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öffentlich


Antrag auf isolierte Befreiung zur Aufstellung von neun einzelnen Fertigteilgaragen
Bauort: Fl.Nr. 452/41 Gmkg. Giebelstadt, Levi-Strauss-Straße 121, 123



Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans "Flugplatz Giebelstadt BA 1" in einem Gewerbegebiet. Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans.
 
Der Bauherr bat vorab um die Klärung der Frage, ob das Vorhaben verfahrensfrei sei. Die Verwaltung ist der Ansicht, dass das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist, auch wenn es sich um selbständige Gebäude handelt. Das Vorhaben ist genehmigungspflichtig, weil die Garagen direkt aneinander angebaut sind (Kommentar Simon/Busse zu Art. 57 Abs. 1 Nr.1 a BayBO Rand Nr. 59). Sie wirken somit wie ein Gebäude. Auf Anfrage beim LRA wurde erklärt, dass das Vorhaben verfahrensfrei ist, weil jede Garage selbständig ist und diese nicht untereinander z.B. durch eine Tür verbunden sind.
 
Es wird eine isolierte Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze beantragt.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn
  1. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
  2. die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und
  3. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
 
Die Baugrenze befindet sich nördlich der geplanten Garagen. Die geplanten Garagen sind vollständig (162 m² Gebäudefläche) außerhalb der Baugrenze. Sie sind nicht auf einer privaten Grünfläche geplant.
 
Als Begründung wird angeführt, dass betriebliche Belange es erforderlich machen, dass für die Betriebsfahrzeuge (Pkw, Stapler, Traktor, Gartenmaschinen, etc.) zusätzlich verschlossene Stellplätze benötigt werden. Die Fahrzeuge und (Garten-)Geräte sind durch eine Garage vor Witterungseinflüssen geschützt und erreichen eine längere Nutzungszeit. Durch eine verschlossene Garage reduziert sich die Diebstahlgefahr und damit auch die Versicherungsbeiträge. Mit den Einzelgaragen erhält das Gewerbegebiet ein homogenes, sauber geordnetes Erscheinungsbild. Das Regenwasser wird direkt vor jeder Garage oberflächlich versickert. In die derzeit geschotterte Stellplatz-Wiesenfläche wird minimal eingegriffen. Gehölzrodungen müssen nicht vorgenommen werden.
 
Nr. 8.4. der Begründung zum Bebauungsplan sagt, dass Bauwerke ausschließlich innerhalb der durch Baugrenzen als überbaubar festgesetzten Grundstücksflächen zu errichten sind. Gemäß Festsetzung Nr. 5.8 sind auf den nicht als private Grünflächen ausgewiesenen Flächen (Flächen außerhalb der Baugrenzen) Stellplätze und Lagerflächen zulässig. Bezüglich Garagen wird keine Aussage getroffen.
 
Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, entscheidet der Gemeinderat. Die Verwaltung ist der Ansicht, dass hier ein Grundzug der Planung berührt wird. Die Festsetzung im Bebauungsplan und die ergänzende Begründung zeigen eindeutig, dass außerhalb der Baugrenze keine Bauwerke gewollt sind. Hierbei sei darauf hingewiesen, dass "Bauwerk" kein rechtlich definierter Begriff ist.
 
Eine Anwendung von § 23 Abs. 5 BauNVO scheidet nach Ansicht der Verwaltung aus, weil im Bebauungsplan Festsetzungen zur nicht überbaubaren Grundstücksfläche (Fläche außerhalb der Baugrenzen) getroffen, Garagen oder ähnliche bauliche Anlagen aber explizit nicht erwähnt wurden.
 
Die Befreiung ist nach Würdigung der nachbarlichen Interessen dann auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die Nachbarn wurden nicht beteiligt. Die Abstandsflächen sind jedoch eingehalten. Beeinträchtigungen der Nachbarn sind für die Verwaltung nicht erkennbar.
 
Ob die Befreiung städtebaulich vertretbar ist, entscheidet der Gemeinderat. Das Gremium kann die Befreiung erteilen.
 
Da es sich um eine Veränderung bzw. Erweiterung einer bestehenden baulichen Anlage handelt, sind die Zufahrt, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung auch weiterhin gesichert.
 
Planungsrechtliche Belange der Gemeinde stehen dem Vorhaben entgegen.

Da Unklarheit über die im Vorfeld der Sitzung übermittelten Unterlagen besteht, wird der Tagesordnungspunkt vertagt.






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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
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