermann Oberhofer, Randersacker
-     Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Würzburg
-     Landesbund für Vogelschutz, Hilpoltstein
-     Markt Reichenberg
-     Stadt Ochsenfurt
-     Gemeinde Gaukönigshofen
-     Markt Bütthard
-     Gemeinde Kirchheim
-     Gemeinde Geroldshausen
Keine Äußerung innerhalb der gesetzten Frist (30.09.2019):
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt, die aber von ihrem Recht, sich zur Planung zu äußern, keinen Gebrauch machten, so dass davon ausgegangen werden kann, dass wahrzunehmende öffentliche Belange der jeweiligen Institution nicht berührt werden:
-     Staatliches Bauamt Würzburg
-     Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Würzburg
-     Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg
-     Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat BQ, Schloss Seehof
-     Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Würzburg
-     Team Orange, Veitshöchheim
-     NWM Nahverkehr Würzburg Mainfranken GmbH, Würzburg
-     FWF Fernwasserversorgung Franken, Uffenheim
-     Kreisbrandrat Herr Reitzenstein, Rimpar
-     Kreisheimatpfleger Hermann Oberhofer, Randersacker
-     Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Würzburg
-     Landesbund für Vogelschutz, Hilpoltstein
-     Markt Reichenberg
-     Gemeinde Gaukönigshofen
-     Markt Bütthard
-     Gemeinde Kirchheim
-     Gemeinde Geroldshausen
 
Keine Anregungen und Hinweise:
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden benachrichtigt und äußerten sich einverstanden mit der Planung bzw. nahmen die Planung ohne Anregungen und Hinweise zur Kenntnis, so dass davon ausgegangen werden kann, dass wahrzunehmende öffentliche Belange der jeweiligen Institution nicht berührt werden:
-     Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern, Nürnberg
-     Main Donau Netzgesellschaft mbH, Nürnberg
-     Stadt Ochsenfurt
Anregungen und Hinweise:
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben Anregungen und Hinweise vorgebracht:
1.   Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde Würzburg
2.   Regionaler Planungsverband Würzburg, Karlstadt
3.   Landratsamt Würzburg, Bauleitplanung, Würzburg
4.   Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
5.   Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg
6.   Abwasserzweckverband Ochsenfurt
7.   Bayernwerk Netz GmbH Marktheidenfeld
8.   Deutsche Telekom AG, T-Com TI NL Süd, FTI 14, Würzburg
 
- Abwägungsbeschlüsse
Die Stellungnahmen und Beschlussvorschläge wurden dem Gremium zur Vorbereitung der Sitzung vollinhaltlich zur Verfügung gestellt. Es wurden sämtliche Stellungnahmen und Abwägungen nochmals wortgetreu im Rahmen der Sitzung wiedergegeben.
Sofern nicht anders vermerkt, wurde die Abwägung der einzelnen Stellungnahmen abschnittsweise vorgetragen und beschlossen. Dem Gremium stand es offen, den einzelnen Sachverhalt innerhalb einer Stellungnahme gesondert und unabhängig von der Gesamtabwägung des Trägers/der Bürger vorzunehmen.
Zusammenfassung der eingegangenen Hinweise, Anregungen, Informationen
 

Anregung
Abwägung
1. Regierung von Unterfranken, vom 02.09.2019
Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde hat in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 19.01.2018 zu dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf Stellung genommen und dabei keine Einwendungen erhoben.
Der Bebauungsplanentwurf ist inzwischen geändert worden. In dem vorliegenden, geänderten Bebauungsplanentwurf wird festgestellt, dass das Plangebiet im Überschwemmungsgebiet HQ100 liegt.
Hierzu ist aus raumordnerischer Sicht Folgendes festzustellen:
Nach Grundsatz 1.3.2 Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sollen die räumlichen Aus-wirkungen von klimabedingten Naturgefahren -worunter auch Überschwemmungen fallen -berücksichtigt werden; nach Grundsatz 7.2.5 LEP sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert werden. Hierzu sollen die natürliche Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft erhalten und verbessert, Rückhalteräume an Gewässern freigehalten sowie Siedlungen vor einem hundertjährlichen Hochwasser geschützt werden.
Nach Ziel B I 3.1.3 Regionalplan Region Würzburg, RP 2 und Ziel BII 1.3 RP2 sollen Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion erhalten und von Bebauung freigehalten werden. Sie sollen als Freiflächen erhalten bzw. nach Möglichkeit wieder in Freiflächen umgewandelt werden. Der Zugang zu ihnen soll gewährleistet und ihre Nutzung für die Erholung ermöglicht werden. Nach Möglichkeit sollen die Uferbereiche in einem naturnahen Zustand erhalten oder entsprechend regeneriert werden.
Die fachliche Bewertung, inwieweit das Überschwemmungsgebiet in seiner Funktion beeinträchtigt wird und die Hochwasserrisiken durch den Flächenverlust nicht erhöht werden, obliegt den zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden. Deren Stellungnahme ist daher ein besonderes Gewicht beizumessen.
Im Ergebnis bestehen nur dann keine Einwendungen gegen den Planentwurf, sofern die zu-ständigen Wasserwirtschaftsbehörden dem Vorhaben zustimmen bzw. keine Einwände erheben.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Wasserwirtschaftsamt sowie das Landratsamt, SG Wasserrecht, wurden am Verfahren beteiligt und haben ihr Einverständnis mit der vorgelegten Planung geäußert. Somit bestehen auch seitens der Regierung von Unterfranken keine Einwendungen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
2. Regionaler Planungsverband Würzburg vom 02.09.2019
Der Bebauungsplanentwurf ist inzwischen geändert worden. In dem vorliegenden, geänderten Bebauungsplanentwurf wird festgestellt, dass das Plangebiet im Überschwemmungsgebiet HQ100 liegt.
Hierzu ist aus raumordnerischer Sicht Folgendes festzustellen:
Nach Grundsatz 1.3.2 Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sollen die räumlichen Auswirkungen von klimabedingten Naturgefahren -worunter auch Überschwemmungen fallen -berücksichtigt werden; nach Grundsatz 7.2.5 LEP sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert werden. Hierzu sollen die natürliche Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft erhalten und verbessert, Rückhalteräume an Gewässern freigehalten sowie Siedlungen vor einem hundertjährlichen Hochwasser geschützt werden.
Nach Ziel B I 3.1.3 Regionalplan Region Würzburg, RP 2 und Ziel BII 1.3 RP2 sollen Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion erhalten und von Bebauung freigehalten werden. Sie sollen als Freiflächen erhalten bzw. nach Möglichkeit wieder in Freiflächen umgewandelt werden. Der Zugang zu ihnen soll gewährleistet und ihre Nutzung für die Erholung ermöglicht werden. Nach Möglichkeit sollen die Uferbereiche in einem naturnahen Zustand erhalten oder entsprechend regeneriert werden.
Die fachliche Bewertung, inwieweit das Überschwemmungsgebiet in seiner Funktion beeiträchtigt wird und die Hochwasserrisiken durch den Flächenverlust nicht erhöht werden, obliegt den zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden. Deren Stellungnahme ist daher ein besonderes Gewicht beizumessen.
Im Ergebnis bestehen nur dann keine Einwendungen gegen den Planentwurf, sofern die zu-ständigen Wasserwirtschaftsbehörden dem Vorhaben zustimmen bzw. keine Einwände erheben.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Wasserwirtschaftsamt sowie das Landratsamt, SG Wasserrecht, wurden am Verfahren beteiligt und haben ihr Einverständnis mit der vorgelegten Planung geäußert. Somit bestehen auch seitens des Regionalen Planungsverbandes keine Einwendungen.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
3. Landratsamt Würzburg, vom 30.09.2019
1. Bauplanungsrecht, Städtebau
Es wird darum gebeten, noch die gültige Fassung der BauNVO anzugeben.
Es wird gebeten, zu prüfen, ob als Höhenbezug zur Wandhöhe in der Festsetzung 5.6 das "Maß zwischen der tatsächlichen Höhe des natürlichen Geländes." festgesetzt werden soll oder der gleiche Höhenbezug wie in Festsetzung 2.1 "Wandhöhe bezogen tatsächliche Höhe des Erdgeschossfußbodens" erfolgen kann.
Ggf. kann für den Geländeübergang zwischen Nachbargrundstücken (Festsetzung 7.3) ein konkretes Böschungsverhältnis festgesetzt werden.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2. Naturschutz:
Dem Bebauungsplan Ingolstädter Grund III stehen mit dem Stand der Planung vom 29.07.2019 keine grundlegenden naturschutzfachlichen Belange entgegen.
Artenschutz
Die betroffenen Flächen wurden in drei Begehungen auf ein Vorkommen des Feldhamsters überprüft. In den Begehungen wurden keine Feldhamsterbaue festgestellt. (Begründung, 29.07.2019)
Die Flächen sind jedoch nicht generell als potentieller Lebensraum auszuschließen. Die Flächen befinden sich innerhalb des Verbreitungsgebietes des Feldhamsters, die Bodenwertzahl (72 - 80) weist auf grundlegend geeignete Böden hin. Sowohl die Siedlungsnähe als auch die Verkehrssituation schließen ein Vorkommen oder eine Einwanderung nicht aus. Aus diesem Grund sind weiterführende Vermeidungsmaßnahmen erforderlich:
Innerhalb des Geltungsbereichs ist auf den beiden Grundstücken Fl.Nr. 202 und 204 ab sofort eine Schwarzbrache herzustellen und bis zum Baubeginn als solche zu belassen/erhalten.
Sonstiges
Der Schilfstreifen am nördlichen Rand des Grundstücks Fl.Nr. 204 ist zu erhalten. Der Bereich ist nicht Teil des Geltungsbereiches des B-Plans, ist dort aber mit "geplantes Naherholungsgebiet" gekennzeichnet. Handlungen die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen sind verboten (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG).
Hinweis zu B-Plan Herrschaftsacker 7. Änderung (2012)
Die Ausgleichspflanzungen auf dem Grundstück 202/6 sind bislang noch nicht erfolgt und sind unverzüglich nachzuholen.
3. Immissionsschutz
zu den Antragsunterlagen wird aus der Sicht des Immissionsschutzes wie folgt Stellung genommen:
Sachverhalt, Standort:
Der Markt Giebelstadt plant die Ausweisung einer Wohngebietsfläche (WA), nördlich der Wohngebiete Ingolstädter Grund II und Herrschaftsacker. Auf die FTS vom 15.01.2018 zum "Scoping" wird verwiesen.
Das Plangebiet ist Straßenverkehrslärm ausgesetzt. Der Markt Giebelstadt hat deshalb den einwirkenden Verkehrslärm untersuchen lassen (Schallimmissionsprognose Verkehr; Bebauungsplan "Ingolstädter Grund III", Nr. Y0226/007-01 vom 10.04.2018; Büro Wölfel). Als mögliche Immissionsorte wurde das 1. OG gewählt. Als Beurteilungsgrundlage dienen dem Gutachter die Orientierungswerte OW der DIN 18005 Teil 1 und die Immissionsgrenzwerte IGW der 16. BImSchV.
Nach Aussage Gutachter werden tagsüber die OW im westlichen Plangebiet WA 1eingehalten, während im östlichen Plangebiet Überschreitungen um bis zu 4 dB prognostiziert werden. Nachts werden diese in beiden Teilgebieten überschritten, im westlichen Teil kommt es zu einer Überschreitung um bis zu 1 dB(A), im östlichen Teil um bis zu 7 dB.
Der Tages-IGW- WA nach der 16. BImSchV wird im gesamten Plangebiet, einschließlich Wohnfreibereiche eingehalten.
Der Nacht-IGW- WA wird nur im westlichen Plangebiet eingehalten. Im östlichen Gebiet wird dieser um bis zu 2 dB überschritten, der IGW für ein MI wird eingehalten. Der Gutachter sieht aufgrund der einwirkenden Verkehrsgeräusche die Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen. Neben vorrangigen aktiven (z.B. Lärmschutzwand) kommen auch passive Maßnahmen (Schalldämmung von Bauteilen, Raumsituierung) in Frage. Der Gutachter empfiehlt für Bereiche mit mehr als 45 dB zur Nachtzeit, die als Schlafräume oder Kinderzimmer genutzt werden, mit ausreichend dimensionierten schallgedämmten Dauerlüftungsanlagen auszustatten. Alternativ kann eine Orientierung dieser Ruheräume schallabgewandt von der entsprechenden Straße erfolgen.
Für passive Schallschutzmaßnahmen wurde ein Vorschlag für die Festsetzung vorgelegt.
Abwägung der Gemeinde:
Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärm-schutzwand) scheiden wegen der Abwertung der attraktiven Ortsrandlage aus. Da auch mit passiven Lärmschutzmaßnahmen gesunde Wohnverhältnisse sichergestellte werden können, wird auf aktive Maßnahmen verzichtet.
Durch die Eigenabschirmung der Gebäude können auf jedem Grundstück lärmgeschützte Wohnfreibereiche geschaffen werden, die die OW einhalten. Für Bereiche größer 46 dB(A) zur Nachtzeit (45 + 2 bis 7 dB) sind Lüftungsfenster von Ruheräumen mit einer kontrollierte schallgedämmte Lüftung auszustatten.
Festsetzungen:
Ziffer 11 "Immissionsschutz"
Innerhalb der als Flächen für Nutzungs-beschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen umgrenzten Fläche sind die notwendigen Lüftungsfenster von Schlafräumen mit einer kontrollierten schallgedämmten Belüftung auszustatten. Die Bauschalldämm-Maße müssen der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" entsprechen:
Bei passiven Schallschutzmaßnahmen (baulicher Schallschutz) zur Lösung der ermittelten Lärmkonflikte kommt die DIN 4109/3/ zur Anwendung. Gemäß der DIN 4109 ist der erforderliche bauliche Schallschutz gegen Außenlärm in zu schützenden Räumen dann gewährleistet, wenn die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen in Abhängigkeit der "maßgeblichen Außenlärmpegel" eingehalten werden. Die Anforderungen an die Schalldämmmaße der Außenbauteile unter Berücksichtigung der jeweiligen Spektrum-Anpassungswerte sind gemäß DIN 4109 in der zum Zeitpunkt der Abnahme des Gebäudes baurechtlich eingeführten Fassung zu ermitteln. Die Einhaltung der Anforderungen an den baulichen Schallschutz ist im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. .
Für WA2 gilt: Wohnfreibereiche sind auf der Gebäudeostseite anzuordnen.
Für WA4 gilt: Wohnfreibereiche sind auf der Gebäudewestseite anzuordnen.
Beurteilung:
Für die Überschreitung des OW im westlichen Plangebietes zur Nachtzeit (ca. 1 dB, östliche Bauplatz) und für das östliche Plangebiet wurden für die beiden Bereiche mit Überschreitung des Tagesorientierungswertes von 55 dB um bis zu 4 dB (Bauplätze, östlich und westlich) keine Festsetzungen getroffen. Im östlichen Plangebiet wird der Nachtorientierungswert von 45 dB um bis zu 7 dB überschritten.
Eine Begründung, warum auf aktive Schallschutzmaßnahmen verzichtet wird, wurde vorgelegt.
Den Überschreitungen der OW der DIN 18005 Teil 1 im Plangebiet wurde mit der Festsetzung von Außenschalldämmmaßen gemäß der DIN 4109 begegnet. Für Schlafräume ist in den Bereichen mit Überschreitung des Nachtorientierungswertes von 2 dB eine kontrollierte schallgedämmte Belüftung für notwendige Lüftungsfenster festgesetzt. Zum Schutz vor Verkehrslärm werden Wohnfreibereiche festgesetzt.
Die Orientierungswerte der DIN 18005 Teil 1 sind als eine sachverständige Konkretisierung der Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau aufzufassen. Aus der Sicht des Immissionsschutzes ist die Einhaltung oder Unterschreitung wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen. Ein Teil des Plangebietes erfüllt hinsichtlich der einwirkenden Lärmbelastung nicht die Erwartungen an ein allgemeines Wohngebiet.
Den Überschreitungen der Lärm- Orientierungswerte wurde, mit Ausnahme bei den Wohnfreibereichen, mit passiven Lärmschutzmaßnahmen begegnet bzw. sie wurden abgewogen.
Die Prüfung, ob dem Schutzbedürfnis der Anwohner vor Verkehrslärm durch die Abwägung der Gemeinde ausreichend Rechnung getragen wurde, obliegt nicht dem Immissionsschutz.
Bezüglich landw. Betriebe ist das AELF zu hören.
 
 
 
 
 
 
 
 
4. Wasserrecht und Bodenschutz
Das Gebiet ist nicht als Karstgebiet bzw. Gebiet mit klüftigem Untergrund eingestuft. Das geplante Vorhaben liegt nicht in einem amtlich festgesetzten Wasserschutzgebiet oder amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet eines Gewässers, aber in der Nähe des Langenwiesenbach, Gewässer III. Ordnung. Das Gewässer ist nicht in der Verordnung der Reg v. Ufr. Für die Genehmigungspflicht nach Art. 20 BayWG enthalten. Die Unterhaltungslast liegt bei der Gemeinde.
Es wird vorausgesetzt, dass die ordnungs-gemäße Erschließung gesichert ist bzw. wird, soweit erforderlich.
Erforderliche Ausgleichsflächen sollten als Uferstreifen entlang von Gewässern ausge-wiesen werden.
Bezüglich der grundsätzlichen, wasser-wirtschaftlichen Belange ist der allgemeine amtliche Sachverständige in der Wasserwirtschaft, das zuständige Wasser-wirtschaftsamt, hier: Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (WWA) im Verfahren durch die Gemeinde zu beteiligen.
Durch das o. g. Bebauungsplanverfahren werden keine erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse ersetzt. Für das geplante neue Regenrückhaltebecken bzw. die Einleitung in einen Vorfluter/ Graben ist ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich (wie vorgesehen). Verfahrensführer ist Frau Wanschura (Tel.: 0931/8003-5473), LRA Wü, Untere Wasserrechtsbehörde. Die fachtechnische Begutachtung erfolgt durch das WWA.
Für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Flurstücke besteht kein Eintrag im Altlastenkataster ABuDIS.
Sollten im Rahmen der Erschließungsmaß-nahmen und Baumaßnahmen Altlasten bzw. Verdachtsflächen gem. § 2 BBodSchG angetroffen werden, sind diese in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt von der Gemeinde zu erkunden. Auf Nr. 4.1.1.4 BayBodSchVwV wird diesbezüglich hingewiesen.
5. Kreisentwicklung
Der Markt Giebelstadt plant mit der Aufstellung des B-Plans "Ingolstädter Grund III" die Ausweisung von 14 neuen Baugrundstücken als allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO am nördlichen Ortsrand angrenzend an bereits bestehende Wohnbebauung. Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von 1,76 ha, davon 0,99 ha als Wohnbaufläche.
Der Markt Giebelstadt als bevorzugt zu entwickelndes Unterzentrum (s. Kap. AV, Nr. 2 Regionalplan der Region Würzburg (2), nichtamtliche Lesefassung, Stand: 17.10.2017) hat aufgrund seiner guten Verkehrsanbindung sowie seiner guten infrastrukturellen Ausstattung in den vergangenen Jahren eine stete Nachfrage nach Wohnraum bzw. Baugrundstücken erfahren. Aus Sicht der Kreisentwicklung wird mit der B-Plan-Aufstellung dieser Nachfrage in angemessenem Maße entgegen gekommen.
Einwände gegen das Vorhaben bestehen nicht.
6. Gesundheitsamt
Nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen nehmen wir aus gesundheitlich- hygienischer Sicht wie folgt Stellung:
Vom Gesundheitsamt zu prüfende Belange (Trinkwasser, Abwasser, Emissionsschutz, Immissionsschutz) bzw. negative Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt werden nicht gesehen.
7. Denkmalschutz
Die im Verfahren zu relevanten denkmalpflegerischen Belange sind berücksichtigt.
Es ist der vollständige Gesetzestext des Art. 8 BayDSchG zu zitieren.
 
 
 
 
Zu 1. Bauplanungsrecht, Städtebau
Die Angabe der gültigen Fassung der BauNVO wird redaktionell ergänzt.
Unter Ziffer 2.1 ist das Maß der baulichen Nutzung definiert, gekoppelt mit der zeichnerischen Festsetzung bezüglich der Höhe des Fertigfußbodens. Ziffer 5.6 ist eine gestalterische Festsetzung, bei der die tatsächliche Höhe der Wand maßgeblich ist. Aus diesen Gründen wird auf eine Änderung der Festsetzung 5.6 verzichtet.
Die Festsetzung eines Böschungsverhältnisses wird als nicht erforderlich erachtet, da die Böschung lediglich der Geländeabfangung dient und nicht bspw. der Herstellung eines Straßenkörpers, wo eine entsprechende statische Funktion zu berücksichtigen ist.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Zu 2. Naturschutz
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Durch die seit mehreren Jahren durchgeführte Nutzung als Wiese mit einer entsprechenden Bewirtschaftung (Mahd Anfang bis Mitte Juni und Ende Juli) wird eine Einwanderung des Feldhamsters in diese Flächen vermieden.
 
 
 
 
 
Die geforderte Schwarzbrache wird im Jahr 2020 vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen vorgesehen.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
Der betreffende Bereich der 7. Änderung des Bebauungsplanes Herrschaftsacker wird durch den Bebauungsplan Ingolstädter Grund II überplant. Eine neue Ausgleichsfläche wurde in diesem Verfahren als Ersatz vorgesehen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Zu 3. Immissionsschutz
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Unter Ziffer 11 der textlichen Festsetzungen sind i.V. mit der zeichnerischen Festsetzung "Fläche für Nutzungsbeschränkungen oder Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen" sowohl bezüglich der Bauschalldämmmaße als auch der Ausstattung von notwendigen Lüftungsfenstern von Wohn- und Schlafbereichen mit schallgedämmter Belüftung als auch bezüglich der Anordnung von Wohnfreibereichen entsprechende Festsetzungen getroffen. Die Einhaltung gesunder Wohnverhältnisse ist somit gewahrt.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das AELF wurde am Verfahren beteiligt und hat sich zu Immissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben nicht geäußert.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Zu 4. Wasserrecht und Bodenschutz
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Wasserwirtschaftsamt wurde am Verfahren beteiligt und hat sein Einverständnis mit der vorgelegten Planung geäußert.
 
 
 
 
Der Hinweis auf das wasserrechtliche Verfahren zum geplanten Regenrückhaltebecken wird zur Kenntnis genommen. Ein entsprechender Antrag wird im Rahmen der Planung und Ausführung des Regenrückhaltebeckens gestellt.
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise auf den Umgang mit Altlasten werden zur Kenntnis genommen.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
Zu 5. Kreisentwicklung
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Einwände bestehen.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Zu 6. Gesundheitsamt
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Einwände bestehen.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
Zu 7. Denkmalschutz
Der Text wird unter Ziffer 2 der textlichen Hinweise ergänzt.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
4. Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, vom 28.08.2019
zu o.g. Planung hat das Wasserwirtschaftsamt zuletzt mit Schreiben vom 15.01.2018 (4-4622-WÜ138-27087/2017) Stellung genommen.
Diese Stellungnahme besitzt, soweit noch nicht berücksichtigt, nach wie vor Gültigkeit. Mit der vorgelegten Planung besteht Einverständnis. Es wird darum gebeten, das Ergebnis der hydraulischen Modellierung dem WWA AB zur Verfügung zu stellen.
 
 
 
 
 
Stellungnahme vom 15.01.2018
1. Wasserversorgung, Grundwasserschutz
Von der Planung ist kein Trinkwasserschutzgebiet oder Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung betroffen.
Der Markt Giebelstadt wird durch den Zweckverband zur Fernwasserversorgung Franken (FWF) mit Trinkwasser versorgt. Probleme sind uns nicht bekannt. Der Zweckverband FWF ist zu dem Vorhaben zu hören.
 
 
 
2. Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz
Die abwassermäßige Erschließung des Baugebietes ist im Trennsystem vorgesehen, dies entspricht den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 55 Abs. 2 WHG).
Das häusliche Schmutzwasser soll über das örtliche Kanalnetz der Verbandskläranlage AVO in Winterhausen zugeleitet werden. Es wird damit eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt. Der geplante Anschluss des Baugebietes ist mit dem Betreiber der Kläranlage abzustimmen.
Bei der abwassertechnischen Erschließung ist zu prüfen, ob das weiterführende Netz mit seinen Sonderbauwerken (z.B. Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken) ausreichend leistungsfähig ist das hinzukommende Schmutzwasser aufzunehmen und schadlos abzuführen. Insbesondere sollte geprüft werden, ob die Planung in der aktuellen Kanalisationsplanung nach Flächenumgriff, Versiegelungsgrad und Abwasseranfall entsprechend berücksichtigt ist. Es ist darauf zu achten, dass Fremdwasser (Quell-, Drän- und Schichtwasser sowie Niederschlagswasser aus Außengebieten) nicht der Kanalisation und somit der Kläranlage zufließt.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3. Umgang mit Niederschlagswasser
Das Niederschlagswasser soll gemäß Begründung zum Bebauungsplan über zwei Regenrückhaltebecken in den Langwiesengraben gedrosselt eingeleitet werden. Wir gehen davon aus, dass die geplanten Einleitungen von Niederschlagswasser wasserrechtlich zu behandeln sind. Die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen sind bei der Rechtsbehörde (LRA Würzburg) zu beantragen.
 
 
 
 
Es wurde mitgeteilt, dass für den östlichen Bereich an der Hugo-von Zobel-Straße bereits ein Regenrückhaltebecken existiert. Es ist zu prüfen, ob bei der damaligen Bemessung das nun hinzukommende Teileinzugsgebiet bereits berücksichtigt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein stellt der vorgesehene Anschluss eine wesentliche Änderung der bisherigen Niederschlags-wasserbehandlung dar. Eine Anpassung der bestehenden Gewässerbenutzung wäre ggf. notwendig. Für den westlichen Entwässerungsbereich ist ein neu zu errichtendes Regenrückhaltebecken vorgesehen.
 
 
 
 
 
Bei der weiteren Planung sind die quantitativen und qualitativen Anforderungen und Vorgaben des DWA-Merkblattes M 153 "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" zu beachten. Die in dem Merkblatt enthaltenen Nachweise für eine ausreichende und regelgerechte Regenwasserbehandlung sind zu führen. Für die Bemessung des Regenrückhaltebeckens ist das DWA-A 117 einschlägig.
 
 
4. Altablagerungen
Altablagerungen im Planbereich sind uns nicht bekannt. Sollten Altablagerungen angetroffen werden, sind sie in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg zu erkunden und zu beseitigen.
 
 
 
 
 
5. Schutz vor Starkniederschlägen
Im Hinblick auf die lokalen Auswirkungen (Schäden) der Starkregenereignisse Ende Mai 2016 im Ochsenfurter Gau sollte geprüft werden, ob ein Schutz vor Oberflächenabfluss erforderlich ist (z. B. Objektschutz, Umflutsystem, Rückhaltung mit Abflussdrosselung).
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 


 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
6. Oberflächengewässer
Am nördlichen Rand des beplanten Gebietes verläuft der Langenwiesenbach, ein Gewässer 3. Ordnung. An dem Gewässer kann es zu Überschwemmungen des Vorlandes kommen. Wir empfehlen daher eine hydraulische Berechnung des Überschwemmungsgebietes anzustellen.

 
 
 
 
 
 
 

Es ist ein Mindestabstand zum Gewässer von mindestens 5 m einzuhalten.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
7. Wasserrahmenrichtlinie
Nach § 27 (1) WHG sind oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und chemischen Zustandes nicht zulässig ist. Des Weiteren ist ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand zu erhalten oder anzustreben.
Das vorgeschriebene Bewirtschaftungsziel kann zum Beispiel durch
- geeignete naturnahe, standortgerechte Ufer- und Sohlgestaltungen (dadurch wechselnde Abflussverhältnisse zur Verbesserung von Sauerstoffeintrag und Selbstreinigungsvermögen),
- durch Maßnahmen im Uferbereich (Erhöhung der Strukturvielfalt, wechselnde Böschungsneigungen, Böschungssicherung mit natürlichen, strukturreichen Materialien, beidseits ausreichende Pufferstreifen von mindestens 5 m, Ufergehölzsaum herstellen oder entwickeln),
- durch Zulassen einer eigendynamischen Entwicklung sowie durch Verbesserung der linearen Durchgängigkeit angestrebt werden. Konkrete Maßnahmen, insbesondere bezüglich der geplanten Wasserfläche, sollten mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt werden.
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit der Planung Einverständnis besteht. Das Ergebnis der hydraulischen Modellierung wird dem WWA zur Verfügung gestellt.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Zur Stellungnahme vom 15.01.2018
Zu 1: Wasserversorgung, Grundwasserschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Einwände bestehen.
 
Die FWF wurde beteiligt und hat keine Bedenken oder Einwände geäußert.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Zu 2. Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz
Der AVO wurde am Verfahren beteiligt und hat im Verfahren gem. § 4 Abs. 1 BauGB keine Stellungnahme abgegeben. Im Verfahren gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde eine Stellungnahme abgegeben.
Der Hinweis auf die erforderlichen Abstimmungen wird zur Kenntnis genommen, betrifft jedoch nicht die im Bebauungsplan zu regelnden Sachverhalte, sondern ist Gegenstand der Erschließungsplanung.
Das geplante Baugebiet Ingolstädter Grund III wurde im Rahmen der hydraulischen Berech­nung des Gesamteinzugsgebietes der Ortslage Giebelstadt als Gebiet im Trennsystem berück­sichtigt. Aufgrund der geringen zu erwartenden Schmutzwasserabflüsse ergeben sich keine negativen Auswirkungen auf die vorhandenen Bauwerke der Mischwasserbehandlung.
Durch die Etablierung eines Trennsystems mit Errichtung eines eigenständigen Regenrück­haltebeckens bzw. Anbindung an ein bestehen­des Regenrückhaltebecken kann sichergestellt werden, dass Quell-, Drän- und Schichtenwasser sowie Niederschlagswasser aus Außen­einzugsgebieten nicht in die Mischwasserkanalisation eingeleitet und somit der Kläranlage zugeleitet wird.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Zu 3.Umgang mit Niederschlagswasser
Der Hinweis zu den erforderlichen Genehmigungen wird zur Kenntnis genommen, betrifft jedoch nicht die im Bebauungsplan zu regelnden Sachverhalte, sondern ist Gegenstand der Erschließungsplanung.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
Das bestehende Regenrückhaltebecken westlich der Hugo-von-Zobel-Straße wurde bereits bei seiner ursprünglichen Bemessung dahingehend ausgelegt, dass die nunmehr vorgesehenen zusätzlichen Einzugsgebiete angebunden werden können. Eine Überplanung des Regenrückhaltebeckens ist daher nicht erforderlich.
 
 
 
 
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, betrifft jedoch nicht die im Bebauungsplan zu regelnden Sachverhalte, sondern ist Gegenstand der Erschließungsplanung.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Zu 4. Altablagerungen
Es wird ein entsprechender textlicher Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
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Persönlich beteiligt:
0
 
Zu 5. Schutz vor Starkniederschlägen
Die Geländemorphologie stellt sich im Umfeld des Baugebietes so dar, dass der Langwiesengraben in Richtung Westen entwässert, der östlich / nordöstlich angrenzende Bereich, aus dem Oberflächenwasser auf das Baugebiet einwirken könnte, relativ eben und überwiegend bebaut ist, und östlich der B19 sich das Gelände bereits nach Nordosten neigt. Daher geht der Markt Giebelstadt davon aus, dass eine wesentliche Gefährdung durch Starkregen durch direkten Oberflächenabfluss nicht gegeben ist.
Eine potenzielle Gefährdung durch Hochwasserabflüsse im Langenwiesengraben wurde untersucht. Aus den Ergebnissen resultierende Festsetzungen und Empfehlungen wurden in den Bebauungsplan integriert.
Die Bemessung der öffentlichen Kanalisation erfolgt im Rahmen der Erschließungsplanung anhand der einschlägigen Vorschriften und Regelwerke. Für das neu zu errichtende Regenrückhaltebecken ist eine entsprechende wasserrechtliche Genehmigung zu beantragen. Weitergehende Betrachtungen hinsichtlich eines spezifischen Objektschutzes sind nicht Bestandteil der Bauleit- und Erschließungsplanung, sondern obliegen dem jeweiligen Grundstückseigentümer.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Zu 6. Oberflächengewässer
Im Rahmen des weiteren Bauleitverfahrens wurde eine zweidimensionale Wasserspiegellageberechnung für den Vorfluter "Langenwiesenbach" im relevanten Abschnitt durchgeführt.
Die in diesem Zusammenhang festgestellten Überschwemmungsgebiete wurden nachrichtlich in die Begründung zum Bebauungsplan übernommen.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Ein Mindestabstand zum Gewässer von mindestens 5 m wird durch die Festsetzung von Bau­grenzen sichergestellt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Zu 7. Wasserrahmenrichtlinie
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch keine Regelungen der Bauleitplanung, da sich kein Gewässer im Geltungsbereich befindet.
Bauliche Maßnahmen am Gewässer sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgesehen. Sollte sich im Rahmen der Erschließungsplanung zeigen, dass entsprechende Maßnahmen aufgrund der geplanten Anordnung eines Regenrückhalte­beckens erforderlich werden, sind diese Bestandteil der wasserrechtlichen Genehmigung und werden in diesem Verfahren behandelt.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
5. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, vom 11.09.2019
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg hat zur frühzeitigen Beteiligung am 15.01.2018 Stellung genommen. Diese Stellungnahme behält weiterhin ihre Gültigkeit. Die Abwägungen des Marktes Giebelstadt werden zur Kenntnis genommen. An Hand der Planungen ist verständlich, dass kein Mutterboden zu Bodenverbesserungen zur Verfügung steht.
Folgende Aspekte und Überlegungen werden von Seiten des AELF noch hinzugefügt. Die 1,27 ha große landwirtschaftliche Ackerfläche (Flurnummer 204) wird nur zum Teil als Wohnbaugebiet bebaut. Ein ca. 25 m breiter Streifen des Ackers mit ca. 0,6 ha Fläche bleibt voraussichtlich als Fläche für die Landwirtschaft. Die Landwirtschaft realisiert mittlerweile und zukünftig vermehrt umweltrelevante Aufgaben wir z.B. ökologische Vorrangflächen, Greeningflächen, Blühflächen, Vertragsnaturschutz etc. Deshalb bestehen von Seiten der Landwirtschaft weiterhin Interesse an dieser Ackerfläche. Alternativ könnte diese Restfläche für das Ökokonto der Kommune bereitgestellt werden. Durch die zeitliche Verzinsung wird für einen zukünftigen Ausgleich als größere Fläche gewertet.
In Hinsicht auf die Einsparung der Neuinanspruchnahme von Außenbereichsflächen, würde die Möglichkeit der verdichteten Bebauung z.B. eine 3. Wohneinheit (z.B.) Dachgeschosswohnung angeregt werden.
Bei zukünftigen Bauleitungen sollte die Kommune alle Anstrengungen unternehmen, die Innenentwicklung durch Umnutzung von Altgebäuden zum Wohnraum und die nachträgliche Verdichtung durch Schließung von vorhandenen Baulücken zu forcieren. Nur so kann langfristig der unwiederbringliche Verlust wertvoller und nicht vermehrbarer gut strukturierter, leistungsfähiger Ackerflächen verringert werden. Dabei ist dahin zu wirken, dass Standorte für die Bebauung auf landwirtschaftlich schlechte Standorte oder Flächenrecycling - Standorte konzentriert werden. Der Flächenverbrauch ist einzudämmen, z.Zt. eine der größten ökologischen Herausforderungen für die Zukunft.
Weitere Anregungen, Bedenken und Einwände werden nicht erhoben.
Stellungnahme vom 15.01.2018
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg nimmt nach Prüfung und Ortseinsicht Stellung zum Vorentwurf des Bebauungsplanes "Ingolstädter Grund III".
Der Markt Giebelstadt plant nach § 13 b BauGB "Einbeziehung von Außenbereichsflächen" in einem beschleunigten Verfahren am nördlichen Ortsrand das Wohnbaugebiet (WA-Gebiet) zu erweitern. Der überplante Geltungsbereich umfasst eine Fläche von 1,76 ha (0,99 ha WA-Gebiet, 0,44 ha öffentliche Verkehrsfläche 0,33 ha öffentliche Grünfläche). Dies entspricht einer Grundfläche von ca. 3995 m².
Für dieses Verfahren werden zwei landwirtschaftlich genutzte Flächen von ca. 2 ha in Anspruch genommen, die der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden. Davon wurde eine Fläche letztes Jahr mit Getreide bestellt. Es handelt sich wie in dieser Gegend üblich, um sehr hochwertige Lehm- bzw. Lößböden (lt. Bodenschätzung L. 3, Lß 80/80 und L, 3 D, 72/72).
Im Baugesetzbuch steht § 1 a (2) folgendes:
"Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. 2. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. 3. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. 4.Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können."
Von Seiten der Landwirtschaft ist jeder unwiederbringliche Verlust von landwirtschaftlichen Flächen zu bedauern. Das AELF sieht aber auch die Bemühungen des Marktes Giebelstadt zur Innenentwicklung durch die Instrumente der Städtebauförderung (ISEK) und dem kommunalen Förderprogramm zur Leerstandsbehebung Durch dichte Bebauung und ein Baugebot kann das Flächensparen begünstigt werden.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zum Schutz des wertvollen Mutterbodens (§ 202 BauGB) vor Verschwendung wäre es sinnvoll, folgenden Hinweis in die Planung aufzunehmen: "Nicht benötigter Mutterboden ist zur Bodenverbesserung den heimischen Landwirten zur Verfügung zu stellen".
Ein naturschutzfachlicher Ausgleich ist bei dem vorliegenden Verfahren nicht erforderlich.
Weitere Anregungen, Bedenken und Einwände werden nicht erhoben.
 
 
 
 
Das AELF Würzburg bittet um eine Kopie der Protokolle der Abwägungen der Kommune.
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis auf eine mögliche zukünftige Verwendung der verbleibenden Ackerfläche für das gemeindliche Ökokonto wird zur Kenntnis genommen.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
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Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
 
 
 
 
Die Umgebung des neuen Baugebiets ist durch eine Einfamilienhausbebauung geprägt, zudem besteht in der Gemeinde die Nachfrage nach Baugrundstücken für Einfamilienwohnhäuser. Auch das benachbarte Wohngebiet Ingolstädter Grund II lässt nur maximal zwei Wohnungen je Wohnhaus zu. Die Festsetzung entspricht somit der Nachfrage. Zudem ist die sparsame Erschließung nicht auf eine größere Anzahl von Wohnungen ausgelegt.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
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Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
 
 
 
Zu Flächeninanspruchnahme:
Der Markt Giebelstadt kommt durch folgende Vorgehensweise seinen Verpflichtungen insbesondere aus § 1 Abs. 5 BauGB (nachhaltige städtebauliche Entwicklung), § 1 Abs. 6 Nrn.2 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung) und 7 (Belange des Umwelt- und Naturschutzes) BauGB sowie § 1a Abs. 2 BauGB (sparsamer Umgang mit Grund und Boden sowie Vorrang der Innenentwicklung) nach:
 
 
 
 
 
Ermittlung des Bedarfs an Bauland:
Der Bedarf an Baugrundstücken wurde sorgfältig im Rahmen der Innenentwicklungsstudie der "Allianz Fränkischer Süden zwischen Main & Tauber" vom Dezember 2017 ermittelt.
Gemäß dieser Studie hat der Markt Giebelstadt stetige Einwohnerzuwächse zu verzeichnen. Es besteht in den letzten Jahren ein Geburtenüberschuss und zusätzlich sind auch Wanderungsgewinne zu verzeichnen. Für die nächsten 12 Jahre wird eine weitere positive Bevölkerungsentwicklung prognostiziert. Insgesamt besteht ein Bedarf an 23,8 ha Wohnbauland. Die in der Studie ermittelten Potenzialflächen von ca. 29 ha übersteigen zwar diesen Bedarf deutlich, hierbei sind aber auch Gewerbebrachen und Konversionsflächen genannt, die überwiegend nicht als Wohnbauland geeignet sind und auch teilweise genutzte Grundstücke oder Grundstücke mit Leerstandsrisiko, die somit nicht mit Sicherheit und auch erst langfristig als Wohnbaulandpotenziale zur Verfügung stehen könnten. Dem ermittelten Bedarf können daher nur die Leerstände und Baulücken gegenübergestellt werden. Diese umfassen zusammen 13 ha, womit ein deutliches Defizit an Bauland besteht. Mit der Ausweisung eines relativ kleinen Baugebietes mit ca. 14 Bauplätzen orientiert sich der Markt Giebelstadt am kurzfristigen Bedarf und reduziert die Flächeninanspruchnahme auf den notwendigen Umfang. Entsprechende Bauplätze können derzeit im Rahmen der Innenentwicklung nicht zur Verfügung gestellt werden, da insbesondere bei den Baulücken nur eine geringe Verkaufsbereitschaft besteht. Mit einer am kurzfristigen Bedarf orientierten Ausweisung kleiner Baugebiete kann der Markt Giebelstadt flexibel auf das Angebot an aktivierten Flächenpotenzialen reagieren.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
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Persönlich beteiligt:
0
 
Abschließende Abwägung
Dem Markt Giebelstadt ist bekannt, dass die Böden der Fläche eine hohe Bonität besitzen und dass die Fläche durch eine Bebauung der Landwirtschaft dauerhaft entzogen wird. Neben den Belangen der Landwirtschaft hat der Markt Giebelstadt aber auch die Belange der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen. Mit der Beschränkung des Umfangs des Baugebietes auf den nachgewiesenen Bedarf und die Sicherstellung einer vollständigen Bebauung der Grundstücke über einen Zwischenerwerb durch die Gemeinde kommt der Markt Giebelstadt seiner Verpflichtung aus § 1a Abs. 2 BauGB nach, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Gleichzeitig wird durch verschiedene Maßnahmen ein aktiver Beitrag zur Innentwicklung geleistet.
In der abschließenden Abwägung räumt der Markt Giebelstadt den Belangen der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ein höheres Gewicht bei als den Belangen der Landwirtschaft.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
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Persönlich beteiligt:
0
 
Schutz des Mutterbodens
Ein Hinweis auf § 202 BauGB ist bereits in den Planunterlagen als Hinweis enthalten. Für weitergehende Festsetzungen zum Umgang mit dem Mutterboden bestehen im Rahmen der Bauleitplanung keine rechtlichen Grundlagen.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Mitteilung des Abwägungsergebnisses
Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (2) werden die beteiligten Träger öffentlicher Belange vom Ergebnis der Abwägung benachrichtigt.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
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Persönlich beteiligt:
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6. Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Raum Ochsenfurt, vom 18.09.2019
Nach Prüfung des Bebauungsplans haben wir folgende Belange:
1.   Unser Hauptsammler (Druckleitung) zur Entwässerung von Giebelstadt läuft an diesem geplanten Baugebiet vorbei und darf vom Mittelpunt der Leitung ausgehend mit einem Abstand von 3 m nicht bebaut werden.

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2.   Die Schächte müssen zu jedem Zeitpunkt mit einem Spülfahrzeug (28 Tonnen) erreichbar sein.

 
 
 
 
 
 
 
3.   Die Tiefe unseres Sammlers am Schacht 26.02 ist nur ca. 0,5 m unter der Oberfläche, hierauf ist beim Bauen besonders zu achten.
 
 
 
 
 
 
 
 
4.   Die geplanten Häuser müssen im Trennsystem entwässert werden. Es ist eine separate Regenwasserbehandlung vorzusehen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu 1: Die Lage der Druckleitung des AVO wurde aus den zur Verfügung stehenden Bestandsplänen übernommen. Der Hauptsammler verläuft in den geplanten öffentlichen Verkehrsflächen mit Ausnahme des Grundstücks östlich der Hugo-von-Zobel-Straße. Hier wird zur Sicherung des Schutzstreifens eine Grunddienstbarkeit eingetragen. Westlich der Hugo-von-Zobel-Straße wird der Schutzstreifen nach Abstimmung mit dem AVO teilweise auf 2,50 m zurückgenommen. Ein Übersichtsplan ist Bestandteil der Begründung.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Zu 2: Die Schachtbauwerke liegen alle in der zukünftigen Verkehrsfläche, so dass diese jederzeit mit einem Spülfahrzeug mit 28 t erreicht werden können.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
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Persönlich beteiligt:
0
 
Zu 3: Die Tiefenlage des Sammlers wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
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0
Persönlich beteiligt:
0
 
Zu 4: Die Entwässerung der geplanten Grundstücke ist bereits im Trennsystem vorgesehen. Für den östlichen Teil des Baugebietes liegt bereits ein eigenständiges Regenrückhaltebecken vor. Für den westlichen Teil ist ein Regenrückhaltebecken Bestandteil der Planung und wird im Rahmen der Erschließungsplanung umgesetzt.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
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0
Persönlich beteiligt:
0
7. Bayernwerk Netz GmbH vom 11.09.2019
Wir beziehen uns auf unser Schreiben BAGE-DFwNMa - Wi vom 10. Januar 2018, das in vollem Umfang weiterhin Gültigkeit besitzt und somit Teil dieser Stellungnahme ist.
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt wird.
Wir möchten Sie bitten, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungs- Bebauungs- und Grünordnungsplänen zu beteiligen, da sich besonders im Ausübungsbereich unserer Versorgungsleitungen Einschränkungen bezüglich der Bepflanzbarkeit ergeben können.
Stellungnahme vom 10.01.2018
In der Straße "Am Wiesenbach" verlaufen Gasversorgungsleitungen unseres Unternehmens mit einem Schutzzonenbereich von 1,0 m beidseits der Leitungsachse.
Wir haben diesem Schreiben eine Plankopie beigelegt, aus denen Sie die Lage der Gasversorgungsleitungen entnehmen können. Für den richtigen verlauf der Leitungsachse übernehmen wir jedoch keine Gewähr, da eine Einmessung vor Ort nicht durchgeführt wurde, Maßgeblich ist der tatsächliche Verlauf im Gelände.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass es bei den Bauarbeiten zu Näherungen und Kreuzungen von vorhandenen Versorgungsleitungen kommen kann.
Da jede Berührung bzw. Beschädigung dieser Leitung mit Lebensgefahr verbunden ist, verwiesen wir ausdrücklich auf unser beiliegendes Merkblatt zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen mit den darin enthaltenen Hinweisen und Auflagen.
Weiterhin bitten wir Sie, sich zwei Wochen vor Baubeginn mit dem Technischen Kundenmanagement im Netzcenter Marktheidenfeld Tel. 0941 28003311 zwecks Unterweisung bzw. Begehung in Verbindung zu setzen. Bei Sach-, Personen- und Vermögensschäden, die auch gegenüber Dritten bei Nichtbeachtung der notwendigen Sicherheitsbedingungen entstehen übernimmt die Bayernwerk Netz GmbH keine Haftung.
Eine Erschließung des Baugebietes mit Erdgas erfolgt unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kundenakzeptanz. Aus diesem Grund bitten wir Sie, uns über die weiteren Planungen, insbesondere über die Vergabe der Tief- und Straßenbauarbeiten sowie den Baufortschritt auf dem Laufenden zu halten.
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
 
 
 
 
 
Wir möchten Sie bitten, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungs- Bebauungs- und Grünordnungsplänen zu beteiligen, da sich besonders im Ausübungsbereich unserer Versorgungsleitungen Einschränkungen bezüglich der Bepflanzbarkeit ergeben können.
 
 
 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundsätzlichen Einwendungen bestehen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Zur Stellungnahme vom 10.01.2018
Die bestehenden Leitungen befinden sich im Bereich des neu geplanten öffentlichen Straßenraums.
Die Leitungsführung wird im Rahmen der Erschließungsplanung abgestimmt.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, betrifft jedoch nicht die im Bebauungsplan zu regelnden Sachverhalte, sondern ist Gegenstand der Erschließungsplanung.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
 
 
 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundsätzlichen Einwendungen gemacht werden.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange kann nur im Rahmen von Bauleitplanverfahren nach den §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB erfolgen, nicht jedoch bei privaten Baumaßnahmen.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
8. Deutsche Telekom AG, vom 11.09.2019
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Zu dem o.g. Bebauungsplan nehmen wir wie folgt Stellung:
Mit Schreiben vom 19.12.2017 haben wir bereits zum Bebauungsplan "Ingolstädter Grund III" Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.
 
Stellungnahme vom 19.12.2017
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Zu dem o.g. Bebauungsplan nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans "Ingolstädter Grund III" des Markt Giebelstadt bestehen unsererseits keine Einwände.
Am Rande des Geltungsbereiches befinden sich teilweise Telekommunikationslinien unseres Unternehmens. Diese sind aus den beigefügten Bestandsplänen ersichtlich. Auf die vorhandenen Telekommunikationslinien ist bei Ihren Planungen grundsätzlich Rücksicht zu nehmen. Dieser Bestandsplan ist nur für Ihre Planungszwecke bestimmt und darf nicht an Dritte weitergegeben werden
Die Versorgung des neuen Baugebietes mit Telekominfrastruktur unterliegt einer wirtschaftlichen Prüfung. Bitte halten Sie uns auch weiterhin auf dem Laufenden.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zur Stellungnahme vom 19.12.2017
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Telekom keine Einwände gemacht werden.
 
Die bestehenden Leitungen befinden sich im Bereich des neu geplanten öffentlichen Straßenraums.
Die Leitungsführung wird im Rahmen der Erschließungsplanung abgestimmt.
 
Abstimmungsergebnis:
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Eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange kann nur im Rahmen von Bauleitplanverfahren nach den §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB erfolgen, nicht jedoch bei privaten Baumaßnahmen.
 
Abstimmungsergebnis:
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Die öffentliche Auslegung fand vom 29.08. bis 30.09.2019 statt.
Es wurden folgende Hinweise, Anregungen und Bedenken vorgetragen:
 
Bürgereinwendung, über Bohl & Coll. Rechtsanwälte, Würzburg, vom 30.09.2019
1.         Betroffenheit der Mandanten
 
Die von uns vertretenen Mandanten sind Eigentümer der von ihnen gemeinsam mit ihren Familien bewohnten Wohnhäuser, welche jeweils unmittelbar südlich an die Straße Am Wiesenbach angrenzen. Zum Teil sind ihre Grundstücke auch über diese Straße zugänglich. Der beabsichtigte Bebauungsplan beeinträchtigt die Interessen unserer Mandanten durch etwaige Verkehrslärmauswirkungen, Veränderungen der Grundwassersituation sowie etwaige Erschließungsbeiträge.
 
 
2.         Unzulässigkeit des Verfahrens nach § 13b BauGB, soweit kein Außenbereich
 
Es bestehen bereits grundsätzliche Bedenken, ob im vorliegenden Fall das Verfahren nach § 13b BauGB zur Anwendung kommen kann. Nach der amtlichen Überschrift des § 13b BauGB ist das Verfahren nur auf "Außenbereichsflächen" anzuwenden.
 
Der Außenbereich ist in dem Sinne zu verstehen, wie in die Rechtsprechung definiert, d.h. als Bereich, der weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB liegt noch im Bereich nach § 34 BauGB. Nach Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 13b BauGB, Rn. 12, soll deshalb der Anwendungsbereich des § 13 BauGB allein auf den Außenbereich beschränkt sein.
 
 
 
 
Der Geltungsbereich des vorgelegten Planentwurfs überschneidet sich aber mit vorhandenen Bebauungsplänen, nämlich zum Bebauungsplan "Ingolstädter Grund II" sowie zur 8. Änderung des Bebauungsplans "Herrschaftsacker".
 
 
 
 
 
 
 
Ob eine solche Überschneidung (hier Verkehrsfläche "Am Wiesenbach") für die Anwendung des § 13b BauGB unschädlich ist, war bislang nicht Gegenstand der gerichtlichen Klärung. Auch der BauGBÄndG 2017 - Mustererlass vom 28.09.2017 behandelt zwar unter Ziff. 3.6.2.2 die Frage des "Anschließens" an vorhandene Siedlungsbereiche, klärt den hier gegebenen Fall aber nicht. Auch vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung insbesondere des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs den Anwendungsbereich des § 13b BauGB jedoch sehr eng auslegt, gehen wir davon aus, dass die Rechtsprechung § 13b BauGB in der Anwendung ausschließt, wenn der neue Bebauungsplan sich mit einem vorhandenen Bebauungsplan überschneidet.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Großteil des Geltungsbereiches liegt im Außenbereich, d.h. weder in Bereichen, in denen eine Bebauung nach § 30 oder § 34 BauGB derzeit möglich wäre. Richtig ist, dass es zu geringfügigen Überschneidungen mit bestehenden Bebauungsplänen kommt.
 
Abstimmungsergebnis:
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9
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0
Persönlich beteiligt:
0
 
Der zentralen Voraussetzung, dass im Verfahren gem. § 13 b BauGB nur im Anschluss an im Zusammenhang bebaute Ortsteile überplant werden darf, steht die vorliegende Planung nicht entgegen.
 
Abstimmungsergebnis:
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Tatsächlich wurde der im ursprünglichen Bebauungsplan "Herrschaftsacker" durch die vorliegende Bauleitplanung erneut überplant.
Die rechtskräftig als Fußweg ausgewiesene Verkehrsfläche wird in diesem Verfahren als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen.
 
Ohne diese Verkehrsfläche wäre die Erschließung der künftigen Bauflächen nicht gesichert.
 
Grundsätzlich kann ein Verfahren nach § 13a BauGB nach § 13b fortgeführt werden, sofern der Bebauungsplan Außenbereichsflächen nach der in § 13b S. 1 vorgesehenen Art vorsieht. Es bedarf noch nicht einmal eines ausdrücklichen Gemeinderatsbeschlusses für die Überleitung (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 13b Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). Soweit der nach § 13b vorgesehenen Bebauungsplan auch - aus städtebaulichen Gründen der Arrondierung - einzelne Innenbereichsflächen vorsieht, ist er insoweit auf § 13a zu stützen und danach zu beurteilen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 13b Rn. 12 mit weiteren Nachweisen). Hierdurch ergeben sich keine zusätzlichen oder abweichenden Anforderungen.
 
Abstimmungsergebnis:
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9
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3.         Problem: Verzicht auf Umweltprüfung
 
Soweit der Bebauungsplan im Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt werden soll, begegnet das erheblichen Bedenken. Sowie nach der gesetzlichen Vorschrift Bebauungspläne im bisherigen Außenbereich aufgestellt werden können, ohne dass eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB oder zumindest eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des Baugesetzbuchs genannten Kriterien erfolgt verletzt dies jedoch Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (sog. SUP-Richtlinie). Danach ist zumindest eine Vorprüfung des Einzelfalls anhand der dort genannten Kriterien unverzichtbarer Mindeststandard jeder Bauleitplanung. Wegen der Verletzung des Art. 3 Abs. 5 SUP-Richtlinie durch § 13b BauGB ist bereits eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission anhängig (Az. Der Kommission: CHAP (2017) 02891). Die Beschwerde war auch bereits Gegenstand mehrerer parlamentarischer Anfragen im Bundestag.
 
Führt die Gemeinde eine Bauleitplanung gleichwohl nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung und ohne Vorprüfung im Einzelfall durch, läuft sie Gefahr, dass der Bebauungsplan wegen einem stets beachtlichen schweren Verfahrensfehler als ungültig aufgehoben wird. Es ist zu erwarten, dass der Bayer. Verwaltungsgerichtshof auch für Bebauungspläne nach § 13b BauGB zur Herstellung der Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht (ggf. analog § 13a Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 BauGB) die Durchführung einer Vorprüfung im Einzelfall verlangen wird, auch wenn in einem Eilverfahren der 2. Senat vorläufig von der Richtlinienkonformität ausgegangen ist. Der in Unterfranken zuständige 9. Senat hat sich hierzu jedoch noch nicht geäußert.
 
Die Umweltprüfung ist ebenso wie die Vorprüfung im Einzelfalls zwar nachholbar, jedoch kann so lange weder die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB noch die Abwägung und der Satzungsbeschluss erfolgen.
 
Auf die Umweltprüfung oder die Vorprüfung im Einzelfall kann auch nicht etwa deshalb verzichtet werden, weil einzelne Umweltbelange im bisherigen Planungsverfahren erkannt und behandelt wurden. Das Gemeinschaftsrecht verlangt nämlich zwingend die vollständige Abarbeitung der Kriterien des Anhangs II der SUP-Richtlinie.
 
 
 
Die Aufstellung des Bebauungsplans im Verfahren nach § 13b begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Durchführung einer Umweltprüfung ist in diesem Verfahren ebenso wenig vorgesehen wie die Vorprüfung des Einzelfalls (wie in § 13a Abs. 1 S, 2 Nr. 2 BauGB).
 
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Bei § 13b BauGB handelt es sich um geltendes Bundesrecht. Dem Markt Giebelstadt steht keine Normverwerfungskompetenz zu.
 
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Ungeachtet dessen ist nach derzeitigem Stand nicht davon auszugehen, dass diese Norm gegen Art. 3 Abs. 5 der sog. SUP-Richtlinie verstößt und dass die bei der Europäischen Kommission anhängige Beschwerde erfolgreich sein wird.
 
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Art. 3 Abs. 2 der SUP-Richtlinie 2001/42 bestimmt, dass die unter Abs. 2 fallenden Pläne und Programme, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, nur dann einer Umweltprüfung bedürfen, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus die ausdrückliche Berechtigung der Mitgliedstaaten, für solche Pläne und Programme, die sich lediglich auf die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene beziehen, festzulegen, dass diese voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben.
 
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Nach der Entscheidung des EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - C-444/15 - Associazione Italia Nostra Onlus - Lagune von Venedig, ist die SUP-Richtlinie 2001/42 dahin auszulegen, dass der Begriff "kleine Gebiete auf lokaler Ebene" in Art. 3 Abs. 3 anhand der Fläche des betreffenden Gebiets zu definieren ist, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Der Plan oder das Programm ist von einer lokalen Behörde im Gegensatz zu einer regionalen oder nationalen Behörde ausgearbeitet und/oder erlassen worden und das fragliche Gebiet innerhalb des räumlichen Zuständigkeitsgebiets der lokalen Behörde weist im Verhältnis zu diesem Zuständigkeitsgebiet nur eine geringe Größe auf. Demnach kann - so die Entscheidung ausdrücklich - "dieses Kriterium der Größe des Gebiets nur als rein quantitativer Maßstab verstanden werden, d. h. im Sinne der Fläche des Gebiets, das von dem in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42 genannten Plan oder Programm betroffen ist, ungeachtet der Auswirkungen auf die Umwelt."
 
Damit eröffnet der EuGH nicht unerhebliche Interpretationsspielräume für die einzelnen Mitgliedstaaten. Für Italien wird eine Flächengröße von 40 ha für die Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen und 10 ha für Innenbereichsflächen angenommen. Dies geht deutlich über die deutschen Regelungen hinaus, wonach Grundflächen bis unter 20.000 m² im Innenbereich von einer UVP-Pflicht generell freigestellt werden und bei einer Grundfläche von bis zu 70.000 m² im Innenbereich (lediglich) eine Vorprüfungspflicht besteht. (vgl. Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - C-444/15 - Associazione Italia Nostra Onlus - Lagune von Venedig, in: DVBl 2017, 837).
 
Dies zugrunde gelegt bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die Regelung des § 13b BauGB gegen die SUP-Richtlinie verstößt.
 
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Die Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens am Ortsrand ist durch einen Schwellenwert begrenzt, der sich - wie in der in Bezug genommenen Regelung des § 13a Abs. 1 S. 2 BauGB - auf die Festsetzung der "zulässigen Grundfläche" bzw. der "Größe der Grundfläche" bezieht und (weniger als) 10.000 m² beträgt. Insoweit steht die Regelung des § 13b BauGB mit der Begrenzung der Grundfläche im Außenbereich mit der Entscheidung des EuGH in unmittelbarem Zusammenhang (vgl. Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - C-444/15 - Associazione Italia Nostra Onlus - Lagune von Venedig, in: DVBl 2017, 837).
 
Durch die auch im Rahmen des § 13b BauGB zu beachtende Kumulationsregelung des § 13a Absatz 1 S. 2 Nr. 1 BauGB, wonach ". die Grundflächen mehrere Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind", ist sichergestellt, dass dieser Schwellenwert nicht umgangen wird.
 
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Entsprechend § 13a Abs. 1 S. 4 und 5 BauGB ist auch das beschleunigte Verfahren für Außenbereichsflächen ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG oder nach Landesrecht unterliegen oder wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter (FFH- oder europäischen Vogelschutzgebiete) bestehen (vgl. Rundschreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 13.12.2017 sowie Mustereinführungserlass der Fachkommission Städtebau).
 
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Auch darf die gemeindliche Bauleitplanung sonstigem zwingenden Recht wie dem gesetzlichen Biotopschutz und dem Europäischen Artenschutz nicht entgegenstehen (vgl. Rundschreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 13.12.2017 sowie Mustereinführungserlass der Fachkommission Städtebau).
 
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Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass § 13b BauGB die allgemeinen Regelungen des § 1 Abs. 6 Nr. 7, Abs. 7 i.V.m. § 1a Abs. 2 S. 3, Abs. 5 BauGB unberührt lässt und dementsprechend auch im beschleunigten Verfahren Umweltbelange zu ermitteln und bei der Abwägung zu berücksichtigen sind. Dies kann im Einzelfall zur Notwendigkeit von Vermeidungsmaßnahmen führen, wenn andernfalls eine rechtmäßige Abwägungsentscheidung nicht möglich ist (vgl. Rundschreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 13.12.2017 sowie Mustereinführungserlass der Fachkommission Städtebau).
 
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Im Ergebnis festzuhalten bleibt damit, dass die Regelung des § 13b BauGB von Art. 3 Abs. 3 der SUP-Richtlinie 2001/42 gedeckt ist. Ein Verstoß gegen diese Richtlinie ist daher nicht anzunehmen. Dies bestätigt auch die einzig hierzu bislang ergangene Entscheidung des BayVGH vom 09.05.2018 (Az. 2 NE 17.2528). Vor diesem Hintergrund bleibt der Markt Giebelstadt bei seinem Entschluss, § 13b BauGB in der geltenden Form anzuwenden.
 
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4.         Keine Erforderlichkeit der Bauleitplanung
 
Die städtebauliche Erforderlichkeit der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist weder dargelegt noch ersichtlich. Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob es eine Nachfrage für die vorgesehene Bebauung gibt, die anderweitig nicht befriedigt werden kann und ob die zu erwartende Bevölkerungsentwicklung es wahrscheinlich macht, dass die vorgesehene Bebauung in absehbarer Zeit verwirklicht werden wird. Hierbei ist infolge der Verfahrenswahl des § 13b BauGB erforderlich, dass ein kurzfristiger Bedarf befriedigt werden soll. Dies folgt aus der zeitlichen Befristung des § 13b BauGB, der damit nicht Verwendung finden kann, um erst langfristig zu verwirklichende städtebauliche Bedürfnisse zu befriedigen.
 
Soweit externe Erkenntnisse zur Rechtfertigung eines Bedarfs herangezogen werden sollen, wären diese zumindest in der Begründung des Bebauungsplans anzuführen. Das ist jedoch nicht erfolgt.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(zu 4. und 5.)
 
Der Markt Giebelstadt kommt durch folgende Vorgehensweise seinen Verpflichtungen insbesondere aus § 1 Abs. 5 BauGB (nachhaltige städtebauliche Entwicklung), § 1 Abs. 6 Nrn. 2 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung) und 7 (Belange des Umwelt- und Naturschutzes) BauGB sowie § 1a Abs. 2 BauGB (sparsamer Umgang mit Grund und Boden sowie Vorrang der Innenentwicklung) nach (siehe Begründung, Ziff. 3):
 
Ermittlung des Bedarfs an Bauland
Der Bedarf an Baugrundstücken wurde sorgfältig im Rahmen der Innenentwicklungsstudie der "Allianz Fränkischer Süden zwischen Main & Tauber" vom Dezember 2017 ermittelt.
 
Gemäß dieser Studie hat der Markt Giebelstadt stetige Einwohnerzuwächse zu verzeichnen. Es besteht in den letzten Jahren ein Geburtenüberschuss und zusätzlich sind auch Wanderungsgewinne zu verzeichnen. Für die nächsten 12 Jahre wird eine weitere positive Bevölkerungsentwicklung prognostiziert. Insgesamt besteht ein Bedarf an 23,8 ha Wohnbauland. Die in der Studie ermittelten Potenzialflächen von ca. 29 ha übersteigen zwar diesen Bedarf deutlich. Hierbei sind aber auch Gewerbebrachen und Konversionsflächen genannt, die überwiegend nicht als Wohnbauland geeignet sind, und auch nur teilweise genutzte Grundstücke oder Grundstücke mit Leerstandsrisiko und somit nicht mit Sicherheit und auch erst langfristig als Wohnbaulandpotenziale zur Verfügung stehen könnten. Dem ermittelten Bedarf können daher nur die Leerstände und Baulücken gegenübergestellt werden. Diese umfassen zusammen 13 ha, womit ein deutliches Defizit an Bauland besteht. Mit der Ausweisung eines relativ kleinen Baugebietes mit ca. 14 Bauplätzen orientiert sich der Markt Giebelstadt am kurzfristigen Bedarf und reduziert die Flächeninanspruchnahme auf den notwendigen Umfang. Entsprechende Bauplätze können derzeit im Rahmen der Innenentwicklung nicht zur Verfügung gestellt werden, da insbesondere bei den Baulücken nur eine geringe Verkaufsbereitschaft besteht. Mit einer am kurzfristigen Bedarf orientierten Ausweisung kleiner Baugebiete kann der Markt Giebelstadt flexibel auf das Angebot an aktivierten Flächenpotenzialen reagieren.
 
Anfang des Jahres 2019 wurden die Grundstücksinteressenten angeschrieben, die sich für Bauplätze hatten vormerken lassen.
Von den 161 angeschriebenen Interessenten haben 82 geantwortet und 59 Interessenten in Kenntnis der zu erwartenden planungsrechtlichen Vorgaben sowie der voraussichtlich hohen Bauplatzpreise um Vormerkung für ein bestimmtes Grundstück gebeten.
Der Markt Giebelstadt kann nicht erkennen, dass mit der Ausweisung des vorliegenden Baugebietes der Grundsatz der Erforderlichkeit der Bauleitplanung verletzt ist.
Diese Bauplätze dienen dem § 13 b BauGB entsprechend einer Befriedigung des kurzfristigen Bedarfs an Bauflächen.
In drei Fällen sind bereits Interessenten von ihrer Vormerkung zurückgetreten, da das Verfahren und die bislang nachgeforderten Untersuchungen zu einem zeitlichen Verzug geführt haben, der diesen kurzfristigen Bedarf nicht mehr erfüllen lässt. Diese Grundstücke werden folglich den weiteren vorgemerkten Interessenten angeboten, die bislang nicht berücksichtigt werden konnten.
 
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5.         Innenentwicklung und Nachverdichtung vor Außenentwicklung
 
Auch im Verfahren nach § 13b BauGB gilt die materielle Planungsanforderung des § 1a Abs. 2 BauGB. Die Innenentwicklung und Nachverdichtung hat daher Vorrang vor der Neuinanspruchnahme von bisherigen Außenbereichsflächen. Hierzu sind die materiellen Kriterien des § 1a Abs. 2 BauGB zu beachten und substantiiert dazulegen. Daran fehlt es vollständig.
 
 
 
 
Auf die Ausführungen unter Ziffer 4 wird verwiesen.
6.         Unzulässige Festsetzungen
 
Soweit der Bebauungsplanentwurf ein allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO festsetzt, ist fraglich, ob dies im Verfahren nach § 13b BauGB zulässig ist. Es wird jedenfalls mit guten Gründen vertreten, dass im Verfahren nach § 13b BauGB ausschließlich die Festsetzung von reinen Wohngebieten (WR) nach § 3 BauNVO zulässig sei (Hofmeister/Mayer, Bebauungsplanung im Außenbereich ohne Umweltprüfung und Eingriffsausgleich? Eine rechtliche Analyse der Anwendungsvoraussetzungen und umweltrelevanten Rechtsfolgen der neuen Verfahrensregelung des § 13b Baugesetzbuch, UVP-Report 2017, 224).
 
Der 15. Senat des Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat diesen engen Blickwinkel im Grundsatz bestätigt und sieht die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) nur dann als mit § 13b BauGB konform an, wenn Nichtwohnnutzungen ausdrücklich ausgeschlossen werden (BayVGH, Beschl. V. 04.05.2018 - 15 NE 18.382 -, 2. Leitsatz).
 
Zudem soll der Bebauungsplan neben Verkehrsflächen auch eine öffentliche Grünfläche festsetzen (Ortsrandgestaltung). Es ist fraglich, ob solche Flächenfestsetzungen, die nicht der unmittelbaren Begründung der Zulässigkeit einer Wohnbebauung dienen, dem Verfahren nach § 13b BauGB zugänglich sind.
 
 
 
Die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) ist von § 13b S. 1 BauGB gedeckt. Der Gesetzeswortlaut, der auf die Zulässigkeit von Wohnnutzungen abstellt, und der auf die Erleichterung des Wohnungsbaus zielende Gesetzeszweck (BR-Drs. 806/16, S. 2 und S. 24f.) sprechen dafür, dass auf Grundlage des § 13b BauGB nur solche Wohngebiete festgesetzt werden können, die ihren Gebietscharakter nach vorwiegend durch Wohnnutzung geprägt sind. Festgesetzt werden können somit das Reine Wohngebiet nach § 3 BauNVO sowie das Allgemeine Wohngebiet nach § 4 BauNVO. Um dem vorerwähnten Gesetzeszweck und im Ausnahmecharakter der Regelung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 der SUP-Richtlinie Rechnung zu tragen, sind bei Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 BauNVO im Bebauungsplan ausdrücklich auszuschließen, um das Beeinträchtigungspotenzial der Planung hinsichtlich Umweltbelangen möglichst gering zu halten. Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO, insbesondere kleine Läden zur Gebietsversorgung, können aber auch in einem auf Grundlage des § 13b BauGB aufgestellten Bebauungsplan grundsätzlich zulässig sein (vgl. Rundschreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 13.12.2017 sowie Mustereinführungserlass der Fachkommission Städtebau).
 
Vor diesem Hintergrund werden die im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO (also Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) im Bebauungsplan ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gebietsfestsetzung als Allgemeines Wohngebiet bleibt erhalten. Dies entspricht der Zielsetzung, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, wobei gegenüber dem Vorentwurf im Entwurf auch die Gartenbaubetriebe ausgeschlossen wurden. Ein Bedarf hierfür ist nicht erkennbar. Während diese Frage im Beschluss des BayVGH vom 04.05.2018, 15 NE 18.382 noch offengelassen wurde, wurde die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes in der hiernach hierzu ergangenen Rechtsprechung mit überzeugenden Argumenten zumindest dann als zulässig erachtet, wenn die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.05.2018, 2 NE 17.2528; OVG Rheinlandpfalz, Urteil vom 07.06.2018, 1 C 11757/17).
 
Die Festsetzung von Verkehrsflächen und Grünflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans nach § 13b BauGB ist unbedenklich.
Diese Funktionsflächen sind zur Gewährleistung der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 BauGB) notwendig (so auch bereits BayVGH, Beschluss vom 04.05.2018, 15 NE 18.382).
 
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7.         Verletzung der festgesetzten Ausgleichsfläche des Bebauungsplans "Herrschaftsäcker"
 
Der Bebauungsplanentwurf greift in den Bebauungsplan "Herrschaftsäcker" ein. Es bleibt unklar, inwiefern durch die Überschneidung auch eine Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplans "Herrschaftsäcker" bedingt ist. Die hier im Planentwurf nachrichtlich angeführte 8. Änderung des Bebauungsplans "Herrschaftsäcker" ist im Internet nicht zugänglich. Abrufbar ist insoweit nur der Bebauungsplan mit seinen nachfolgenden Änderungen bis einschließlich der 7. Änderung Wir gehen deshalb nach wie vor davon aus, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Herrschaftsäcker" vorhandene grünordnerische Festsetzungen abgeändert werden und diese im damaligen Bebauungsplan Bestandteil der Beurteilung und Bewertung des Eingriff in Natur und Landschaft waren (Ausgleichsmaßnahmen). In diesem Falle kann die Fiktion des § 13b i.V. mit § 13a Abs. 2 Ziff. 4 BauGB, wonach ein Bebauungsplan nach § 13b BauGB keinen Eingriff im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB darstellen soll, nicht greifen. Vielmehr ist dann - infolge der Änderung des früheren Bebauungsplans - der dortige Ausgleich mindestens an anderer Stelle nunmehr neu zu schaffen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Dabei ist zusätzlich anzumerken, dass offenkundig die im Bebauungsplan "Herrschaftsäcker" festgesetzten Grünordnungsmaßnahmen, die in der 7. Änderung auch ausdrücklich als "Ausgleichsfläche" bezeichnet werden, bis heute nicht vollständig umgesetzt sind, teilweise sogar bereits durch planwidrige spätere Bebauung vereitelt wurden. Die Gemeinde steht daher ohnehin nach § 4c BauGB (auch in der früher geltenden Fassung) in der Pflicht, die Erfüllung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zu überwachen und sicherzustellen. Unsere Mandanten behalten sich vor, insoweit ein rechtsaufsichtliches Einschreiten des Landratsamtes Würzburg einzufordern.
 
 
 
 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans weist in Teilbereichen Überschneidungen mit dem Bebauungsplan "Herrschaftsacker" auf. Hiervon betroffen sind völlig überwiegend öffentliche Verkehrsflächen, die wiederum als solche festgesetzt wurden.
 
Im westlichen Bereich des östlichen Teilgebietes wird eine Teilfläche der 7. Änderung des Bebauungsplans "Herrschaftsacker" überplant, in welcher eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt ist. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ausgleichsfläche.
Die in der 7. Änderung des Bebauungsplans "Herrschaftsacker" festgesetzte Ausgleichsfläche im nordwestlichen Bereich der Änderung mit einer Fläche von ca. 1170 m² (Grünland ohne Düngung) ist von der aktuellen Bauleitplanung nicht betroffen.
 
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Ungeachtet dessen setzt der Bebauungsplan "Ingolstädter Grund III" seinerseits eine öffentliche Grünfläche fest, deren Fläche deutlich über die hier überplante öffentliche Grünfläche nach der Festsetzung in der 7. Änderung des Bebauungsplans "Herrschaftsacker" hinausgeht. Auch insoweit bestehen keine Bedenken einer nachteiligen Auswirkung.
 
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Soweit Grünordnungsmaßnahmen, die in der 7. Änderung des Bebauungsplans "Herrschaftsacker" an anderer Stelle festgesetzt waren (Rechtskraft: 25.04.2012), nicht umgesetzt worden sein sollen, ist dies für das vorliegende Bauleitplanverfahren unerheblich. Lediglich erläuternd ist daher auszuführen, dass der Bereich dieser Ausgleichfläche durch den nachfolgenden Bebauungsplan "Ingolstädter Grund II" (Rechtskraft: 31.07.2013) geändert wurde; auf dieser Fläche wurde ein Rückhaltebecken vorgesehen. Der hierdurch verlorene Ausgleich wurde anderweitig festgesetzt. (siehe Begründung, Ziff. 6)
 
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8.         Kein Monitoringkonzept
 
Dem Bebauungsplan und seiner Begründung ist kein Monitoringkonzept nach § 4c BauGB zu entnehmen. § 4c BauGB gilt auch bei Bebauungsplänen nach § 13b BauGB. Die Pflicht zum Monitoring besteht auch dann, wenn (fiktiv) kein Eingriff im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB erfolgt ist und kein Umweltbericht zu erstellen war.
 
 
 
Zu den hoheitlichen Aufgaben der Gemeinde gehört auch die Durchführung bzw. Einhaltung der getroffenen Festsetzungen bzw. deren Überwachung, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Das Monitoring nach § 4c BauGB entfällt jedoch im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 BauGB (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 4c Rn. 8) und damit ebenso im Verfahren nach § 13b BauGB.
 
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9.         Ungeeignetheit des Baugrundes
 
Die Baugrunduntersuchungen haben ergeben, dass die vorgesehenen Bauflächen für eine Unterkellerung der Wohngebäude nicht geeignet sind. Die Errichtung von Kellern bedarf erheblichen Aufwandes (auftriebssichere Ausgestaltung als "weiße Wanne" und entsprechende Feuchtigkeitsabdichtung). In Franken ist aber die Errichtung von Kellern bei Wohnhäusern landschaftstypisch, so dass entweder die Gebäude untypisch ohne Keller oder andernfalls mit unverhältnismäßigem finanziellem Mehraufwand zu errichten wären. Letzteres würde aber in der Regel einem kostengünstigen Bauen und damit der Förderung des Wohneigentums für die breite Bevölkerung zuwiderlaufen.
 
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch die technisch aufwendige Gestaltung einer "weißen Wanne" nur zu einer bedingt befriedigenden Lösung führt. Insbesondere Feuchtigkeitsprobleme und damit längerfristig eine Gefahr durch gesunder Wohnverhältnisse sind dennoch zu befürchten. Es kann nicht Ziel der gemeindlichen Bauleitplanung sein, die späteren Bauherren und Bewohner der zu schaffenden Gebäude zu solchen nicht empfehlenswerten Lösungen zu verleiten. Dass es prinzipiell Verfahren gibt, die als Stand der Technik die Errichtung von Kellerräumen in Gebieten mit sehr hohem Grundwasserstand erlauben, rechtfertigt noch nicht, in solchen Bereichen eine Bauleitplanung für Wohngebäude zu betreiben.
 
Auch für den Fall, dass Bauherren landschaftsuntypisch auf eine Unterkellerung verzichten, ist infolge der Baugrundeigenschaften ein erhöhter Aufwand der Gründung und Abdichtung der Bodenplatte erforderlich. Auch dies stellt die Eignung des vorgesehenen Baugebietes für die Wohnbebauung grundsätzlich in Frage. Darüber kann auch nicht hinweghelfen, dass zum einen unter Ziff. 7.1 der textlichen Festsetzungen Wandöffnungen nicht tiefer als die festgesetzte Mindesthöhe des Fertigfußbodens unzulässig sind und zum anderen auf unter Ziff. 4 und Ziff. 6 der textlichen Hinweise auf die Bauerschwernisse infolge des hohen Grundwasserstandes sowie der Überschwemmungsgefahr hingewiesen wird.
 
Die Ausweisung neuer Bauflächen hat daher vorrangig an anderer Stelle des Gemeindegebietes zu erfolgen, nämlich auf Flächen, die sich vom Baugrund her für eine landschaftstypische Bebauung mit Unterkellerung ohne besonderen technischen Mehraufwand eignen. Ob solche Flächen anderweitig vorhanden sind, ist offenbar nicht untersucht worden.
 
 
 
Es ist grundsätzlich auch Aufgabe der Bauleitplanung, die künftige Wohnbevölkerung vor Umweltbelastungen und Gefahren zu schützen, die von dem Grund und Boden des Plangebiets selbst ausgehen. Hiervon umfasst ist aber nicht jeder Schutz vor möglicherweise erhöhten Aufwendungen infolge von Besonderheiten des Baugrundes (insbesondere dann nicht, wenn diese sich von vornherein aus den Baugrunduntersuchungen und den Empfehlungen im Bebauungsplan selbst ergeben) und auch nicht jeder Schutz vor möglichen Beeinträchtigungen im Einzelfall, z.B. bei mangelhafter Bauausführung.
 
 
Die Errichtung von Wohnhäusern ohne Keller bzw. mit einer geeigneten Abdichtung (z.B. mit einer sog. "Weißen Wanne") ist nicht unüblich und den Bauherrn nicht grundsätzlich unzumutbar. Solche Abdichtungen werden seit vielen Jahrzehnten erfolgreich verwendet und sind durch Regelwerke (DIN-Vorschriften, Richtlinien etc.) klar geregelt. Sie sind Stand der Technik.
 
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Eine "nicht landschaftstypische" Bebauung ist nicht zu erwarten, zumal auch in der Umgebung mittlerweile zahlreiche Häuser ohne Keller errichtet wurden.
Eine ernsthafte Gefährdung gesunder Wohnverhältnisse ist selbst bei Realisierung einer "Weißen Wanne" nicht zu erwarten, selbst wenn es im Einzelfall auch zu einem Versagen einer Abdichtung kommen kann, so z.B. im Falle einer fehlerhaften Bauausführung.
Die Festsetzung Ziff. 7.1 wurde im Entwurf aufgenommen, da durch das Ergebnis der zweidimensionalen Wasserspiegellageberechnung Angaben zu einem hundertjährigen Hochwasser berücksichtigt werden konnten. Mit dem tatsächlich vorliegenden Grundwasserstand stehen diese nicht in Verbindung.
 
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Dem Markt Giebelstadt stehen ungeachtet dessen keine bzw. nicht ausreichend Flächen mit geeigneterem Baugrund zur Verfügung, so dass die Einschränkungen, die sich aus den Grundwasserverhältnissen ergeben, hingenommen werden.
 
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10.       Entwässerung und Hochwasser
 
Angesichts des sehr hohen Grundwasserstandes im Plangebiet ist eine Aufnahmefähigkeit des Bodens für die Oberflächenentwässerung nicht gegeben. Es fehlt bislang ein nachvollziehbares Konzept zur Entwässerung des Plangebietes. Die im Begründungsentwurf unter Ziff. 15 dargestellten Umstände belegen letztlich nur die Ungeeignetheit der Bauflächen für eine sinnvolle und wirtschaftliche Entwässerung.
 
 
Zudem wird in Ziff. 16 des Begründungsentwurfs angeführt, dass bereits ein HQ100-Hochwasserereignis zu Überflutungen der Vorländer im Baugebiet führen würde. Damit sind die materiellen Voraussetzungen des § 77 WHG gegeben. Warum hier kein Überschwemmungsgebiet festgesetzt oder zumindest vorläufig gesichert ist, ist nicht nachvollziehbar. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit die Bebauung sich negativ auf die Gefahr von Überflutungen auswirkt bzw. die faktische Retentionsflächen entsprechend § 77 WHG beeinträchtigt wird, findet nicht statt.
 
 
 
Im Rahmen der Erschließungsplanung wird die Anordnung eines Trennsystems vorgesehen, wobei die Bewirtschaftung der Oberflächenabflüsse durch ein Regenrückhaltebecken mit verzögerter Einleitung in den angrenzenden Vorfluter Langenwiesenbach vorgesehen ist. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist im Projektareal nicht vorgesehen, so dass die Aufnahmefähigkeit des in situ anstehenden Baugrundes nicht relevant für die Oberflächenentwässerung ist.
Richtig ist, dass ein HQ 100 bereits im Bestand zu Überflutungen der Vorländer im geplanten Baugebiet führt.
Durch die Ergebnisse der Hydraulische Berechnung zur Ermittlung des Überschwemmungsgebietes am Langenwiesenbach bei Giebelstadt und deren Berücksichtigung im Rahmen der Festsetzungen kann im Planungszustand auf eine hochwasserfreie Planung geachtet werden.
Entsprechende Planunterlagen mit Darstellung der Änderungen in den Wasserspiegellagen liegen der hydraulischen Berechnung zur Ermittlung des Überschwemmungsgebietes als Anlage 5 und 6 bei. Durch die im Rahmen der Erschließungsplanung angedachten Maßnahmen kommt es insbesondere im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu einer Reduzierung der Wasserspiegellagen bei HQ100 sowie zu einer Reduzierung des überfluteten Geländes.
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20.05 Uhr Marktgemeinderat Rath verlässt die Sitzung,
Marktgemeinderätin Aumüller übernimmt als Stellvertretung.
 
11.       Artenschutz
 
Der Bebauungsplanentwurf beachtet ausweislich des bislang vorliegenden Begründungsentwurfs die Anforderungen des Artenschutzes nicht bzw. nicht ausreichend.
 
Auch wenn im Rahmen der nicht näher dokumentierten Überprüfung vom 01.08.2017 im Plangebiet keine Feldhamsterbauten aufgefunden worden sein sollten, so bleibt es dennoch dabei, dass dieses ein Feldhamsterverbreitungsgebiet darstellt, mithin zumindest potentieller Lebensraum des Feldhamsters als gemeinschaftsrechtlich streng geschützte Art ist. Durch eine einmalige Überprüfung auf vorhandene Feldhamsterbauten ist noch nicht der notwendige Nachweis im Einzelfall geführt, dass hier tatsächlich kein solcher Lebensraum vorliegt. Mithin sind die gleichen Anforderungen an die Beurteilung eines Eingriffs (einschließlich CEF-Maßnahmen) zu stellen wie beim tatsächlichen Nachweis vorhandener Feldhamster.
 
Hinzu kommt, dass unsere Mandanten davon berichten, in diesem Bereich sowie gelegentlich auch im Bereich ihrer Gärten Feldhamster gesichtet zu haben.
 
Soweit im Begründungsentwurf zum Bebauungsplan davon ausgegangen wird, dass im Plangebiet bodenbrütende Vogelarten nicht ausgeschlossen werden können, handelt es sich ebenfalls zumindest um einen potentiellen Lebensraum, der - solange nicht das Vorhandensein solcher Brutstätten ausgeschlossen werden kann - wie ein tatsächlicher Lebensraum zu behandeln ist. Es bedarf daher ebenfalls einer fachlichen Beurteilung des Eingriffs (einschließlich etwaiger CEF-Maßnahmen).
 
Erst nach den notwendigen Eingriffsbeurteilungen kann überhaupt die Frage geklärt werden, ob und inwieweit die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG in Betracht kommen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
In dem Zusammenhang ist auch die Neuregelung des § 1a Satz 1 BayNatSchG zu beachten. Maßgeblich für das anzuwendende materielle Recht ist der Zeitpunkt der letzten Abwägung und Beschlussfassung über die Satzung. Da im Begründungsentwurf davon ausgegangen wird, dass das Plangebiet zumindest Lebensraum für geschützte Vogelarten sein kann, wird das Gebot, Lebensräume zu erhalten, verletzt.
 
 
 
Die Flächen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wurden inzwischen mehrfach auf Feldhamster überprüft. Es konnten jedoch keine Bauten nachgewiesen werden.
 
Wir gehen weiterhin davon aus, dass es sich "aufgrund der Siedlungsnähe (vor allem im Westteil viel Hundekot, freilaufende Hunde und streunende Hauskatzen), im Westteil zusätzlich auch wegen des benachbarten Gehölzbestandes nördlich des Langenwiesengrabens und teilweise auch wegen der dort feuchten Bodenverhältnisse" um keinen Feldhamster-Lebensraum handelt. Darüber hinaus ist dieser Bereich auch durch die unmittelbar angrenzenden Straßen vom Lebensraumverbund abgeschnitten und gestört.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Der Geltungsbereich ist für bodenbrütende Vogelarten wie die Feldlerche suboptimal bis ungeeignet, weil die Gehölzstrukturen im Norden und Westen sowie die Bebauung im Süden den notwendigen "Überblick" stark einschränken. Die Feldlerche braucht einen weitgehend freien Horizont und hält großen Abstand zu Vertikalstrukturen (mindestens 50 m zu Einzelbäumen, zwischen 120 und 160 m zu Baumreihen und Gehölzkulissen (nach OELKE, 1968)).
 
Weiterhin sind die Bodennester in diesen siedlungsnahen Bereichen durch die intensive Nutzung durch Hauskatzen stark gefährdet.
 
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Feldlerche die betroffenen Flächen des Bebauungsplanes nicht als Neststandort nutzt, so dass auch eine Kartierung der bodenbrütenden Vogelarten in der weiteren Umgebung hinter den Gehölzstrukturen nicht erforderlich war.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Die artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme mit der Beschränkung der Bodenarbeiten wird dennoch vorsorglich gewählt.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Art. 1a BayNatSchG, der den Freistaat Bayern zur Sicherung und Erhaltung der Artenvielfalt verpflichtet, definiert als Ziel die Bewirtschaftung eines bestimmten Flächenanteils gemäß ökologischer Prinzipien. Dieses Ziel ist gemäß Art. 1a Satz 2 ausschließlich für landwirtschaftlich genutzte Flächen, also für diese Form der Bewirtschaftung von Grundflächen definiert.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
12.       Erschließungskosten
 
Der nach dem Bebauungsplan vorgesehene Ausbau der Straße Am Wiesenbach als Erschließungsstraße wird für die von uns vertreten Mandanten zu Belastung mit erheblichen Erschließungsbeiträgen führen, soweit sie unmittelbare Anlieger an dieser Straße sind. Ein Interesse an dem Ausbau dieser Straße zur Erschließungsstraße besteht weder tatsächlich noch im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten. Die Grundstücke unserer Mandanten sind bereits durch die Hugo-von-Zobel-Straße und die Bisamstraße erschlossen. Hierfür wurden auch Erschließungsbeiträge bezahlt, ohne dass insoweit ein verminderter Beitrag wegen Mehrfacherschließung berücksichtigt wurde.
 
Eine nachträgliche Zweiterschließung würde die Mandanten - abgesehen von der fehlenden Erforderlichkeit - ungerecht mehr belasten, insbesondere auch weil eine nachträgliche Ermäßigung der Erschließungsbeiträge für die Hugo-von-Zobel-Straße und die Bisamstraße nicht in Betracht kommt.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die überwiegende Anzahl der an die Straße Am Wiesenbach südlich angrenzenden Wohngrundstücke im Bereich der Hugo-von-Zobel-Straße ist im Hinblick auf die verkehrliche Erschließung bereits jetzt zur Straße Am Wiesenbach hin ausgerichtet. Im Bebauungsplan "Herrschaftsacker" ist die Straße Am Wiesenbach lediglich als Fußweg vorgesehen. Dieser ist nicht geeignet, die erforderliche Erschließungsfunktion für die bereits vorhandenen Wohnhäuser und zugleich die Sicherheit des Verkehrs auf dem Weg zu gewährleisten. Der Ausbau der Straße ist daher notwendig, um die städtebaulich unerwünschte Entwicklung der Erschließungssituation zu bereinigen.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Darüber hinaus ist der Ausbau der Straße zwingend erforderlich, um das neue Wohngebiet erschließen zu können.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Die zusätzlichen Erschließungsbeiträge, die auch den südlich angrenzenden Anwohnern aufzuerlegen sind, sind vor diesem Hintergrund hinzunehmen, zumal die Erschließungsbeitragssatzung des Marktes Giebelstadt eine Vergünstigung für den Fall der Mehrfacherschließung vorsieht.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
13.       Kein Einwendungsausschluss im weiteren Verfahren
 
Da dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht die Wirkung eines Einwendungsausschlusses zukommt, bleiben weitergehende Einwendungen jederzeit vorbehalten. Eine materielle oder formelle Präklusion besteht mit Wegfall des § 47 Abs. 2a VwGO nicht mehr.
 
 
 
 
 
Der Vorbehalt wird zur Kenntnis genommen.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 

Beschluss:
- Mitteilung des Ergebnisses
Die Ergebnisse der Abwägung sind den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie den Bürgern, die Anregungen, Bedenken oder Hinweise vorgetragen haben, mitzuteilen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
- redaktionelle Änderungen
Die Änderungen durch die vorstehenden Abwägungen sind redaktionell in den Plan und die Begründung des Bebauungsplans "Ingolstädter Grund III" aufzunehmen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
- Satzungsbeschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt aufgrund § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan "Ingolstädter Grund III" in der Fassung vom 29.07.2019, redaktionell geändert am 03.02.2020, als Satzung.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 






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Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
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