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öffentlich


Antrag auf Abgrabungserlaubnis zum Bau einer Güllegrube
Fl.Nr. 482 Gmkg. Gaurettersheim, Kühacker



Sachvortrag:
Laut Antragsteller soll in der Güllegrube nur Gärrestesubstrat eingelagert werden, im Gegensatz zu den geplanten Gruben des Maschinenrings. Dort werden tierische Reststoffe eingelagert.
 
Das Vorhaben befindet sich in der Nähe (ca. 100 m) eines Bodendenkmals. Da es sich nicht auf dem Bereich der Kartierung befindet gibt es aus Sicht der Verwaltung keine Einwände.
 
Das Grundstück befindet sich laut Flächennutzungsplanänderung in einem Wasserschutzgebiet. Ob diese Schutzzone noch aktiv ist, müsste der Bauherr im Vorfeld des Bauantrags mit dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg abklären.
 
Das Vorhaben ist Baugenehmigungspflichtig. Aus baurechtlicher Sicht, handelt es sich um ein Vorhaben nach Art. 35 BauGB also im Außenbereich. Nach Rücksprache mit dem Antragsteller ist dieser zwar Landwirt, es ist aber geplant, dass die Anlage von mehreren Landwirten in einer Gesellschaftsform betrieben wird und auch diese ihre Gülle dort lagern. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist nach Ansicht der Verwaltung deshalb nicht gegeben. Da es sich um Gülle handelt, die nicht ausschließlich im privilegierten Betrieb anfällt, ist der funktionale Zusammenhang nicht gegeben. Somit ist das Vorhaben nach Art. 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben zu beurteilen, das im Einzelfall zugelassen werden kann. Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, keine Vorab-Entscheidung bzgl. dem baurechtlichen Einvernehmen zu treffen, sondern dies erst nach Vorlage des Bauantrags zu tun.

Beschluss:
Aus denkmalschutzrechtlicher Sicht beschließt der Marktgemeinderat das Einvernehmen zu erteilen. Über das baurechtliche Einvernehmen wird ausdrücklich erst nach Vorlage der Bauantragsunterlagen entschieden.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
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