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öffentlich


Bauantrag zum Neubau eines Carports mit WC-Anlage
Bauort: Fl.Nr. 47 Gemarkung Giebelstadt, Mergentheimer Straße 2 (Schlossgarten)



Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Innenbereich nach § 34 BauGB. Es liegt laut Flächennutzungsplan auf einer Fläche, die als Hecke/dichte Bepflanzung dargestellt ist. Auf der Fläche befindet sich ein Baudenkmal (D-6-79-138-3: Schlosspark, syn. Schlossgarten, syn. Hofgarten - Ehem. Zobelschloss, von Gräben umgebene, zweigeschossige Vierflügelanlage mit runden Ecktürmen, im Kern 14. Jh., im Wesentlichen 1545 und 1581-85 wiederaufgebaut, Steinbrücke und Turmkuppeln 1755; mit Ausstattung; zugehöriger parkartiger Garten).
 
Nach § 34 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
 
Das Vorhaben fügt sich nach Einschätzung der Verwaltung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind gewahrt. Der Nachbar hat die Bauzeichnungen unterschrieben. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt.
 
Es werden zwei Abweichungen von der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsfläche beantragt. Die Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) kann Abweichungen von Anforderungen der BayBO und von Vorschriften, die auf Grund der BayBO erlassen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen zulassen (Art. 63 Abs. 1 BayBO). Das Landratsamt entscheidet im Einvernehmen mit der Gemeinde.
 
Es wird eine Abweichung von Art. 6 BayBO beantragt. Das Bauvorhaben kann die Abstandsflächen zu den Grundstücken Fl.Nrn. 48 und 50 nicht einhalten. Geplant ist eine Grenzbebauung zu Fl.Nr. 48 mit 19,37 m, zu Fl.Nr. 50 mit 7,61 m. Als Begründung wird angeführt, dass die notwendigen Gebäude in einem Baukörper untergebracht werden sollen, um eine übermäßige Bebauung zu verhindern.
 
Das Vorhaben fällt nicht unter Art. 6 Absatz 9 BayBO. Es hält die Vorgaben hierzu nicht ein. Die maximal zulässige Grenzbebauung von 15 m auf dem Gesamtgrundstück und die maximal zulässige Grenzbebauung pro Grundstücksgrenze von 9 m sind durch das Vorhaben überschritten.
 
Die betroffenen Nachbarn haben die Unterschrift erteilt. Der Gemeinderat kann das Einvernehmen zu den Abweichungen erteilen.
 
Die Zufahrt ist gesichert. Das Grundstück liegt in angemessener Breite an einer befahrbaren, für das Vorhaben ausreichenden öffentlichen Verkehrsfläche. Die Wasserversorgung ist gesichert. Es besteht die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung. Die Abwasserbeseitigung ist gesichert. Es besteht die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation im Mischsystem.
 
Planungsrechtliche Belange der Gemeinde stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird, auch zu den Abweichungen, im beantragten Umfang erteilt.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
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