Das Vorhaben ist nach Einschätzung der Verwaltung ein Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB. Es liegt laut Flächennutzungsplan in einem MD-Gebiet (Mischgebiet Dorf).
Nach § 34 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Das Vorhaben fügt sich nach Einschätzung der Verwaltung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind gewahrt. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt.
Da es sich um eine Veränderung bzw. Erweiterung einer bestehenden baulichen Anlage handelt, sind die Zufahrt, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung auch weiterhin gesichert.
Planungsrechtliche Belange der Gemeinde stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
Die Abstandsfläche des Treppenhauses erstreckt sich auf ein Nachbargrundstück. Hierfür wurde eine Abstandsflächenübernahmeerklärung vorgelegt. Die Verwaltung empfiehlt, die Abstandsflächenübernahme grundbuchrechtlich sichern zu lassen.
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Die Abstandsflächenübernahme ist grundbuchrechtlich zu sichern.
Ja-Stimmen: | 9 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 0 |