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öffentlich


Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage und Neubau einer Halle
Bauort: Fl.Nr. 585/1 Gemarkung Giebelstadt, Flugplatzstraße 16 a



Sachvortrag:
Der Bauherr bittet um die Beantwortung der folgenden Fragen:
  1. Ist eine Wohnnutzung an der eingezeichneten Stelle zulässig?
  2. Ist eine Gewerbenutzung an der eingezeichneten Stelle zulässig?
  3. In welcher Weise und welchem Ausmaß ergeben sich Einschränkungen in der geplanten Nutzung bzgl. Immissionen aus der Umgebungsbebauung?
  4. Fügt sich der Baukörper in die Umgebungsbebauung gem. Art. 34 BauGB ein?
 
Zu 3.:
Diese Frage kann die Gemeinde nicht beantworten. Sie ist vom Landratsamt zu klären.
 
Zu 1., 2. und 4.:
Die Vorhabensfläche ist im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt.
Das Vorhaben liegt im Innenbereich nach § 34 BauGB. Nach § 34 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
 
Das Vorhaben fügt sich nach Einschätzung der Verwaltung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die gewerbliche Halle wurde auf Höhe der benachbarten, rein gewerblich genutzten Gebäude auf den Fl.Nrn. 587 und 585/7 angeordnet. Die im Süden hinter dem Gemeindegrundstück Fl.Nr. 590/8 (Geh- und Radweg) gelegenen Grundstücke Fl.Nrn. 589/5 und 590/6 werden gemeinsam und ebenfalls rein gewerblich genutzt. Im Gegensatz dazu wurde das Wohnhaus nach Norden zur Flugplatzstraße hin ausgerichtet. Die hier gelegenen Nachbargrundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut.
 
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse könnten gewahrt sein. Genauere Aussagen hierzu ergibt die Antwort auf Frage 4. Nach Ansicht der Verwaltung werden die Anwohner an der Flugplatzstraße durch die geplante gewerbliche Nutzung nicht wesentlich stärker beeinträchtigt als bisher durch die Nutzung auf Grundstück Fl.Nr. 587. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Die geplanten Gebäude fügen sich in die vorhandene Bebauung ein.
 
Die Zufahrt, die wasserversorgungs- und die abwasserentsorgungstechnische Erschließung sind nicht gesichert. Das Grundstück liegt nicht in angemessener Breite an einer befahrbaren, für das Vorhaben ausreichenden öffentlichen Verkehrsfläche. Es wird sowohl abwasserentsorgungs- als auch wasserversorgungstechnisch nicht von den entsprechenden öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen erschlossen. Damit die Erschließung gesichert ist, müssen entsprechende Grunddienstbarkeiten bei den Grundstücken Fl.Nrn. 587 und 585/6 eingetragen werden. Die Leitung sind dann private Leitungen. Ein Erschließungsvertrag ist nicht notwendig.
 
Aus dem Gremium wird darauf hingewiesen, dass der Anschluss an die Wasserversorgung im Süden möglich sein sollte, da in der gemeindlichen Fläche die Leitung verläuft.

Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben wird unter der Auflage erteilt, dass die privat herzustellende Erschließung des Grundstücks durch Grunddienstbarkeit gesichert wird. Die immissionsrechtliche Frage ist durch das Landratsamt zu beantworten.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
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