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öffentlich


Wahl des Gemeinschaftsvorsitzenden



Sachvortrag:
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Gemeinschaftsversammlung nach Art. 6 Abs. 3 VGemO aus ihrer Mitte einen der beiden Ersten Bürgermeister zum Gemeinschaftsvorsitzenden wählt. Der Gemeinschaftsvorsitzende und sein/e Stellvertreter/in/nen werden für die Dauer ihres gemeindlichen Amtes gewählt. Nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 KommZG üben sie ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neugewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.
 
Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung und wird von Hauptamtsleiterin Herrmann und Geschäftsstellenleiter Neef geleitet und überwacht. Hierzu werden Stimmzettel ausgeteilt, einzeln in der Wahlkabine ausgefüllt und zweifach gefaltet in die Wahlurne geworfen. Die Stimmabgabe wird in einem Verzeichnis vermerkt.
 
Von den anwesenden zehn Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung haben zehn Mitglieder den Stimmzettel abgegeben. Die Zahl der abgegebenen Stimmen stimmt mit der Zahl der Abstimmungsvermerke überein. Die Stimmzettel werden geöffnet und auf ihre Gültigkeit hin überprüft. Es wird festgestellt, dass kein Stimmzettel ungültig ist.
 
Die gültigen Stimmzettel werden verlesen. Es entfallen auf Helmut Krämer zehn Stimmen.
 
Die Hauptamtsleiterin verkündet das Wahlergebnis und stellt fest, dass Helmut Krämer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat und damit zum Gemeinschaftsvorsitzenden gewählt ist. Sie fragt den Gewählten, ob er die Wahl annimmt. Der Gewählte nimmt die Wahl an, bedankt sich für das Vertrauen und unterzeichnet die Annahmeerklärung.








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