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öffentlich


Antrag auf isolierte Abweichung und Befreiung für den Neubau einer Flachdachdoppelcarport
Bauort: Fl.Nr. 422/2 Gemarkung Gaurettersheim, Am Flürlein 1



Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans "Am Flürlein", in einem allgemeinen Wohngebiet.
 
Es werden folgende isolierte Abweichungen / Befreiungen beantragt:
  1. isolierte Befreiung von der zulässigen Dachform
  2. isolierte Befreiung von der zulässigen Dachneigung
  3. isolierte Befreiung von der festgesetzten Grünfläche
  4. isolierte Abweichung vom 3-m-Stauraum vor Garagen
Es handelt sich um ein verfahrensfreies Vorhaben (Art. 57 Absatz Abs. 1 Nr. 1 b BayBO i.V.m. Artikel 6 Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO).
 
Die isolierten Befreiungen stellen Abweichungen von den Festsetzungen der örtliche Bauvorschrift Bebauungsplan "Am Flürlein" dar (§ 10 Abs. 1 BauGB; § 31 Abs. 2 BauGB). Der Markt Bütthard entscheidet als Gemeinde über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften bei verfahrensfreien Bauvorhaben (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO). Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden (§ 31 Abs. 2 BauGB), wenn
  1. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
  2. die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und
  3. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
 
Zu 1.:
Es wird eine Befreiung von Festsetzung Nr. 5.1 (Dachform) beantragt. Zulässig sind Sattel- und Krüppelwalmdächer. Geplant ist ein Flachdach. Als Begründung wird angeführt, dass ein Flachdach weniger verschattet. Die Nachbarn werden dadurch weniger eingeschränkt. Eine Beeinträchtigung ist weder hinsichtlich der Belichtung, Belüftung noch der Besonnung zu erwarten. Die Dachräume der Bauherren bekommen mehr Licht und die Sicht wird nicht beeinträchtigt. Die Befreiung wurde zudem bereits im Baugebiet erteilt.
 
Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, entscheidet der Gemeinderat. Grundzüge der Planung werden nach Ansicht der Verwaltung nicht berührt, da diese Befreiung im Bebauungsplangebiet bereits erteilt wurde. Die Befreiung ist nach Würdigung der nachbarlichen Interessen dann auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die Nachbarn haben die Baupläne unterzeichnet. Die Befreiung ist nach Ansicht der Verwaltung städtebaulich vertretbar. Da eine solche Befreiung im Bebauungsplangebiet bereits zugelassen wurde, kann dies auch hier zugelassen werden. Das Gremium sollte die Befreiung erteilen.
Zu 2.:
Es wird eine Befreiung von Festsetzung Nr. 3.4 (Dachneigung Garagen) beantragt. Garagenbauwerke sind mit einer Dachneigung von mindestens 20 Grad auszuführen. Ausnahmsweise sind bei begrünten Garagen geringere Dachneigungen bis 12 Grad zulässig. Geplant ist ein Flachdach mit 5 % bzw. 2,86 Grad. Als Begründung wird angeführt, dass die Befreiung im Baugebiet bereits erteilt wurde.
 
Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, entscheidet der Gemeinderat. Grundzüge der Planung werden nach Ansicht der Verwaltung nicht berührt, da diese Befreiung im Bebauungsplangebiet bereits erteilt wurde. Die Befreiung ist nach Würdigung der nachbarlichen Interessen dann auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die Nachbarn haben die Baupläne unterzeichnet. Die Befreiung ist nach Ansicht der Verwaltung städtebaulich vertretbar. Da eine solche Befreiung im Bebauungsplangebiet bereits zugelassen wurde, kann dies auch hier zugelassen werden. Das Gremium sollte die Befreiung erteilen.
Zu 3.:
Es wird eine Befreiung von der zeichnerisch festgesetzten Zufahrt beantragt. Die maximal zulässige Zufahrtsbreite von der östlichen Grundstücksgrenze weg beträgt 5 m. Geplant ist eine Breite von ca. 5,80 m. Die Zufahrt befindet sich somit in der Grünfläche. Als Begründung wird angeführt, dass im hinteren Bereich der Stellplatzflächen ein Gastank vorhanden ist. In dessen 3m-Radius darf nichts gebaut werden. Deswegen muss der vordere Bereich zum Parken genutzt werden. die Zufahrt muss für die Anfahrbarkeit der Stellplätze entsprechend breit sein. Im ursprünglichen Bauantrag wurde dies nicht bemängelt.
 
Eigentlich hätte diese Befreiung bereits beim Bauantrag beantragt werden müssen. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, entscheidet der Gemeinderat. Grundzüge der Planung werden nach Ansicht der Verwaltung nicht berührt, da diese Befreiung im Bebauungsplangebiet bereits erteilt wurde. Die Befreiung ist nach Würdigung der nachbarlichen Interessen dann auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die Nachbarn haben die Baupläne unterzeichnet. Die Befreiung ist nach Ansicht der Verwaltung städtebaulich vertretbar. Da eine solche Befreiung im Bebauungsplangebiet bereits zugelassen wurde, kann dies auch hier zugelassen werden. Das Gremium sollte die Befreiung erteilen.
Zu 4.:
Die Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) kann Abweichungen von Anforderungen der BayBO und von Vorschriften, die auf Grund der BayBO erlassen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen zulassen (Art. 63 Abs. 1 BayBO). Das Landratsamt entscheidet im Einvernehmen mit der Gemeinde.
 
Es wird eine Abweichung von der notwendigen Stauraumlänge beantragt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der GaStellV ist vor Garagen ein Stauraum mit 3 m notwendig. Geplant ist ein Stauraum von 1,52 m. Als Begründung wird angeführt, dass wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit bestehen, weil dem Grundstück der gemeindliche Gehsteig mit 1,5 m vorgelagert ist.
 
Der betroffene Nachbar wurde benachrichtigt. Die Unterschrift wurde erteilt. Der Bebauungsplan ermöglicht in Festsetzung Nr. 3.1 bereits eine Verkürzung des Stauraums auf 1,5 m bei Carports. Um einen Widerspruch zu dieser Festsetzung zu vermeiden, sollte das Einvernehmen erteilt werden. Der Gemeinderat sollte das Einvernehmen zu Abweichung erteilen.

Beschluss 1:
Der isolierten Befreiung von der festgesetzten Dachform im beantragten Umfang wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
12
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

Beschluss 2:
Der isolierten Befreiung von der festgesetzten Dachneigung im beantragten Umfang wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
12
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

 
Beschluss 3:
Der isolierten Befreiung von der festgesetzten Grünfläche (Zufahrt) im beantragten Umfang wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
12
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

 
Beschluss 4:
Der isolierten Abweichung von dem Stauraumerfordernis im beantragten Umfang wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
12
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 






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Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
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