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öffentlich


Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden - Festlegung der Anzahl



Sachvortrag:
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Gemeinschaftsversammlung einen oder zwei Stellvertreter wählen kann (Art.6 Abs. 3 VGemO).
 
Nachdem die die Verwaltungsgemeinschaft bisher sehr gut mit einem Stellvertreter ausgekommen und ein Geschäftsstellenleiter im Amt ist, sieht der Gemeinschaftsvorsitzende keine Notwendigkeit für einen zweiten Stellvertreter. Er lässt darüber abstimmen, ob nur ein Stellvertreter gewählt werden soll.

Beschluss:
Es wird nur ein Stellvertreter gewählt.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
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