In der Sitzung des Gemeinderates am 01.07.2020 wurde folgender Beschluss gefasst:
"Vorbehaltlich einer positiven anwaltlichen Prüfung überlässt der Markt Bütthard den Löschweiher in Gützingen einem noch zu gründenden Verein gegen Pflege des Grundstücks und des Weihers. In der Vereinbarung muss der Zugang der Gemeinde für Bauhof und Feuerwehr jederzeit sichergestellt werden."
Mit E-Mail vom 03.07.2020 wurde der Entwurf an RA Bresler geschickt. Am 13.08.2020 kann der als Anlage beigefügte geringfügig angepasste Entwurf zurück. Dieser wäre aufgrund der folgenden Problematik noch um den Hinweis auf die Einschätzung des Gesundheitsamtes zu ergänzen.
Am 11.08.2020 ging die E-Mail des Gesundheitsamtes mit dem problematischen Befund von Beckenwasser und Zuflusswasser ein.
Vor allem das Zuflusswasser mit seiner fäkalen Belastung wurde kritisch gesehen.
Nach einem Gespräch mit dem Probennehmer konnten folgende in der E-Mail vom 13.08.2020 verteilten Punkte festgestellt werden:
· Der Anruf beim Gesundheitsamt mit dem Hinweis auf die Wiederaufnahme der Badenutzung kam aus Gützingen.
· Die Probenentnahme erfolgte 4 - 5 Wochen nach dem Anruf ohne Information der entsprechenden Person.
· Der Probennehmer überprüfte an diesem Tag die Fließgewässer rund um Bütthard und wollte sich dabei auch die Situation am Feuerlöschteich ansehen.
· Aufgrund der geringen Zaunhöhe und des eindeutig erkennbaren Zuflusses entschied er - auch ohne vorherige Anmeldung - die Probe aus dem Becken und die Probe aus dem Zufluss zu nehmen. Die Probe aus dem Becken wurde tatsächlich geschöpft, die Probe aus dem Zulauf wurde direkt aus dem freien Auslauf entnommen.
· Über die fäkale Verunreinigung des Zulaufs war er auch überrascht, da die Quelle ja ehemals als Trinkwasserversorgung gedient hat. Vermutungen über die Herkunft der Verunreinigung wollte er nicht anstellen.
· Wie seiner Nachricht zu entnehmen ist, rät er dringend vor einer Badenutzung ab. Im Gespräch wurde aber auch darüber diskutiert, wie ggf. ein einmaliges negatives Messergebnis ausgeschlossen werden kann. Hierfür müssten Kontakt zu einem entsprechenden Büro gesucht werden. Dieses müsste in noch festzulegenden Abständen den Zulauf überprüfen, bei einer weiteren Verunreinigung den Weg des Wassers zurückverfolgen und nach Möglichkeit auf dem Weg des Wassers weitere Proben nehmen. So könnte ggf. die Ursache der Belastung ausfindig gemacht werden. Allerdings ist es unrealistisch, für den Zulauf tatsächlich die geforderte Trinkwasserqualität zu erreichen.
Von Seiten des Gemeinderates wurde vermutet, dass es sich um eine Täuschung handeln könnte. Es wurde vorgeschlagen, dass eine Wasserprobe des Zulaufs von einem bisher unbeteiligten Labor untersucht wird.
Grundsätzlich ist eine weitere Untersuchung für die Nutzung als Feuerlöschteich nicht erforderlich. Vor einer Nutzung als Vereinsgelände müsste aber ein jedem Fall eine Aufklärung der Verunreinigung erfolgen.
Ein geeigneter Dienstleister könnte aus Sicht der Verwaltung der Fernwasserversorgung Franken sein. Deren Probenehmer sind regelmäßig in Bütthard unterwegs und könnten eine zusätzliche Probe in Gützingen nehmen. Die Kosten für die Entnahme der Probe aus dem Zulauf und die Analyse des Wassers nach Trinkwasserverordnung würden rd. 81 € brutto betragen. Die FWF kann allerdings nur den Zulauf beproben. Für das Beckenwasser fehlt die entsprechende Technik.
Beide Werte könnte das Büro AIR Analytik ermitteln. Bei einer Beauftragung würde die Arbeiten von der Niederlassung Würzburg erledigt werden. Für eine Beprobung des Beckens würden folgende Kosten anfallen:
Anfahrt 70 €
Entnahme 20 €
Analyse 60 €
Projektpauschale 20 €
Gesamtkosten 170 €
Laut einem längeren Gespräch mit dem dort zuständigen Ansprechpartner für Badebeckenwasser, Herrn Riedel, gibt es für Badegewässer mehrere Einstufungen.
Das Gesundheitsamt hat eine Einstufung als Kleinbadeteich (Bioteich) vorgenommen. Die Beurteilungsgrundlage sind demnach die Empfehlung des Umweltamtes "Hygienische Anforderungen an Kleinbadeteiche (künstliche Schwimm- und Badeteichanlagen)"und die FLL-"Richtlinien für Planung, Bau, Instandhaltung und Betrieb von Freibädern mit biologischer Wasseraufbereitung (Schwimm- und Badeteiche)". Um zu verhindern, dass es bereits bei der Befüllung eines Kleinbadeteiches zum Eintrag von Krankheitserregern kommt, muss demnach das Füllwasser mikrobiologisch Trinkwasserqualität haben und seiner Herkunft nach unbedenklich sein. In 100 ml dürfen E. coli und Enterokokken nicht nachweisbar sein. Auch für das Beckenwasser gelten strenge Vorgaben.
Bei einer Einstufung nach der Bayerische Badegewässerverordnung gibt es keine separaten Werte für den Zulauf. Insgesamt gelten deutlich großzügigere Werte.
| Beckenwasser Gützigen | Kleinbadeteich | BayBadeGewV | BayBadeGewV |
Ausgezeichnete Qualität | Gute Qualität |
Escherichia coli | 98/100 ml | 100/100 ml | 500/100 ml | 1.000/100 ml |
Enterokokken | 21/100 ml | 50/100 ml | 200/100 ml | 400/100 ml |
Pseudomonas aeruginosa | 0/100 ml | 10/100 ml | Keine Werte | Keine Werte |
Die gesetzliche Begründung für eine solche Einstufung ist, dass in Kleinbadeteichen die hygienische Beeinträchtigung des Wassers fast ausschließlich über die Badenden selbst erfolgt. Infizierte Badegäste können Krankheitserreger in sehr hohen Konzentrationen ausscheiden. Dadurch kann es zu Situationen kommen, bei denen Krankheitserreger in höheren Konzentrationen vorliegen als die Indikatorbakterien. Daher sind die Anforderungen an die hygienische Qualität des Wassers, d. h. an die einzuhaltenden Konzentrationen an E. coli und Enterokokken, in Kleinbadeteichen strenger als die Anforderungen der EU-Richtlinie für freie Badegewässer und damit strenger als die Anforderungen in der Bayerische Badegewässerverordnung.
Bei einer Überlassung an einen Verein müsste dieser selbst entscheiden, ob er den Badebetrieb unter diesen Bedingungen erlauben will. Der Markt Bütthard würde in dem Grundstücksüberlassungsvertrag auf die Einschätzung des Gesundheitsamtes verweisen.
Der Vorsitzende fasst den Sachverhalt kurz wie folgt zusammen:
Da bei einer Untersuchung des Wassers Keime gefunden wurden, ist somit kein Badebetrieb erlaubt.
Es sollte eine zweite Beprobung durchgeführt werden. Den Zeitpunkt bestimmt die Gemeinde und übernimmt die Kosten hierfür. Der Vorschlag wird angenommen, die Wasserproben beim Zulauf- und Ablauf zu nehmen, um ausschließen zu können, dass eine Verunreinigung an den vorhanden Wasserleitungen liegt.
Die bei der Sitzung anwesende, unmittelbare Nachbarin des Löschweihers, Frau Kuhn, vertritt jedoch die Meinung, dass es sich hier nur um einen Löschweiher handelt und sie nicht mit der Badebenutzung einverstanden ist. Auch wäre die Gemeinde weiterhin in der Haftung, auch nach Verpachtung an einen Verein. Nach ihren Erkundigungen müsste auch eine Nutzungsänderung beantragt werden. Sie fühlt sich durch die ständige Lärmbelästigung bzw. Verunreinigungen um das Gelände herum gestört.
Sie ist der Meinung, dass das nahegelegene öffentliche Schwimmbad in Kirchheim genutzt werden solle.
Das Gremium bittet die Verwaltung den § 9 im Benutzungsvertrag zu prüfen und die Laufzeit des Vertrages auf Dezember (jetzt Juni) zu verschieben.
Ein Beschluss wurde nicht gefasst.