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öffentlich


Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten in der Verwaltungsgemeinschaft



Sachvortrag:
Die Mitglieder haben mit der Einladung zur Sitzung einen Entwurf der Satzung erhalten. Dieser wird eingehend besprochen.
Folgende Punkte sind noch festzulegen:
 
-       Sitzungsgeld
-       Entschädigung bei Trauungen
 
Aus dem Gremium wird vorgeschlagen, das Sitzungsgeld von derzeit 20 € auf 25 € zu erhöhen.

Beschluss 1:
Das Sitzungsgeld wird von 20 € auf 25 € erhöht.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
1
Nein-Stimmen:
9
Persönlich beteiligt:
0

Somit bleibt das Sitzungsgeld weiterhin bei 20 €.
 
Im Gremium besteht Einverständnis, die Entschädigung für die vorgenommenen Trauungen bei jeweils 50 € zu belassen.
 
Beschluss 2
Als Entschädigung für Trauungen werden jeweils 50 € festgesetzt.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Beschluss 3:
Die Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt (im Folgenden kurz "Verwaltungsgemeinschaft" genannt) erlässt auf Grund des Art.10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit Art 26 und Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und den Art. 20a, Art. 23 und 32 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende

Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltungsgemeinschaft

§ 1
Ehrenamtliche Tätigkeit; Entschädigung
(1) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung.

(2) 1Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung in Höhe von 20 Euro je Sitzung. 2Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die Kraft ihres Amtes der Gemeinschaftsversammlung angehören; sie erhalten nur Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 30 Abs. 2 KommZG).

(3) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung haben ferner Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen; sie erhalten insbesondere für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder wie sie im Bayerischen Reisekostengesetz für Beamte ab Besoldungsgruppe A 8 vorgesehen sind.

§ 2
Entschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden und der Stellvertreter

(1) Der Gemeinschaftsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit als Vorsitzender und Leiter der Verwaltung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 735,63 Euro. Die Entschädigung nimmt an den Besoldungserhöhungen im öffentlichen Dienst teil.

(2) Die Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden erhalten neben ihrer Entschädigung nach § 1 für jeden Tag der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 Euro netto ausbezahlt.

(3) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhöht sich zeitgleich und in gleichem Maße wie die Grundgehälter der Beamten in den Besoldungsgruppen A und B nach der Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz einheitlich angehoben werden.

§ 3
Entschädigung der Standesbeamten

(1) Der ehrenamtliche Standesbeamte erhält für seine Tätigkeit eine Entschädigung von 50 Euro je Trauung.

(2) Der stellvertretende ehrenamtliche Standesbeamte erhält für jeden Vertretungsfall eine Entschädigung von 50 Euro; Nebenarbeiten hierzu (z.B. Registerauszüge, u.ä.) werden nicht gesondert entschädigt.
 
§ 4
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit Wirkung vom 12. Mai 2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 23. Mai 2014 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
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