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öffentlich


Bebauungsplan "Hofäcker", Höttingen
- Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.1 BauGB und der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
- Abwägungsbeschlüsse
- Mitteilung des Ergebnisses
- erforderliche Untersuchungen



Sachvortrag:
 
Mit Schreiben vom 13.11.2019 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Die frühzeitige Auslegung fand zeitgleich vom 21.11.-23.12.2019 statt.
 
Auf die Auslage des FNP musste zu diesem Zeitpunkt verzichtet werden, da der Vorentwurf des Bebauungsplans zeitnah für ein weiteres Vorhaben im Umfeld des Geltungsbereichs erforderlich war.
Der Vorentwurf des FNP soll jetzt erarbeitet werden, im Verfahren mit dem Bebauungsplan aufschließen und die erforderlichen umweltbezogenen Informationen enthalten. Die hierfür notwendigen Untersuchungen können teilweise durch das Planungsbüro erbracht werden. Insbesondere die Untersuchungen zum Immissionsschutz sowie zum Naturschutz müssen erarbeitet und nachgereicht werden.
 
Herr Roppel vom Ingenieurbüro Auktor ist anwesend und erläutert die im Beteiligungsverfahren vorgetragenen Hinweise, Anregungen und Einwendungen.
Des Weiteren erläutert er den Aufwand für die erforderlichen Untersuchungen. Da die artenschutzrechtliche Betrachtung von Eingriffen im möglichen Hamsterlebensraum mindestens eine Frühjahrs- und eine Sommerbegehung erfordern, wird der Vorentwurf der Begründung zum Flächennutzungsplan frühestens im Spätsommer möglich sein.
 
- Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.1 BauGB und der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
- Abwägungsbeschlüsse

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 21.11.2019 bis einschließlich 23.12.2019 sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im gleichen Zeitraum im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt.
Am Verfahren wurden 24 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Nachfolgend aufgeführte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben in ihrer Stellungnahme mitgeteilt, dass ihrerseits keine Anregungen und Hinweise zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Hofäcker" vorgebracht werden:
  • Regionaler Planungsverband Würzburg
  • Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern
  • Regierung von Oberfranken - Bergamt Nord
  • IHK Würzburg - Schweinfurt
  • Handwerkskammer für Unterfranken
  • ÜWS Schäftersheim
Nachfolgend aufgeführte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
·         Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
  • Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern
·         Team Orange - Das Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg
·         Fernwasserversorgung Franken
  • Kreisbrandrat
 
 
Stellungnahmen wurden von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abgegeben zu denen ein Beschlussvorschlag erarbeitet wurde:
 
Stellungnahme des Bundes Naturschutz in Bayern e.V. vom 21.11.2019
".der BUND Naturschutz bedankt sich für die Beteiligung am Verfahren des Marktes Bütthard, OT Höttingen, Bebauungsplan "Hofäcker" und gibt im Namen des Landeverbandes folgende Stellungnahme ab:
Eine saP ist insbesondere bzgl. Feldhamster und Vogelarten der Ackerflur zu erarbeiten.
Die am Westrand des Baugebietes vorgesehene Hecke auf Privatgrund ist auf öffentlichem Grund festzusetzen. Nur so ist erfahrungsgemäß auch sicherzustellen, dass die Pflanzung gemäß den Vorgaben umgesetzt wird. Auf die ausschließliche Verwendung heimischer, möglichst gebietsheimscher Gehölzarten ist zu achten.
Bei der Festlegung des Ausgleichsbedarfs ist zu berücksichtigen, dass der Leitfaden "Bauen in Einklang mit Natur und Landschaft" für Böden mit sehr hoher natürlicher Ertragsfunktion die Einstufung in Kategorie II - oberer Wert vorsieht. Gemäß Eingriffsregelung ist daher ein Ausgleichsfaktor von 1,0 anzusetzen (GRZ liegt über 0,35)."
 
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Im Rahmen der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes sind sowohl der integrierte Grünordnungsplan mit den entsprechend notwendigen Festsetzungen der Pflanzungen, mit möglichst gebietsheimischen Gehölzen, den notwendigen Ausgleichsflächen und auch ein Fachbeitrag zum speziellen Artenschutz zu erstellen. Der Feldhamster und die Vogelarten der Ackerflur sind dabei zu berücksichtigen.
Die ordnungsgemäße Pflege der nördlichen Grünfläche mit Regenrückhaltebecken und Richtung Westen der öffentlichen Grün- und Wegfläche wird von dem Markt wie bei allen anderen öffentlichen Grünflächen sichergestellt, sodass die landwirtschaftliche Nutzung der umliegenden Flächen weiterhin im zulässigen Rahmen erfolgen kann. Die Richtung Westen festgesetzte Hecke muss daher auf den Baugrundstücken selbst errichtet werden. Die Umsetzung der verbindlich genau festgesetzten Heckenpflanzung wird sichergestellt.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Würzburg vom 21.11.2019
".gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes "Hofäcker" des Marktes Bütthard, für den Gemeindeteil Höttingen, bestehen von Seiten des Staatlichen Bauamtes keine Bedenken.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Bauwerber eventuell erforderliche Maßnahmen zur Abwendung des Straßenlärms auf ihre Kosten zu treffen haben."
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass das Staatliche Bauamt keine Bedenken äußert. Der Hinweis zur Abwendung des möglicherweise zu berücksichtigenden Straßenlärms der Kreisstraße WÜ 36 wird im Rahmen des zum Bebauungsplanentwurf zu erstellenden Schallgutachtens berücksichtigt. Bei Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen, sind diese im Bebauungsplanentwurf festzusetzen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH vom 21.11.2019
".Am Rande des Geltungsbereiches befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom (siehe beigefügten Bestandsplan).
Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb bitten wir, unsere Belange wie folgt zu berücksichtigen und in den Bebauungsplan mit aufzunehmen:
Auf die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinien, ist bei Ihren Planungen grundsätzlich Rücksicht zu nehmen.
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen Telekommunikationslinien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe ins­besondere Abschnitt 6, zu beachten.
Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist.
Es ist erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom informieren.
Hierzu bieten wir Ihnen bzw. der Baufirma eine kostenfreie Auskunft im Internet über das System TAK (Trassenauskunft Kabel https://trassenauskunft-kabet.telekom.cleihtml/index.html).
Weiterhin besteht die Möglichkeit diesbezügliche Auskünfte auch unter der Mail-Adresse mailto:Planaus-kunft.Sued@telekom.de bzw. über Fax: 0391 / 5802 13737 zu erhalten.
Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.
Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener Telekommunikationslinien in Baugebieten. Je nach Ausgang dieser Prüfungen wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt.
Bitte teilen Sie uns rechtzeitig zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Geltungsbereich stattfinden werden."
 
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, dass auf vorhandene Kommunikationslinien der Deutschen Telekom Rücksicht zu nehmen ist. Die weiteren Abstimmungen werden im Zuge der Erschließungsplanung erfolgen, sofern eine Errichtung von Anlagen durch die Telekom erfolgen wird.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

Stellungnahme des Amtes für Digitalisierung, Breitband u. Vermessung vom 21.11.2019
".von o. g. B-Plan-Vorentwurf werden Belange des ADBV Würzburg nicht berührt.
Es sollte in den Verhandlungen mit der Telekom darauf gedrängt werden, dass jeder Bauplatz einen Glasfaseranschluss erhält.."
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass das Amt für Digitalisierung, Breitband u. Vermessung Würzburg keine Bedenken äußert. Der Hinweis zur Errichtung von Glasfaseranschlüssen ist im Rahmen der Erschließungsplanung zu berücksichtigen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

Stellungnahme der Tennet TSO GmbH vom 29.11.2019
".die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen zum oben genannten Vorgang hat ergeben, dass in dem Bereich keine Anlagen der TenneT TSO GmbH vorhanden sind.
Belange unseres Unternehmens werden somit durch die geplante Maßnahme nicht berührt.
Da die Ausgleichsmaßnahmen noch nicht genau benannt sind, bitten wir Sie uns diese mitzuteilen, wenn die genaue Lage und Art der Maßnahmen bekannt sind."
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass keine Anlagen der Tennet TSO GmbH betroffen sind. Im Rahmen der Auslegung erfolgt eine erneute Beteiligung, um eine Betroffenheit im Bereich der Ausgleichsflächen ausschließen zu können.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

Stellungnahme des Kreisheimatpflegers vom 03.12.2019
".im Bereich des Planungsgebiets befindet sich kein Bodendenkmal.
Im südöstlichen Bereich, außerhalb des Planungsgebiets befindet sich ein Bildstock. Es handelt sich um die Darstellung der 14 Nothelfer, rückseitig Pieta auf einem Pfeiler aus der Mitte des 19. Jh. Listen-Nummer D-6-79-122-72."
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis, dass kein Bodendenkmal betroffen ist. Der Bildstock außerhalb des Planungsgebietes ist während der Erschließungsarbeiten vor Schäden zu schützen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

Stellungnahme der Main-Donau Netzgesellschaft (MDN) vom 04.12.2019
".in der Anlage erhalten Sie einen Bestandsplan der MDN Main-Donau Netzgesellschaft mbH, ein Unternehmen der N-ERGIE Aktiengesellschaft, und der von uns gegebenenfalls imRahmen einer Betriebsführung mitbetreuten Versorgungsanlagen im oben genannten Bereich. Dieser Bestandsplan besitzt nur informellen Charakter.
Der Bestandsplan enthält Anlagen der Main-Donau Netzgesellschaft und der N-ERGIE Aktiengesellschaft. Soweit es sich vorstehend nicht um Anlagen der Main-Donau Netzgesellschaft handelt, wird diese im Namen und Auftrag der jeweiligen Anlagenbetreiber tätig.
Zusätzlich zu den auf dem überlassenen Plan bekannt gegebenen Anlagen können sich vor Ort weitere im Eigentum Dritter stehende Anlagen - insbesondere Kabel, Rohre oder Leitungen zum Anschluss von Erneuerbaren Energieanlagen - befinden, für die wir nicht zuständig sind. Über diese können wir keine Auskunft geben und diese sind deshalb auch nicht im Planwerk dokumentiert. Hierfür ist der jeweilige Anlagenbetreiber zuständig.
Die Versorgung des Baugebietes mit Strom kann, nach entsprechender Netzerweiterung, ausgehend vom bestehenden Versorgungsnetz sichergestellt werden.
Im Zuge der Erschließung des Baugebietes ist eine Verlegung von Niederspannungskabel vorgesehen.
Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen unserer Netzmanagement Rothenburg, Herr Stark unter der Rufnummer 0911 802-17231 gerne zur Verfügung.
Sind keine Gehwege geplant, wird ein Versorgungsstreifen von ca. 1,00 m Breite empfohlen.
Wir bitten Sie die oben genannten Punkte in den Erläuterungsbericht mit aufzunehmen und zu veranlassen, dass wir bei allen öffentlichen und privaten Planungen und Bauvorhaben wie z.B. Straßen- und Kanalbauarbeiten, Baumpflanzungen etc. rechtzeitig in den Verfahrensablauf eingebunden werden."
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Im Planungsgebiet selbst liegen keine Leitungen der Main-Donau Netzgesellschaft.
In die Begründung des Bebauungsplanes wird aufgenommen, dass die Versorgung des Baugebietes mit Strom nach entsprechender Netzerweiterung, ausgehend vom bestehenden Versorgungsnetz sichergestellt werden kann und im Zuge der Erschließung des Baugebietes eine Verlegung von Niederspannungskabel vorgesehen ist. Bei allen öffentlichen und privaten Planungen und Bauvorhaben wie z.B. Straßen- und Kanalbauarbeiten, Baumpflanzungen etc. sind die MDN rechtzeitig in den Verfahrensablauf einzubinden.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 05.12.2019
".wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Nach unserem bisherigen Kenntnisstand besteht gegen die oben genannte Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Wir weisen jedoch darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DSchG unterliegen.
Art. 8 Abs. 1 DSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmal-schutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 DSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Ge-genstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de)."
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass keine Bedenken seitens des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege bestehen.
Unter Nachrichtliche Übernahme F.1 wird bereits im Bebauungsplanvorentwurf Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 BayDSchG mit Hinweis auf Beachtung aufgeführt.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
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0
Persönlich beteiligt:
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Stellungnahme des Bayerischen Bauerverbandes Unterfranken vom 09.12.2019
".Zunächst weisen wir informatorisch darauf hin, dass in der direkten Umgebung zum geplanten Wohnbaugebiet "Hofäcker" eine landwirtschaftliche Mehrzweckhalle vorhanden ist sowie eine in Planung befindliche Getreidelagerhalle. Derzeit ist die überplante Fläche noch als landwirtschaftliche Fläche dargestellt und soll nunmehr in eine Wohnbaufläche umgewandelt werden. Möglicherweise - und hier ist sowohl eine planungsrechtliche als auch emissionsrechtliche Prüfung und Beurteilung vorzunehmen, führt die geplante Bauleitplanung zu einer Konfliktsituation mit der ebenfalls in Planung befindlichen Getreidelagerhalle. Sollte die geplante landwirtschaftliche Getreidelagerhalle hier im Emissionsradius des geplanten Wohnbaugebietes liegen, wäre das geplante Wohnbaugebiet zumindest an gegebener Stelle und in entsprechendem Umfange nicht zu realisieren, so dass ein Abrücken der Bebauung zu Gunsten des Planungsrechtes für die geplante Getreidelagerhalle so verschoben werden müsste, dass ein entsprechender Emissionsabstand des geplanten Wohnbaugebietes zu der geplanten landwirtschaftlichen Getreidelagerhalle eingehalten werden kann.
Kritisch zu sehen ist auch, dass ein Hauptbewirtschaftungsweg für die Landwirtschaft zur Haupterschließungsstraße und Ortsstraße umgewidmet werden soll. Dies wäre dann, anders als bisher, nur noch eingeschränkt für die Landwirtschaft bzw. für den landwirtschaftlichen Verkehr nutzbar! Hier ist zu fordern, dass für die landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke eine straßenrechtliche Erschließung über geeignete Zufahrtsstraßen zu den zu bewirtschaftenden Flächen sichergestellt wird.
Geprüft werden sollte auch, ob Grenzeinrichtungen des geplanten Wohnbaugebietes, wie etwa Hecken, Zäune oder Mauern die maschinelle Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke / Restgrundstücke einschränken.
Auch sollten im Bebauungsplan Abstandsauflagen für das geplante Wohngebiet erfolgen, damit seitens der Landwirtschaft auch weiterhin Pflanzenschutz betrieben und entsprechende Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden können.
Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass zu Lasten des geplanten Baugebietes landwirtschaftliche Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den Ackerflächen wie folgt durchgeführt werden:
Ø    Festmistdüngung
Ø    Gülledüngung (Gärreste)
Ø    Pflanzenschutzspritzungen und
Ø    Silagebereitung.
Außerdem ist an emittierenden Maßnahmen auch auf die Erntearbeiten in unmittelbarer Nähe zum geplanten Wohnbaugebiet und hier vor allem auf die Zuckerrübenabfuhr hinzuweisen, die - wie üblich - häufig in den Nachtstunden stattfindet.
Zu fordern ist daher die Schaffung ausreichender Park- und Stellplätze entlang des Wohngebietes.
Im Bebauungsplan sollte auf die landwirtschaftlichen Tätigkeiten hingewiesen werden und insbesondere der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung angesprochen werden, um eine Akzeptanz der neuen Wohnbevölkerung gegenüber möglichen Beeinträchtigungen durch die umliegend betriebene Landwirtschaft zu erhöhen.
Alternativ sollte über einen verträglicheren Standort für ein Baugebiet nachgedacht werden, so zum Beispiel südlich des Sportplatzes.
Im Weiteren:
Laut Vorentwurf soll der Hauptanschluss des geplanten Wohngebietes über den als Ortsstraße bezeichneten Wirtschaftsweg Flur Nr. 69 erfolgen. Dieser Flurweg wurde als Ortsumgehungsstraße für den landwirtschaftlichen Verkehr als Entlastung für den Kernort und zur Erschließung der west- und nördlich gelegenen Ackerflächen im Rahmen der Flurbereinigung von den Landwirten ausgebaut. Seither wird dieser Hauptwirtschaftsweg zunehmend auch als Ortsverbindungsstraße zwischen der WÜ 36 in Höttingen und den Ortschaften Gützingen und Allersheim von vielen PKWs, Post und Zustelldiensten befahren.
Dieser Wirtschaftsweg ist von überörtlicher Bedeutung und wird vor allem auch von Landwirten aus Gaurettersheim und Gützingen häufig genutzt, um ihre außerörtlichen Flächen zu bewirtschaften. Die gesamte Zuckerrübenabfuhr der nordwestlichen Ackerflächen von Höttingen plus der anschließenden Gemarkung Gützingen läuft über diesen Flurweg zur WÜ 36. Durch die neue Düngeverordnung (Ausweitung des Gülletourismus) und die Ausweitung des Bio-Anbaus (zunehmender Einsatz von Kompost, Gärresten und Stallmist) wird der landwirtschaftliche Transport in Zukunft auf diesem Wirtschaftsweg noch weiter zunehmen. Hierzu stellt sich die Frage, ob dieser Flurweg überhaupt für eine Wohnstraße geeignet ist?
In der Praxis hat sich gezeigt, dass trotz privater Stell- und Garagenplatze, meist aus Bequemlichkeit oder anderweitiger Nutzung der Garagen, die PKWs der Bewohner und deren Besucher auf der Straße abgestellt und geparkt werden.
Der bestehende Wirtschaftsweg ist ca. 4 m breit, eine landwirtschaftliche Zugmaschine mit Anbaugerät ist von 2,50 m bis 3,00 m breit, ein abgestellter Pkw nimmt mindestens 2,00 m in Anspruch, so bleiben nur noch 2,00 m übrig.
Da laut Vorentwurf weder Park- oder öffentliche Stellplätze, noch eine Verbreiterung des Wirtschaftsweges vorgesehen sind, käme es zwangsläufig zu massiven Behinderungen des landwirtschaftlichen Verkehrs und wären somit Konflikte zwischen Bewohnern und Landwirten vorprogrammiert.
Außerdem ist von den umliegenden Ackerflächen in west- und nordwestlicher Richtung von Staub-, Geruchs- und Lärmemissionen durch deren Bewirtschaftung auszugehen. Auf dem direkt angrenzenden Nachbargrundstück Flur Nr. 157, auf dem bereits eine landwirtschaftliche Mehrzweckhalle von einem Haupterwerbsbetrieb genutzt wird und diese Betriebsstelle durch eine geplante Getreidelagerhalle erweitert werden soll, ist ebenfalls mit Lärm- und Staubemissionen für die zukünftigen Bewohner zu rechnen.
Da es mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes zum allgemeinen Wohngebiet für die betroffenen Landwirte zu erheblichen Konflikten mit den zukünftigen Bewohnern führen wird und daher mit gravierenden Nachteilen für die Bewirtschaftung ihrer Flächen verbunden ist, wird die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der vorläufige Bebauungsplan von den betroffenen Landwirten abgelehnt.
Grundsätzlich sehen wir wegen der Konstellation der Errichtung eines Wohnbaugebietes in unmittelbarer Nähe zu den landwirtschaftlichen Flächen, die nach wie vor von der Landwirtschaft genutzt werden, ein hohes Konfliktpotential, welches sich nicht sachgerecht und damit planungsrechtlich auch nicht ermessensfehlerfrei lösen lässt.
Die Aufstellung der Bauleitplanung, sowohl was die geplante Änderung des Flächen-nutzungsplanes zum Allgemeinen Wohngebiet angeht, aber auch die Aufstellung eines vorläufigen (und späteren endgültigen) Bebauungsplanes birgt für die Landwirtschaft so gravierende Nachteile, dass die Planung generell von unserer Seite abgelehnt werden muss.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die mögliche Konfliktsituation zwischen der bestehenden landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle, der zudem in Planung befindlichen Getreidelagerhalle und dem zukünftigen Wohnbaugebiet ist im Rahmen der laufenden Bauleitplanverfahren zu klären. Ein möglichst weites Abrücken der in Planung befindlichen Getreidelagerhalle gegenüber der geplanten Wohnbaufläche ist dabei von Vorteil.
Im Zuge des verbindlichen Bauleitplanverfahrens werden ein Schallgutachten und eine Beurteilung der weiteren Emissionen durchgeführt, um in Abstimmung mit dem benachbarten Landwirt eine verträgliche und zufriedenstellende Lösung zu schaffen.
Der Markt Bütthard ist bestrebt die Innenentwicklung in allen Gemeindeteilen zu forcieren und zudem unterschiedliche Baumöglichkeiten für Familien zu schaffen. Im Gemeindeteil Höttingen besteht allerdings keine Möglichkeit hierfür.
Nachdem der Markt Bütthard über fast keine infrage kommenden Flächen in oder direkt an die Ortslage von Höttingen anschließend verfügt, wurden im Vorfeld seitens der Verwaltung folgende Flächen als Alternative betrachtet und geprüft:
Der Bolzplatz (Flurbereinigung) auf Fl.Nr. 150 befindet sich genauso nah am emittierenden bestehenden Betrieb. Die Fl.Nr. 149 wurde im Rahmen der Flurbereinigung als Ausgleichsfläche festgelegt und entwickelt. Außerdem besteht hier ein kartiertes Biotop. Neben diesen Flächen im Eigentum des Marktes wurde vom Markt zunächst mit dem LRA geklärt, ob eine Einbeziehungssatzung für die Außenbereichsflächen zwischen dem Bestand und dem geplanten Baugebiet in Frage kommt.
Vertreter des Marktgemeinderates haben daraufhin mit den Grundstückseigentümern gesprochen. Diese haben jedoch kein Interesse, diese Flächen zur Bebauung zu nutzen oder sie zu veräußern. Die damit einhergehende Belastung durch Beiträge wurde abgelehnt.
Zudem wurden in den Jahren zuvor die Potentialflächen (Baulücken und Leerstände) im Markt Bütthard (auch in Höttingen) ermittelt und die Eigentümer angeschrieben. Es kamen so gut wie keine Rückmeldungen und wenn wurde ausgesagt, dass die Grundstücke als Kapitalanlage bzw. zur Bevorratung weiter vorgehalten werden. Eine Veräußerung oder Vermarktung durch den Markt Bütthard wurde von den Eigentümern nicht gewünscht.
Die privaten Gartenflächen und die wenigen potentiellen Baulücken befinden sich in Höttingen somit alle in Privateigentum und stehen nicht zum Verkauf. Der Markt Bütthard kann daher die Brachflächen, Baulücken oder andere Nachverdichtungsoptionen für die Innenentwicklung zurzeit nicht aktivieren, sodass die Ausweisung dieser geringen und maßvollen Baufläche im westlichen Anschluss an die Siedlungsfläche notwendig ist, um den Ort Höttingen in seiner Entwicklung zu stärken.
Im Hinblick auf die Flächenversiegelung ist es positiv, dass die Erschließung schon besteht.
Der besagte Flurweg ist schon seit 1995 als Ortsstraße umgewidmet. Der bestehende Querschnitt bleibt erhalten und wird zudem durch einen zusätzlichen Mehrzweckstreifen, der ausreichend Abstand und verbesserte Erschließungsmöglichkeiten bietet, ausgebaut, sodass eine dem ländlichen Raum entsprechende gemeinsame und rücksichtsvolle Nutzung erfolgen kann.
Das Wohnbaugebiet ist gezielt zu den bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen im Norden durch eine über 25 m Breite Grünfläche mit Regenrückhaltebecken und Richtung Westen durch öffentliche Grün- und Wegfläche sowie eine darauf folgende private Grünfläche von ca. 7 m abgeschirmt. Die private Grünfläche setzt hierfür auch die Anpflanzung einer Heckenstruktur fest, sodass die landwirtschaftliche Nutzung der umliegenden Flächen weiterhin im zulässigen Rahmen erfolgen kann.
Der Bebauungsplanvorentwurf weist ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Duldung aller üblichen landwirtschaftlichen Tätigkeiten unter Punkt G.9 hin.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

Stellungnahme des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken vom 09.12.2019
".gegen den o.a. Bebauungsplan-Vor-Entwurf bestehen keine Bedenken.
Nach dem Arbeitsprogramm des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken ist für dieses Gebiet kein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz vorgesehen. Der Markt Bütthard ist Mitglied der Interkommunalen Allianz Fränkischer Süden, die ein Innenentwicklungskonzept erarbeitet hat. Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken ermutigt den Markt Bütthard weiterhin sein Augenmerk aktiv auf die Innenentwicklung zu legen. Der Markt Bütthard sollte bei der Weitergabe der Baugrundstücke ein Baugebot auferlegen.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass keine Bedenken seitens des Amtes für Ländliche Entwicklung bestehen. Der Markt Bütthard will auch weiterhin die Innenentwicklung in seiner Marktgemeinde forcieren. Eine Bauverpflichtung wird im Rahmen der Vertragsgestaltung mit den Bauwerbern vereinbart werden.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom 11.12.2019
". mit dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf wird ein Allgemeines Wohngebiet mit einer Nettobaufläche von ca. 0,3 ha (4 Baugrundstücke) ausgewiesen. Der Geltungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von rund 0,4 ha.
Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nimmt in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf Stellung.
Maßstab für diese Stellungnahme sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 6 BayLplG), im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region Würzburg (RP 2) festgesetzt sind. Diese Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind zu beachten und zu berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB).
1. Das Vorhabengebiet grenzt an das SPA-Gebiet "Ochsenfurter und Uffenheimer Gau und Gäulandschaft nordöstlich Würzburg". Gemäß Grundsatz 7.1.6 LEP sollen Lebensräume für wildlebende Arten gesichert und entwickelt werden. Hierzu ist nach Ziel 7.1.6 LEP mit Begründung für die Natura-2000-Gebiete auf örtlicher Ebene ein zusammenhängendes Netz an Biotopen zu schaffen bzw. zu verdichten.
Der Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde ist daher ein besonderes Gewicht beizumessen.
2. Im Übrigen bestehen aus raumordnerischer Sicht keine Einwendungen gegen den vor-liegenden Bauleitplanentwurf.
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landespla-nung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.
Bitte lassen Sie uns nach Abschluss die rechtskräftige Fassung des Bebauungsplans mit Be-gründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an folgende E-Mail-Adresse zukommen: poststelle@reg-ufr.bayern.de.
 
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass aus raumordnerischer Sicht keine Bedenken seitens der Landesplanung bestehen.
Aufgrund der Nähe zum SPA-Gebiet "Ochsenfurter und Uffenheimer Gau und Gäulandschaft nordöstlich Würzburg" ist der Bebauungsplan im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde auszuarbeiten.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten vom 16.12.2019
".Der o. g. Bebauungsplan umfasst ein Gebiet von 0,38 ha Gesamtfläche. Das Grundstück innerhalb des geplanten Geltungsbereichs wird derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt und besitzt eine sehr hohe natürliche Ertragsfähigkeit (L2Lö, L4Lö ) mit durchgängigen Bodenwerten von 82 und höher. Die Ackerbodenverhältnisse liegen deutlich über dem Landkreisdurchschnitt (Ackerzahl 63). Diese fruchtbaren Ackerböden sind Böden die nur in wenigen Regionen in der Welt vorkommen. Bessere Anbaubedingungen sind weltweit kaum zu finden.
Das Bauvorhaben befindet sich im Westen des alten Ortskern. Höttingen ist ein Dorf, das noch stark von landwirtschaftlichen Gebäuden und Betrieben geprägt ist.
Bedarfs- und Alternativprüfung:
Gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam umzugehen, hier liegt die Herausforderung und Verantwortung gegenüber künftigen Generationen. Es ist der wichtigste Produktionsfaktor für die Landwirtschaft und eine nicht erneuerbare Ressource. Fruchtbarer Boden ist für die Lebensmittelproduktion vorrangig zu erhalten.
Hierzu wird auf den geänderten § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung Absatz 5 "Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen" des Baugesetzbuches (BauGB) verwiesen.
Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Flächen soll begründet werden; deshalb werden Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung gefordert, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
Die Gemeinde begründet den Bedarf neuer Baugrundstück mit konkreten Anfragen von einigen jungen Familien, die in Höttingen weiterhin leben und bauen wollen. Es verwundert, dass bei so vielen freien vorhandenen Baugrundstücken im Ort, die Notwendigkeit an neuen Bauflächen besteht. Die Gemeinde gibt an, dass sich die freien Flächen in privater Hand befinden und somit nicht verfügbar sind. Es ist nicht eindeutig ersichtlich, ob eine konkrete und nachvollziehbare Prüfung dazu erfolgt ist.
Außerdem ist eine Alternativprüfung für die Baufläche durchzuführen, die für die Landwirtschaft verträglicher wäre, wie zum Beispiel südlich des Sportplatzes.
Mit der Erschließung von dem Baugebiet würden 4 neue Bauplätze geschaffen werden.
Mutterboden:
Begrüßt wird, dass der Schutz des Mutterbodens in den textlichen Hinweisen aufgenommen wurde. Mutterboden, der nicht im Baugebiet Verwendung findet, darf nur an heimische Landwirte zur Bodenverbesserung abgegeben werden und ist laut § 202 BauGB vor Vergeudung bzw. Vernichtung zu schützen. Deshalb fordert das AELF Würzburg die Verwendung des Mutterbodens durch die Gemeinde zu überwachen und zu dokumentieren. Die Auffüllungshöhe ist auf 20 cm zu begrenzen.
 
Immissionen:
Die Toleranz der Menschen - insbesondere von Neubürgern - gegenüber landwirtschaftlichen Emissionen wie Geruch, Lärm und Staub sinkt. In direkter Nachbarschaft werden herkömmliche Bewirtschaftungsmaßnahmen nach guter fachlicher Praxis wie Bodenbearbeitung, Pflanzenschutz, mineralische/organische Düngung und Ernte saisonal bedingt oft bis spät nachts durchgeführt. Im Rahmen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme bei benachbarten landwirtschaftlichen Flächen sind diese zu tolerieren. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten begrüßt deshalb den textlichen Hinweis dazu.
 
Baugebot:
Wie in Plänen eindrucksvoll ersichtlich, bestehen in der Gemeinde einige freie Bauplätze, die durch die Gemeinde nicht verwertbar sind. Um dies für das Baugebiet "Hofäcker" zu verhindern, empfiehlt das AELF die Grundstücke mit einem Baugebot nach § 176 BauGB zu belegen. Hierdurch wird verhindert, dass immer mehr Flächen für die landwirtschaftliche Produktion verloren gehen und keine Bebauung durchgeführt wird. Eine Frist von ca. 5 Jahren ab Kauf des Grundstücks bis zur Bebauung des Grundstücks erscheint angemessen.
 
Landwirtschaftlicher Verkehr:
Die Erschließung des Baugebietes soll über den östlich verlaufenden Flurweg erfolgen. Dieser Weg stellt eine wichtige Verkehrsader der örtlichen Landwirte zu ihren Fluren dar und wurde im Rahmen der Flurbereinigung mit finanzieller Beteiligung von den Landwirten ausgebaut. Auch gewährleistet der Erschließungsweg eine gute Anbindung mit den oft bis zu 3,50 m breiten Maschinen, um gemarkungsübergreifend zu wirtschaften und in Stoßzeiten wie z.B. Zuckerrübenabfuhr mit LKWs effektiv zu arbeiten.
Wir weisen auf den häufig auftretenden Unmut mit parkenden Autos am Straßenrand hin und fordern auf, Maßnahmen bei der Bauleitplanung zu ergreifen, die diesen Interessenskonflikt im Vorfeld vermeiden könnten. Zum Beispiel wären das ausreichend vorgeschriebene Stellplätze pro Wohneinheit und ein Parkverbot an der Erschließungsstraße.
Auf den landwirtschaftlichen Verkehr während und nach den Bauarbeiten ist Rücksicht zu nehmen. Bei stark frequentierten Wirtschaftswegen, die auch von Radfahrern, Reitern, Spaziergängern, Joggern, Hundehaltern, Inlineskatern usw. benutzt werden, ist deren Sicherheit bei gleichzeitigem landwirtschaftlichem Verkehr sicher zu stellen. Auf eine konfliktvermeidende Toleranz ist hinzuwirken. Die Landwirte müssen auch weiterhin mit großen und breiten landwirtschaftlichen Maschinen ungehindert zu ihren Flächen kommen.
 
Landwirtschaftlich genutzte Halle:
In ca. 50 m Entfernung liegt eine landwirtschaftlich genutzte Halle, die hinsichtlich Größe und Höhe nicht mehr den aktuellen Anforderungen der modernen Landtechnik entspricht. Deshalb ist eine zusätzliche Halle zur Maschinen- und Getreidelagerung an dieser Stelle geplant und im Genehmigungsverfahren am Landratsamt Würzburg. Da der zukunftsträchtige landwirtschaftliche Ackerbaubetrieb im Ort keinerlei Erweiterungsmöglichkeit hat, hängt eine potentielle Betriebsentwicklung an der Leistungsfähigkeit des ausgesiedelten Standorts. Diese sehen wir für die Zukunft erheblich eingeschränkt, da die vom Lager ausgehende Lärm- und Staubbelastung auch zu unüblichen Zeiten eine Konfliktsituation mit dem geplanten Wohngebiet darstellen kann.
 
Öffentliche Grünfläche/Abgrenzung zur Ackerfläche:
Im nördlichen Bereich ist eine öffentliche Grünfläche geplant. Sie soll zur besseren Einbindung der neuen Baufläche in die offene Feldflur, aber auch der Rückhaltung von Regenwasser dienen. Die Grünfläche darf bei dem baubedingten Ausgleich nicht gerechnet und soll naturnah gestaltet werden, dass sie als Ausgleich für die Baumaßnahmen gewertet werden kann.
Die geplante Abgrenzung im Westen durch einen Grünweg zu den benachbarten Ackerflächen und die Heckenstrukturen auf den privaten Grünflächen begrüßen wir. Dieser ist als naturschutzrechtlicher Ausgleich anzurechnen. Die Grundstückseigentümer und die Gemeinde sind für eine ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege verantwortlich. Eine verlässliche Pflege muss gewährleistet sein, damit der Weg für den landwirtschaftlichen Verkehr und die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen in der ursprünglichen Breite bzw. Größe erhalten bleiben und nicht im Laufe der Jahrzehnte überwuchern.
 
Baubedingter Ausgleich:
In dem vorliegenden Vorentwurf fehlen die Pläne zum baubedingten Ausgleich dieser Maßnahme. Wir weisen auf die Möglichkeit hin, dass nicht nur Flächen sondern auch Ersatzmaßnahmen dem Ausgleich dienen. Zielführend wären aus landwirtschaftlicher Sicht Maßnahmen, um landwirtschaftliche genutzte Flächen für die Pflanzenproduktion zu erhalten und zu schützen.
Laut Leitfaden S. 32 wären folgende Ausgleichsmaßnahmen möglich:
·                    Renaturierung von Gewässern, verrohrte Wasserläufe öffnen ...
·                    Entsieglung, Einbindung von Bauwerken und Ortsrändern durch Pflanzmaßnahmen;
·                    Nistmöglichkeiten für Vögel, Fledermäuse, Insektenhotels, Steinhaufen, Reisighaufen
·                    Produktionsintegrierte Ausgleichsmaßnahmen (PIK) z.B. Blühstreifen durch einen Landwirt in der Nähe des Plangebiets als zusätzlichen Puffer, Feldhamster, Wiesenweihe u.s.w.
·                    und weiterer kreativer Möglichkeiten, um mit vielen verschiedenen Varianten die Vielfalt der Natur zu fördern.
 
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass seitens der fachlich zuständigen Landesplanungsbehörde keine Bedenken bezüglich des Bedarfsnachweises vorgebracht werden.
Der Markt Bütthard ist bestrebt die Innenentwicklung in allen Gemeindeteilen zu forcieren und zudem unterschiedliche Baumöglichkeiten für Familien zu schaffen. Im Gemeindeteil Höttingen besteht allerdings keine Möglichkeit hierfür.
Da zurzeit in Höttingen ganz konkret mindestens drei junge Familien im Ort bauen wollen, aber kein innerörtliches Angebot an möglichen Bauflächen besteht, ist die Ausweisung eines neuen Baugebietes dringend notwendig, um die Ortsentwicklung zu unterstützen. Die Bauflächenausweisung ist für den Gemeindeteil wichtig, damit diese jungen Familien, die mit Höttingen und dem Markt Bütthard seit langem verbunden sind, nicht gezwungen werden, nicht in ihrer Heimat sondern in anderen Gemeinden ihre Bauvorhaben umzusetzen.
Nachdem der Markt Bütthard über fast keine infrage kommenden Flächen in oder direkt an die Ortslage von Höttingen anschließend verfügt, wurden im Vorfeld seitens der Verwaltung folgende Flächen als Alternative betrachtet und geprüft, was in die Begründung des Bebauungsplanes ergänzend aufzunehmen ist:
 
Der Bolzplatz (Flurbereinigung) auf Fl.Nr. 150 befindet sich genauso nah am emittierenden bestehenden Betrieb. Die Fl.Nr. 149 wurde im Rahmen der Flurbereinigung als Ausgleichsfläche festgelegt und entwickelt. Außerdem besteht hier ein kartiertes Biotop. Neben diesen Flächen im Eigentum des Marktes wurde vom Markt zunächst mit dem LRA geklärt, ob eine Einbeziehungssatzung für die Außenbereichsflächen zwischen dem Bestand und dem geplanten Baugebiet in Frage kommt.
 
Vertreter des Marktgemeinderates haben daraufhin mit den Grundstückseigentümern gesprochen. Diese haben jedoch kein Interesse, diese Flächen zur Bebauung zu nutzen oder sie zu veräußern. Die damit einhergehende Belastung durch Beiträge wurde abgelehnt.
 
Zudem wurden in den Jahren zuvor die Potentialflächen (Baulücken und Leerstände) im Markt Bütthard (auch in Höttingen) ermittelt und die Eigentümer angeschrieben. Es kamen so gut wie keine Rückmeldungen und wenn wurde ausgesagt, dass die Grundstücke als Kapitalanlage bzw. zur Bevorratung weiter vorgehalten werden. Eine Veräußerung oder Vermarktung durch den Markt Bütthard wurde von den Eigentümern nicht gewünscht.
 
Die privaten Gartenflächen und die wenigen potentiellen Baulücken befinden sich in Höttingen somit alle in Privateigentum und stehen nicht zum Verkauf. Der Markt Bütthard kann daher die Brachflächen, Baulücken oder andere Nachverdichtungsoptionen für die Innenentwicklung zurzeit nicht aktivieren, sodass die Ausweisung dieser geringen und maßvollen Baufläche im westlichen Anschluss an die Siedlungsfläche notwendig ist, um den Ort Höttingen in seiner Entwicklung zu stärken. Im Hinblick auf die Flächenversiegelung ist es positiv, dass die Erschließung schon besteht.
 
Der Punkt F.2 des Bebauungsplanes wird zum Schutz des Mutterbodens wie folgt ergänzt: "Im Sinne des § 202 BauGB ist die Auffüllhöhe des Mutterbodens nur auf maximal 20 cm zulässig. Der Mutterbodenabtrag und -auftrag sowie dessen Lage in der Gemarkung sind zu dokumentieren und dem Bauamt vorzulegen." Auf die notwendige Rücksichtnahme bezüglich landwirtschaftlicher Immissionen wird ausdrücklich hingewiesen.
 
Wie oben beschlossen, wird eine Bauverpflichtung im Rahmen der Vertragsgestaltung mit den Bauwerbern vereinbart werden, sodass die Bauflächen spätestens nach fünf Jahren oder weniger zu bebauen oder an den Markt zurückzugeben sind.
 
Der östlich der Planungsfläche verlaufende Flurweg ist seit 1995 als Ortsstraße gewidmet. Der bestehende Querschnitt bleibt erhalten und wird zudem durch einen zusätzlichen Mehrzweckstreifen, der ausreichend Abstand und verbesserte Erschließungsmöglichkeiten bietet, ausgebaut, sodass eine dem ländlichen Raum entsprechende gemeinsame und rücksichtsvolle Nutzung erfolgen kann.
 
Die mögliche Konfliktsituation zwischen der bestehenden landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle, der zudem in Planung befindlichen Getreidelagerhalle und dem zukünftigen Wohnbaugebiet ist im Rahmen der laufenden Bauleitplanverfahren zu klären. Entsprechende Gutachten werden erstellt. Ein möglichst weites Abrücken der in Planung befindlichen Getreidelagerhalle gegenüber der geplanten Wohnbaufläche sowie die weitere Entwicklungsmöglichkeit des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes sollen in gegenseitiger Abstimmung zwischen Eigentümer und dem Markt Bütthard erfolgen.
 
Die ordnungsgemäße Pflege der nördlichen Grünfläche mit Regenrückhaltebecken und Richtung Westen der öffentlichen Grün- und Wegfläche wird von dem Markt wie bei allen anderen öffentlichen Grünflächen sichergestellt, sodass die landwirtschaftliche Nutzung der umliegenden Flächen weiterhin im zulässigen Rahmen erfolgen kann.
 
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme bezüglich dem baubedingten Ausgleich zur Kenntnis. Im Rahmen der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes sind der integrierte Grünordnungsplan mit den entsprechend notwendigen Festsetzungen der Pflanzungen und den notwendigen Ausgleichsflächen sowie auch ein Fachbeitrag zum speziellen Artenschutz so zu erstellen, dass möglichst wenig landwirtschaftlich genutzte Fläche ihrer jetzigen Nutzung entzogen wird.
 
Durch die zuvor behandelten Einwände des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sieht der Markt Bütthard diese als ausgeräumt an.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg vom 18.12.2019
".Bauplanungsrecht / Städtebau
Allgemeine Anmerkungen/Verfahren
Der Bereich, der als "WA" (allgemeines Wohngebiet) ausgewiesen bzw. festgesetzt werden soll, ist im wirksamen Flächennutzungsplan als "Fläche für die Landwirtschaft" dargestellt. Der Markt Bütthard führt zur Schaffung von Bauland auf Fl.Nr. 158 Gemarkung Höttingen das Regelverfahren nach dem Baugesetzbuch durch. Da sich der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln hat (siehe § 8 Abs. 2 BauGB) ist der Flächennutzungsplan für den Planbereich auch entsprechend zu ändern. Das Baugesetzbuch sieht ein Parallelverfahren vor (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Für die weitere Planung wären demnach Flächennutzungsplanänderung und Bebauungsplan "Hofäcker" zusammen zu führen.
Es wird empfohlen zum Bedarfsnachweis Befragungen der privaten Grundstücksbesucher zur Verfügbarkeit der Baugrundstücke durchzuführen, bzw. auf Befragungen zu verweisen, die aktuell durchgeführt wurden.
Wegen der im weiteren Verfahren noch durchzuführenden Ermittlungen wird auf die fach-rechtlichen Beurteilungen verwiesen.
 
Planungsrechtliche, technische Stellungnahme zum Regelungsinhalt:
Ob die Festsetzung eines "WA" aus immissionsschutzrechtlichen Gründen überhaupt möglich ist, ist noch nicht geklärt.
Das allgemeine Wohngebiet soll an das bestehende und im Flächennutzungsplan dargestellte "MD" (Dorfgebiet) angrenzen. Im Westen befinden sich im Außenbereich auf Fl. Nr. 157, Höttingen genehmigte landwirtschaftliche Getreidelagerhallen etc. Zudem liegt noch der laufende Bauantrag für die Erweiterung der Getreidelagerhalle auf Fl.Nr. 157 Gemarkung Höttingen vor. Auf den Schriftverkehr im Rahmen dieses Baugenehmigungsverfahrens wird verwiesen. Es wird empfohlen, ein immissionsschutzrechtliches Gutachten zu beauftragen, das sich zu der Möglichkeit äußert, Wohnnutzung und erweiterte landwirtschaftliche Nutzung nebeneinander zu verwirklichen.
Zu den einzelnen, im Planentwurf vom 23.10.2019 getroffenen Regelungen werden folgende Anmerkungen gemacht:
  1. Die Festsetzung Ziffer 1. "Bei Doppelhäusern ist ein höhenmäßiger Versatz entsprechend des Längsgefälles der angrenzenden Straße bzw. dem anstehenden, natürlichen Gelände zulässig" ist zu unbestimmt und kann daher nicht vollzogen werden. Es wird deshalb gebeten, einen maximalen Höhenversatz in cm anzugeben bzw. festzusetzen.
  2. Unter Ziffer 2.1 ist festgesetzt, dass die GaStellV "zu beachten" ist. "Zu beachten" ist keine Festsetzung, da zu unbestimmt. Da die Gemeinde Bütthard selbst keine Stellplatzsatzung hat, gilt die GaStellV des Weiteren automatisch.
  3. Unter Ziffer "2.3 Grenzbebauung" ist festgesetzt, dass bei Grenzbebauung von Doppelhäusern die Gebäude in der Dimensionierung, der Gestaltung, der Art und Neigung des Daches, der Firstrichtung und der Art und Gestaltung der Dachgauben einander anzugleichen sind. Im Bebauungsplan ist als Höhenfestlegung der Gebäude nur eine maximale Firsthöhe von 10 m angegeben, alle Dacharten (ist hier Dachform gemeint?) und Dachneigungen sind zulässig. Sollte die erste Doppelhaushälfte mit einer viel geringeren Firsthöhe etc. errichtet werden, müsste sich laut Festsetzung der Bauherr mit der zweiten Doppelhaushälfte nach dem Willen und Geschmack des Bauherrn der ersten Doppelhaushälfte richten, was zu großen Problemen führen kann. Es wird daher empfohlen, für Doppelhäuser genaue Festsetzungen zu treffen, so dass jeder der Bauherren der beiden Doppelhaushälften von vornherein weiß, in welcher Art und Weise er überhaupt bauen kann.
 
Wasserrecht/Bodenschutz
Der Planbereich ist als Karstgebiet bzw. Gebiet mit klüftigem Untergrund eingestuft.  
Ein amtlich festgesetztes Wasserschutzgebiet oder amtlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet eines Gewässers wird nicht berührt. Der Abstand zum Insinger Bach, Gewässer III. Ordnung beträgt weit mehr als 60 m (ca. 300 m).  
Erforderliche Ausgleichsflächen sollten als Uferstreifen entlang von Gewässern ausgewiesen werden.  
Bezüglich der grundsätzlichen, wasserwirtschaftlichen Belange ist auch der allgemeine amtliche Sachverständige in der Wasserwirtschaft, das zuständige Wasserwirtschaftsamt, hier: Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (WWA) im Verfahren zum allgemeinen Gewässer- und Bodenschutz zu beteiligen.  
Durch das o. g. Bebauungsplanverfahren werden keine erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse ersetzt.  
Für das neu geplante Regenrückhaltebecken bzw. für die Ableitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer ist vsl. ein separates wasserrechtliches Verfahren erforderlich.
Die Antragsunterlagen dafür sind in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg zu erstellen und beim Landratsamt Würzburg, Untere Wasserrechtsbehörde rechtzeitig vorzulegen.  
 
Für die im Geltungsbereich gelegene Flurnummer besteht kein Eintrag im Altlastenkataster ABuDIS.
 
Immissionsschutz
zu den vorgelegten Antragsunterlagen wird aus der Sicht des Immissionsschutzes wie folgt Stellung genommen:
 
Sachverhalt:
Der Markt Bütthard plant die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes am nordwestlichen Ortsrand von Höttingen. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans soll der FNPl geändert werden.
Standort:
Nach FNPl stellt das Plangebiet eine landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Östlich befindet sich Wohnbebauung und ein landw. Anwesen, westlich eine landw. Halle, die zudem noch erweitert werden soll. Südlich grenzt ein Bolzplatz mit Kinderspielplatz an. Die Kreisstraße Wü 36 führt in etwa 150 m südlich am Plangebiet vorbei.
Beurteilung:
Von landw. Betrieben gehen Lärm- und Geruchsemissionen aus, die geeignet sein können, nach Art, Ausmaß und Dauer erhebliche Belästigungen in der Nachbarschaft zu verursachen.
Durch das Heranrücken einer Wohnbebauung mit einem höheren Schutzgrad könnten landwirtschaftliche Betriebe in ihrem Emissionsverhalten eingeschränkt werden.
Die genehmigten landwirtschaftlichen Nutzungen im Umfeld des Plangebietes sollten deshalb erhoben und deren Verträglichkeit hinsichtlich ihrer Emissionen (z.B. Lärm, Staub, Gerüche, Lichtreflexionen bei Photovoltaikanlagen) mit einem W-Gebiet geprüft, erforderlichenfalls untersucht werden (Prognosen). Auf die beantragte landwirtschaftliche Halle mit Photovoltaik des Landwirtes Konrad wird hingewiesen.
Gewerbliche und landw. Betriebe und Anlagen sollen, soweit vorhanden, in ihrem Bestand nicht gefährdet oder ohne Zustimmung eingeschränkt werden.
Kinderspielplätze sind als sozialadäquate Einrichtungen in einem WA-Gebiet hinzunehmen. Bolzplätze von Jugendlichen oder Erwachsenen sind bezüglich ihres Emissionsverhaltens bei der Planung zu berücksichtigen.
Das AELF ist zu beteiligen, ob landw. Betriebe durch die Ausweisungen eingeschränkt werden könnten.
Mit UMS vom 10.11.2006 sind Immissionsschutzgutachten (z.B. Lärm, Luft und Licht) in der Bauleitplanung nicht mehr von den Umweltingenieuren an den Kreisverwaltungsbehörden, sondern von privaten Sachverständigen zu erstellen. Die Kreisverwaltungsbehörde als Träger öffentlicher Belange weist bei komplexen Fällen in der Bauleitplanung auf fachliche Fragestellungen und Probleme hin. 
 
Naturschutz
Der Markt Bütthard beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplans "Hofäcker" für den Ortsteil Höttingen im Regelverfahren. Durch das neue Baugebiet sollen Wohnbaumöglichkeiten für junge ortsansässige Familien ermöglicht werden. Insgesamt umfasst der Bebauungsplan eine Fläche von 0,38 ha und befindet sich am nordwestlichen Ortsrand von Höttingen.
Vorab weist die Untere Naturschutzbehörde darauf hin, dass im Zuge der naturschutz-fachlichen Vermeidung, Beeinträchtigungen, die durch Alternativen an anderer Stelle vermieden werden können, unzulässig sind (§15 Abs. 1 BNatSchG).
Insofern muss sich der Markt Bütthard genau erklären, ob ein Versuch des Ankaufs von Innenbereichsgrundstücken in Höttingen erfolgt ist und wenn ja, an welchen Gründen der Ankauf gescheitert ist. Erst dann kann von einer Unvermeidbarkeit des Vorhabens ausgegangen werden.
Eingriffsregelung in der Bauleitplanung
Da der Bebauungsplan im Regelverfahren aufgestellt werden soll, ist eine Bilanzierung des Eingriffs durch die geplante Wohnbebauung sowie die Konzipierung möglicher Ausgleichsmaßnahmen mithilfe des Leitfadens "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft" vorzulegen. Eine solche ist in den eingereichten Unterlagen nicht enthalten.
Artenschutz
Weiterhin soll das Vorhaben im Verbreitungsgebiet des Feldhamsters umgesetzt werden. Arten der Feldvögel könnten ebenfalls durch das Vorhaben beeinträchtigt werden. Insofern ist ein Fachbeitrag zum speziellen Artenschutz mit vorhergehenden Kartierungen und geeigneten Vermeidungs-, Minimierungs- sowie ggf. CEF-Maßnahmen vorzulegen. Nach Angaben in den vorgelegten Unterlagen befindet sich der Fachbeitrag derzeit in Bearbeitung.
Natura 2000
In weniger als 100 Meter zum geplanten Wohngebiet nach Westen und Norden angrenzend befindet sich das europäische Vogelschutzgebiet "Ochsenfurter und Uffenheimer Gau und Gäulandschaft nordöstlich Würzburg". In einer durchzuführenden Verträglichkeitsabschätzung sowie sich ggf. anschließenden Verträglichkeitsprüfung ist zu klären, ob das Vorhaben mit den Zielen und Schutzzwecken des Gebiets vereinbar ist. Eine Verträglichkeitsabschätzung liegt den Unterlagen ebenfalls nicht bei.
Sonstiges
Im Jahr 2019 wurde von einem Landwirt, der angrenzend an den Bebauungsplans Flächen besitzt, eine Bauvoranfrage bzw. ein Bauantrag zum Neubau einer Lagerhalle inklusive Zuwegung gestellt. Ggf. ergeben sich durch den Bauantrag neue Bewertungsmaßstäbe evtl. auch hinsichtlich Abstandsflächen o.ä.
Fazit
Die Untere Naturschutzbehörde kann aufgrund fehlender Unterlagen keine abschließende Stellungnahme erstellen. Die hiesige Fachkraft steht beratend zur Verfügung.
 
Denkmalschutz
Aus denkmalschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Einwände
Die im Verfahren zu berücksichtigende denkmalschutzrechtlichen Belange sind gewahrt.
Zusätzliche Hinweise oder Anmerkungen sind nicht veranlasst.
 
Gesundheitsamt
Vom Gesundheitsamt zu prüfende Belange (Trinkwasser, Abwasser, Emissionsschutz, Immissionsschutz) sind nicht beeinträchtigt, bzw. werden keine negativen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt gesehen.
 
Kreisentwicklung
Der Markt Bütthard plant mit der Aufstellung des B-Planes "Hofäcker" im Ortsteil Höttingen die Ausweisung eines dem Wohnzwecke dienenden Baugebietes mit einer Gesamtfläche von 0,38 ha. Das Baugebiet ist als "Allgemeines Wohngebiet" i.S.d. §4 BauNVO ausgewiesen und grenzt direkt westlich, getrennt durch einen als Ortsstraße gewidmeten Flurweg, an bestehende Grünland- und Gartenflächen der Ortslagenbebauung an.
Die Ausweisung des, vier Baugrundstücke umfassenden, Baugebietes wird mit der konkreten Anfrage von drei jungen Familien aus dem Ortsteil begründet. Bestehende Baulücken befinden sich in Privatbesitz und stehen damit nicht zum Verkauf. Weitere kommunale Flächen sind aktuell nicht verfügbar.
Aus Sicht der Kreisentwicklung ist die nachfragegerechte Erweiterung des Siedlungs- und Wohnflächenangebotes angebracht und sinnvoll, um die Kommunen und Ortsteile im ländlichen Raum nachhaltig zu entwickeln. Die Planungen des Marktes Bütthard zur Ausweisung von vier Bauplätzen für die örtliche Bevölkerung wird als angemessen erachtet.
Einwände gegen das Vorhaben bestehen nicht.
Beschluss:
Bauplanungsrecht / Städtebau
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes in Vorbereitung ist und entsprechend im Parallelverfahren zur Bebauungsplanaufstellung "Hofäcker" durchgeführt wird.
Der Bedarfsnachweis ist um die oben dargestellte Abfrage der Grundstückseigentümer von Höttingen bezüglich ihrer Verkaufsbereitschaft, zu ergänzen.
 
Bauplanungsrecht / technische Stellungnahme zum Regelungsinhalt
Zur Klärung der Zulässigkeit einer Ausweisung von allgemeinen Wohngebietsflächen am westlichen Rand von Höttingen wird auf die unten folgende Abhandlung der Thematik Immissionsschutz verwiesen, nachdem der Empfehlung des Landratsamtes zur Beauftragung eines Gutachtens gefolgt wird.
Die textliche Festsetzung B.1 wir um den Zusatz ".von maximal 0,5 m zulässig" ergänzt; B.2.1 wird in ".. Es gilt die GaStellV ." umformuliert. Die textliche Festsetzung B.2.3 bleibt unverändert, da aus ortsgestalterischer Sicht die Anpassung der Doppelhäuser aneinander als wichtig erachtet wird.
 
Wasserrecht / Bodenschutz
Die erforderlichen Ausgleichsflächen können nur auf Flächen ausgewiesen werden, die dem Markt Bütthard zur entsprechenden Verfügung stehen. Die gewählten Flächen werden zudem mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmt. Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg ist von Anbeginn am Bauleitplanverfahren beteiligt worden. Die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse werden im Rahmen der Erschließungsplanung beantragt.
 
Immissionsschutz
Die mögliche immissionsschutztechnische Konfliktsituation zwischen der bestehenden landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle, der zudem in Planung befindlichen Getreidelagerhalle und dem zukünftigen Wohnbaugebiet ist im Rahmen der laufenden Bauleitplanverfahren zu klären.
Hierfür wird die Auktor Ingenieur GmbH beauftragt, ein entsprechendes Schallgutachten (wie im Honorarangebot als optionale Leistung angeboten) zu erstellen. Die weiteren möglichen Emissionen sind ebenso zu betrachten und in der Begründung darzustellen. Ein möglichst weites Abrücken der in Planung befindlichen Getreidelagerhalle gegenüber der geplanten Wohnbaufläche sowie die weitere Entwicklungsmöglichkeit des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes sollen in Abstimmung zwischen Eigentümer und dem Markt Bütthard erfolgen.
 
Naturschutz
Zur Darlegung der Unvermeidbarkeit der Planung an alternativer, besser geeigneter Stelle, ist der Bedarfsnachweis in der Begründung um die oben dargestellte Abfrage der Grundstückseigentümer und die weiteren Flächenbetrachtungen, zu ergänzen.
Die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung gemäß Leitfaden, der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag mit zugehörigen Bestandteilen und die Verträglichkeitsabschätzung bezüglich des europäischen Vogelschutzgebietes (Natura 2000) sind zum Bebauungsplanentwurf fertigzustellen, um der Naturschutzbehörde eine abschließende Beurteilung zu ermöglichen.
 
Denkmalschutz, Gesundheitsamt, Kreisverwaltung
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht des Gesundheitsamtes, der Kreisentwicklung und des Denkmalschutzes keine Einwände bestehen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg vom 19.12.2019
".
 der Markt Bütthard möchte mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Hofäcker die Ausweisung von vier Bauplätzen für Wohnbebauung ermöglichen. Der Geltungsbereich umfasst ca. 0,28 ha, besitzt die Grundflächenzahl 0,4 und ist aktuell nicht bebaut.
Zur vorgelegten Planung wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:
 
Abwasserbeseitigung
Die im Trennsystem geplante abwassertechnische Erschließung entspricht den Vor-gaben des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 55 Abs. 2 WHG). Das Neubaugebiet soll über die Ortskanalisation von Höttingen in die ortseigene unbelüftete Teichkläranlage entwässern. Wie bekannt, ist diese nicht mehr in der Lage die heute gültigen wasserwirtschaftlichen Anforderungen an die Abwasserbehandlung einzuhalten. Eine Ertüchtigung der Teichanlage ist angezeigt. Die aus wasserwirtschaftlicher Sicht bevorzugte Lösung ist die Auflassung der ortsteileigenen Kläranlage und die Zuleitung des anfallenden Abwassers zu einer aufnahmefähigen Kläranlage. Bis zur Umsetzung der notwendigen Maßnahmen wird der Anschluss von wesentlichen Abwassermengen und -frachten kritisch gesehen. Da jedoch nur eine geringe wohnbauliche Erweiterung vorgenommen wird, nehmen wir an, dass sich der Abwasseranfall nicht erheblich vom aktuellen Zustand unterscheidet. Wir können einem Anschluss aus fachlicher Sicht noch zustimmen.
Bei der abwassertechnischen Erschließung ist zu prüfen, ob das weiterführende Netz mit seinen Sonderbauwerken (z. B Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken) ausreichend leistungsfähig ist. Insbesondere sollte geprüft werden, ob die Planung in der aktuellen Kanalisationsplanung nach Flächenumgriff, Versiegelungsgrad und Abwasseranfall entsprechend berücksichtigt ist.
 
Niederschlagswasser
Gemäß der Begründung soll das Oberflächenwasser soweit möglich in Zisternen zur späteren Nutzung gesammelt werden. Überschüssiges Niederschlagswasser soll dem örtlichen Regenrückhaltesystem zugeleitet werden. Es ist zu prüfen, ob bei der Planung des Regenrückhaltesystems der Geltungsbereich bereits Beachtung fand und in die Berechnungen mit einfloss.
Sollte dies nicht der Fall sein, so ist das DWA - Merkblatt M 153 "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" zu beachten. Die in dem Merkblatt enthaltenen Nachweise für eine ausreichende Regenwasserbehandlung sind zu führen. Für die Bemessung des Regenrückhaltebeckens ist das DWA-A 117 einschlägig.
Die Verwendung von durchlässigen Belägen für die Befestigung von Freiflächen wie von Garagenzufahrten, Stellplätzen und Wegen wäre aus wasserwirtschaftlicher Sicht zu begrüßen. Des Weiteren würde der Rückhalt von Niederschlagswasser durch Dach- und Fassadenbegrünung das Regenrückhaltesystem entlasten.
 
Wasserversorgung, Grundwasserschutz
Von der Planung ist kein Trinkwasserschutzgebiet oder Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung betroffen.
Es ist auf eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung zu achten. Der Anschluss an das Ortsnetz ist mit dem Wasserversorger abzustimmen.
 
Altlasten
Verdachtsflächen und Altlasten im Sinne des § 2 BBodSchG sind uns im Planbereich nicht bekannt. Sollten im Zuge der weiteren Erschließungsarbeiten Verdachtsflächen i. s. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG angetroffen werden, sind diese in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden. Auf Nr. 4.1.1.4 BayBodSchVwV wird diesbezüglich verwiesen.
 
Oberflächengewässer
Es sind weder Überschwemmungsgebiete noch Oberflächengewässer von der Planung betroffen.
 
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg zur Kenntnis und stellt fest, dass der Abwasserbeseitigung über die Ortskanalisation aufgrund der geringen wohnbaulichen Erweiterung zugestimmt wird. Es sollte dennoch geprüft werden, ob die Planung mit dem entsprechenden Abwasseranfall in der aktuellen Kanalisationsplanung berücksichtigt ist.
Des Weiteren wird beschlossen, dass eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung im Rahmen der Erschließungsplanung nachgewiesen und der Anschluss an das Ortsnetz mit dem Wasserversorger abgestimmt wird.
 
Für den Bebauungsplanentwurf ist die Planung des Regenrückhaltesystems unter Berücksichtigung des Geltungsbereiches zu berechnen.
 
Zur Entlastung des Regenrückhaltesystems wird der Hinweis G.11, "Aus ökologischen und wasserwirtschaftlichen Gründen wird empfohlen Niederschlagswasser durch Dach- und / oder Fassadenbegrünungen zurückzuhalten.", aufgenommen. Unter der textlichen Festsetzung B.4.3 ist die Verwendung von entsprechenden durchlässigen Belägen bereits festgesetzt.
 
Die Anmerkungen zu Verdachtsflächen und Altlasten werden als nachrichtliche Übernahme in den Bebauungsplan und die Begründung übernommen, um im Vorfeld der Erschließungsarbeiten den sachgerechten Umgang mit potentiellen Verdachtsflächen klarzustellen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
 
Einwendung Nr. 1 vom 26.11.2019
".- hier Anliegen der Landwirte zum Bebauungsplanvorentwurf "Hofäcker",
Markt Bütthard, Gemeindeteil Höttingen
Änderung des Flächennutzungsplanes zum allgemeinen Wohngebiet und Umwidmung eines Hauptwirtschaftsweges in eine Wohnstraße :
Laut Vorentwurf soll der Hauptanschluß des geplanten Wohngebietes über den als Ortsstraße bezeichneten Wirtschaftsweg Flur Nr.69 erfolgen.
Dieser Flurweg wurde als Ortsumgehungsstraße für den landwirtschaftlichen Verkehr als Entlastung für das Kernort und zur Erschließung der west- und nördlich gelegenen Ackerflächen im Rahmen der Flurbereinigung von den Landwirten ausgebaut. Seither wird dieser Hauptwirtschaftsweg zunehmend auch als Ortsverbindungsstraße zwischen der WÜ 36 in Höttingen und den Ortschaften Gützingen und Allersheim von Pkw's, Post und Zustelldiensten befahren.
Dieser Wirtschaftsweg ist von überörtlicher Bedeutung und wird vor allem auch von Gaurettersheimer und Gützinger Landwirten genutzt, um ihre außerörtlichen Flächen zu bewirtschaften.
Die gesammte Zuckerrübenabfuhr der nordwestlichen Ackerflächen von Höttingen plus der anschließenden Gemarkung Gützingen läuft über diesen Flurweg zur WÜ 36. Durch die neue Düngeverordnung (Ausweitung des Gülletourismus) und die Ausweitung des Bio-Anbaus (zunehmender Einsatz von Kompost, Gärresten und Stallmist) wird der landwirtschaftliche Transport in Zukunft auf diesem Hauptwirtschaftsweg noch weiter zunehmen.
Unter diesen Gesichtspunkten stellt sich die Frage, ob dieser Flurweg für eine zukünftige Wohnstraße überhaupt geeignet ist? In der Praxis hat sich gezeigt, das trotz privater Stell- und Garagenplätzen, meist aus Bequemlichkeit oder anderweitiger Nutzung der Garagen, die Pkw's der Bewohner und deren Besucher auf der Straße abgestellt und geparkt werden.
Der bestehende Wirtschaftsweg ist ca. 4m breit, eine landwirtschaftliche Zugmaschine mit Anbaugerät ist von 2,50m - 3,00m breit, ein abgestellter Pkw nimmt mind. 2,00m in Anspruch, so bleiben nur noch 2m übrig.
Da laut Vorentwurf weder Park- oder öffentliche Stellplätze, noch eine Verbreiterung des Wirtschaftsweges vorgesehen sind, käme es zwangsläufig zu massiven Behinderungen des landwirtschaftlichen Verkehrs und wären somit Konflikte zwischen Bewohnern und Landwirten vorprogrammiert.
Außerdem ist von den umliegenden Ackerflächen in west- und nordwestlicher Richtung von Staub-, Geruchs- und Lärmemmissionen durch deren Bewirtschaftung auszugehen. Auf dem direkt angrenzenden Nachbargrundstück Flur Nr. 157, auf dem bereits eine landw. Mehrzweckhalle von einem Haupterwerbsbetrieb genutzt wird und diese Betriebsstelle durch eine geplante Getreidelagerhalle erweitert werden soll, ist ebenfalls mit Lärm- und Staubemmissionen für die zukünftigen Bewohner zu rechnen.
Da mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes zum allgemeinen Wohngebiet es für die betroffenen Landwirte zu erheblichen Konflikten mit den zukünftigen Bewohnern führen wird und somit mit gravierenden Nachteilen für die Bewirtschaftung ihrer Flächen verbunden ist, wird die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der vorläufige Bebauungsplan von den betroffenen Landwirten abgelehnt."
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass
der östlich der Planungsfläche verlaufende Flurweg seit 1995 als Ortsstraße gewidmet ist. Der bestehende Querschnitt bleibt erhalten und wird zudem durch einen zusätzlichen Mehrzweckstreifen, der ausreichend Abstand und verbesserte Erschließungsmöglichkeiten bietet, ausgebaut, sodass eine dem ländlichen Raum entsprechende gemeinsame und rücksichtsvolle Nutzung erfolgen kann. Zusätzlich sind Stellplätze gemäß Garagen- und Stellplatzverordnung auf den privaten Grundstücken vorzusehen. Konflikte sollen so vermieden werden.
Die mögliche Konfliktsituation zwischen der bestehenden landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle, der zudem in Planung befindlichen Getreidelagerhalle und dem zukünftigen Wohnbaugebiet ist im Rahmen der laufenden Bauleitplanverfahren zu klären. Ein möglichst weites Abrücken der in Planung befindlichen Getreidelagerhalle gegenüber der geplanten Wohnbaufläche sowie die weitere Entwicklungsmöglichkeit des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes sollen in gegenseitiger Abstimmung zwischen Eigentümer und dem Markt Bütthard erfolgen. Ein Hinweis auf ausdrückliche Duldung landwirtschaftlicher Immissionen ist bereits im Bebauungsplanvorentwurf enthalten.
Die ordnungsgemäße Pflege der nördlichen Grünfläche mit Regenrückhaltebecken und Richtung Westen der öffentlichen Grün- und Wegfläche wird von dem Markt wie bei allen anderen öffentlichen Grünflächen sichergestellt, sodass durch diese Grünbereiche, mit der von den landwirtschaftlichen Flächen abgewandten Bepflanzung, die landwirtschaftliche Nutzung der umliegenden Flächen weiterhin ohne Konflikte im zulässigen Rahmen erfolgen kann. Beeinträchtigungen der Landwirtschaft werden demnach nicht gesehen.
 
Einwendung Nr. 2 vom 28.11.2019
"Äußerung zum Bebauungsplanvorentwurf "Hofäcker", Markt Bütthard, Gemarkung Höttingen
- zu Punkt 3 des Vorentwurfes (Bedarfsnachweis für ein Baugebiet), Flächenverbrauch, Leerstände und Zersiedelung der Ortschaften:
 
Im Ortsbereich von Höttingen gibt es ca. 15 Grundstücke, die für Bauland geeignet wären. Außerdem befinden sich in der Ortsmitte Baulücken samt ungenutzter Hofstellen in direkter Nachbarschaft zu den Bauwilligen. Diese Baulücken und Leerstände zu beleben wäre ein großer Gewinn für das Ortsbild und der innerörtlichen Entwicklung. Würden diese Möglichkeiten genutzt, so wäre das geplante Baugebiet außerhalb des Ortsbereiches unnötig.
 
- Umwidmung und Eignung eines Hauptwirtschaftsweges als Wohn- und Spielstraße:
Laut Vorentwurf soll der Hauptanschluß des geplanten Wohngebietes über den als Ortsstraße bezeichneten Hauptwirtschaftsweg Flur Nr. 69 erfolgen. Dieser Flurweg wurde als Ortsumgehungsstraße für den landwirtschaftlichen Verkehr als Entlastung für das Kernort und zur Erschließung der west- und nördlich gelegenen Ackerflächen im Rahmen der Flurbereinigung von den Landwirten ausgebaut. Seither wird dieser Hauptwirtschaftsweg zunehmend auch als Ortsverbindungsstraße zwischen Höttingen, Gützingen und Allersheim genutzt und ist von überörtlicher Bedeutung.
 
Die gesammte Zuckerrübenabfuhr der nordwestlich gelegenen Ackerflächen von Höttingen plus der anschließenden Gemarkung Gützingen läuft über diesen Wirtschaftsweg zur WO 36.
Dieser Hauptwirtschaftsweg ist für die Erschließung und Bewirtschaftung meiner Ackerflächen von größter Bedeutung. In der Praxis hat sich gezeigt, dass trotz privater Stell- und Garagenplätzen, meist aus Bequemlichkeit oder anderweitiger Nutzung der Garagen, die Fahrzeuge der Bewohner und deren Besucher auf der Straße abgestellt und geparkt werden. Der bestehende Wirtschaftsweg ist auf ca. 4 m breite ausgebaut, eine Iandw. Zugmaschine mit Anhänger oder Anbaugerät ist 2,50m bis 3,00 m breit, ein abgestellter Pkw nimmt 2,00m - 2,50m in Anspruch, so bleiben nur noch 1,50m - 2,00m für den Verkehr übrig.
Da laut Vorentwurf weder eine Verbreiterung des Wirtschaftsweges, noch öffentliche Park- oder Stellplätze vorgesehen sind, käme es zwangsläufig zu massiven Behinderungen des landwirtschaftlichen Verkehrs und somit wären Konflikte zwischen Bewohnern und Landwirten vorprogrammiert. Dies würde zu erheblichen Nachteilen und Umwegen zur Bewirtschaftung meiner Flächen führen.
Außerdem ist von meinen westlich gelegenen Ackerflächen und dem direkt angrenzenden Flurstück Nr. 157, auf dem eine landw. Mehrzweckhalle von mir genutzt wird, und diese Betiebsstelle noch erweitert werden soll, von Staub-, Geruchs- und Lärmemmissionen für die zukünftigen Bewohner auszugehen.
- Erweiterung meines Iandw. Haupterwerbsbetriebes durch eine weitere Getreidelagerhalle auf dem Nachbargrundstück:
Die landwirtschaftliche Hofstelle meines Betriebes liegt im Ortskern von Höttingen, eingerahmt von Kirche und Nachbarschaft. Es besteht nur eine Zufahrt von der Ortsmitte aus, eine Erweiterung des Betriebes ist an dieser Hofstelle nicht mehr möglich. Deshalb wurde bereits schon 1969 von meinem Vater eine landw. Mehrzweckhalle am Ortsrand im Außenbereich errichtet. Diese wurde 2004 mit einem Schleppdach erweitert. Das restliche Grundstück wird landwirtschaftlich genutzt und grenzt direkt an das neu geplante Wohngebiet an (Hofäcker Flur Nr. 157). Da ich meinen Betrieb in den letzten Jahren stetig erweitern konnte und die bestehende Mehrzweckhalle von 1969 den heutigen Ansprüchen für die Getreideeinlagerung nicht mehr entspricht und ausreicht, wurde bereits im März 2019 eine neue Getreidelagerhalle auf diesem Grundstück geplant.
Der Bauantrag wurde im April 2019 bei der Gemeinde eingereicht und liegt seit dem 06. Juni 2019 beim Landratsamt zur Genehmigung vor.
Die Zukunft meines Ackerbaubetriebes und dessen weitere Entwicklung ist maßgeblich von diesem Bauvorhaben und der weiteren Nutzungsmöglichkeit dieses Grundstückes als landwirtschaftliche Betriebsstelle abhängig.
Bei einer Genehmigung des Gemeindegrundstücks zum reinen Wohngebiet, befürchte ich wegen Abstands- und Immissionsschutzauflagen, die geplante Erweiterung und auch zukünftig keine landwirtschaftlich genutzten Gebäude mehr auf meinem Grundstück errichten zu dürfen.
Damit würde mir die geplante und auch weitere Entwicklung meines Betriebes unterbunden und käme für mich einer Enteignung gleich. Dies würde für die Zukunft zur Existenzgefährdung meines landwirtschaftlichen Betriebes führen.
Die Belange und Interessen der betroffenen Landwirte und Anlieger wurde bei dieser Planung vom Gemeinderat in keinster Weise berücksichtigt und angehört, sondern einfach ignoriert.
Ich vermute, Sie sind sich der Tragweite Ihrer Entscheidungen gar nicht bewusst!
Im Sinne der Dorfgemeinschaft und des weiteren Zusammenlebens wäre eine für alle Betroffenen akzeptable und verträglichere Lösung für ein Wohnbaugebiet wünschenswert gewesen.
Als Hauptbetroffener Landwirt und Anlieger lehne ich wegen gravierender Nachteile und massiven Einschränkungen für die weitere Entwicklung und Existenz meines landwirtschaftlichen Betriebes die Änderung des Flächennutzungsplanes zum allgemeinen Wohngebiet und den Bebauungsplanvorentwurf ab."
 
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass die bauliche Nutzung innerörtlicher Flächen, wie in den obigen Beschlüssen und dem Bedarfsnachweis der Begründung dargestellt, nicht möglich ist.
 
Nachdem der Markt Bütthard über fast keine infrage kommenden Flächen in oder direkt an die Ortslage von Höttingen anschließend verfügt, wurden im Vorfeld seitens der Verwaltung folgende Flächen als Alternative betrachtet und geprüft:
Der Bolzplatz (Flurbereinigung) auf Fl.Nr. 150 befindet sich genauso nah am emittierenden bestehenden Betrieb. Die Fl.Nr. 149 wurde im Rahmen der Flurbereinigung als Ausgleichsfläche festgelegt und entwickelt. Außerdem besteht hier ein kartiertes Biotop. Neben diesen Flächen im Eigentum des Marktes wurde vom Markt zunächst mit dem LRA geklärt, ob eine Einbeziehungssatzung für die Außenbereichsflächen zwischen dem Bestand und dem geplanten Baugebiet in Frage kommt.
Vertreter des Marktgemeinderates haben daraufhin mit den Grundstückseigentümern gesprochen. Diese haben jedoch kein Interesse, diese Flächen zur Bebauung zu nutzen oder sie zu veräußern. Die damit einhergehende Belastung durch Beiträge wurde abgelehnt.
Zudem wurden in den Jahren zuvor die Potentialflächen (Baulücken und Leerstände) im Markt Bütthard (auch in Höttingen) ermittelt und die Eigentümer angeschrieben. Es kamen so gut wie keine Rückmeldungen und wenn wurde ausgesagt, dass die Grundstücke als Kapitalanlage bzw. zur Bevorratung weiter vorgehalten werden. Eine Veräußerung oder Vermarktung durch den Markt Bütthard wurde von den Eigentümern nicht gewünscht.
Die privaten Gartenflächen und die wenigen potentiellen Baulücken befinden sich in Höttingen somit alle in Privateigentum und stehen nicht zum Verkauf. Der Markt Bütthard kann daher die Brachflächen, Baulücken oder andere Nachverdichtungsoptionen für die Innenentwicklung zurzeit nicht aktivieren, sodass die Ausweisung dieser geringen und maßvollen Baufläche im westlichen Anschluss an die Siedlungsfläche notwendig ist, um den Ort Höttingen in seiner Entwicklung zu stärken.
Im Hinblick auf die Flächenversiegelung ist es positiv, dass die Erschließung schon besteht.
 
Der östlich der Planungsfläche verlaufende Flurweg ist seit 1995 als Ortsstraße gewidmet. Der bestehende Querschnitt bleibt erhalten und wird zudem durch einen zusätzlichen Mehrzweckstreifen, der ausreichend Abstand und verbesserte Erschließungsmöglichkeiten bietet, ausgebaut, sodass eine dem ländlichen Raum entsprechende gemeinsame und rücksichtsvolle Nutzung erfolgen kann. Es ist nicht beabsichtigt, eine Wohn- und Spielstraße auszuweisen.
Die mögliche Konfliktsituation zwischen der bestehenden landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle, der zudem in Planung befindlichen Getreidelagerhalle und dem zukünftigen Wohnbaugebiet ist im Rahmen der laufenden Bauleitplanverfahren zu klären. Ein möglichst weites Abrücken der in Planung befindlichen Getreidelagerhalle gegenüber der geplanten Wohnbaufläche sowie die weitere Entwicklungsmöglichkeit des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes sollen in gegenseitiger Abstimmung zwischen Eigentümer und dem Markt Bütthard erfolgen. Einschränkungen der angrenzenden Landwirte sollen durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan vermieden werden.
Die ordnungsgemäße Pflege der nördlichen Grünfläche mit Regenrückhaltebecken und Richtung Westen der öffentlichen Grün- und Wegfläche wird von dem Markt wie bei allen anderen öffentlichen Grünflächen sichergestellt, sodass durch diese Grünbereiche, mit der von den landwirtschaftlichen Flächen abgewandten Bepflanzung, die landwirtschaftliche Nutzung der umliegenden Flächen weiterhin ohne Konflikte im zulässigen Rahmen erfolgen kann.
Aufgrund der alternativen Entwicklungsflächen und -möglichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes des Einwenders im direkten Umfeld, ist die Abhängigkeit der Entwicklung dessen Betriebes von der betrachteten Fläche, wie auch eine existenzielle Gefährdung daher nicht nachvollziehbar.
Der Bürgermeister und die Verwaltung waren und sind weiterhin zu Gesprächen bezüglich der Planung und den Entwicklungsvorstellungen des Einwenders sowie aller Bürger bereit. Zur sach- und fachgerechten Vorbereitung dieser bauleitplanerischen Entwicklung des Ortes Höttingen wurde ein Planungsbüro beauftragt. Im Rahmen der durchzuführenden Bauleitplanverfahren werden die Bürger und die Öffentlichkeit, wie auch die Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange zudem entsprechend weiter in den Planungsprozess eingebunden.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
- Mitteilung des Ergebnisses
Die Ergebnisse der Abwägungen sind den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie den Bürgern, die Anregungen, Bedenken oder Hinweise vorgetragen haben, mitzuteilen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
- erforderliche Untersuchungen
Die planungsrelevanten Untersuchungen sind zu veranlassen. Sofern möglich sollen diese durch das Ingenieurbüro Auktor selbst oder andernfalls durch einen Dritten erarbeitet werden.
-       Immissionsprognose
-       artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - saP (bereits Bestandteil des Auftrags)
-       Feldhamsterkartierung
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
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