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öffentlich


Bauantrag zum Neubau eines Gülle- und Gärrestelagers
Bauort: Fl.Nr. 502 Gemarkung Gaurettersheim, Hollmertsbrunn



Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Außenbereich. Es ist nach § 35 Absatz 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Im Außenbereich ist ein Vorhaben außerdem nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nach Ansicht der Verwaltung nicht entgegen.
 
Die Vorhabensfläche ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftlichen Fläche dargestellt.
 
Eine wasser- und abwassertechnische Erschließung ist für das Vorhaben offenbar nicht notwendig und auch nicht möglich.
 
Ob die Zufahrt gesichert ist, ist fraglich. Grundsätzlich liegt das Grundstück direkt an zwei ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegen an (im Süden und Osten). Jedoch nicht in der Ecke des Vorhabens. Im Norden befindet sich ein nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg. Die Zufahrt zur Anlage erfolgt über die beiden Grundstücke Fl.Nr. 505 und 504. Mindestens eines dieser Grundstücke stellt das frühere Grundstück Fl.Nr. 667 dar. Die grundstückstechnische Veränderung ist nicht bekannt. Das Grundstück Fl.Nr. 667 ist als Nr. 51 "Steigweg" ohne Beschränkung gewidmet. Ob damit auch das Grundstück Fl.Nr. 504 (Grünstreifen entlang Fl.Nr. 505) gewidmet, ist nicht bekannt. Beide heutige Grundstücke wurden nicht mit einer der Flurbereinigungen gewidmet. Die Überfahrt über diese Grundstücke sollte grundbuchrechtlich gesichert werden, da beide nicht im Eigentum des Marktes Bütthard sind.
 
Bezüglich der Zufahrt von der Kreisstraße sollte das staatliche Bauamt gehört werden.
 
Die Entfernung zur ersten Wohnbebauung beträgt ca. 1000 m.
 
Planungsrechtliche Belange der Gemeinde stehen dem Vorhaben nach Ansicht der Verwaltung nicht entgegen.
 
Die beiden Bauherren Herr Düchs und Herr Zehnder erläutern ihr Bauvorhaben und gehen hierbei eingehend auf die Düngemittelverordnung und die daraus resultierenden Probleme ein. Sie weisen darauf hin, dass die Suche eines geeigneten Grundstücks längere Zeit in Anspruch genommen hat. Das jetzt gewählte Grundstück ist relativ weit von allen Gemeindeteilen entfernt und verfügt über eine Zufahrt über die Kreisstraße. Wege der Gemeinde würden somit nicht belastet. Das letzte Stück Zufahrt liegt in der Baulast der TG Gaurettersheim. Diese Baulast würde der Bauherr übernehmen. Die verbleibende Fläche der TG Höttingen würde getauscht werden, sodass eine Zufahrt dauerhaft gewährleistet wäre und sich in der Baulast des Bauherrn befinden würde. Mit dem Gärrestelieferanten gibt es bereits ein Vorvertrag. Dieser würde die Gärreste anliefern. Die Bauherren würden dann die Gärreste auf den umliegenden Feldern nach einer entsprechenden Zwischenlagerung ausbringen.
 
Auf Nachfrage bestätigten die Bauherren, dass die Grube ca. 40 cm aus dem Boden herausragen und eingezäunt würde. Die technischen Voraussetzungen für den Aufbau eines Daches sind vorgesehen. Aktuell ist jedoch kein Dachaufbau geplant. Aus Sicht der Bauherren ist auch nicht mit Geruchsbelästigungen größerer Art zu rechnen. Der Geruch entsteht durch Austreten des Methangases. Dieses wird jedoch bereits in der Biogasanlage aufgefangen und zu Energie verarbeitetet. Deshalb entsteht bei der anschließenden Lagerung in eine Güllegrube kaum Geruchsbelästigung. Lediglich bei der Befüllung der Anlage und der Ausbringung auf die Felder wird es zu Geruchsemissionen kommen.
 
Ob jedoch eine Überdachung erforderlich wird, entscheidet die entsprechende Abteilung des Landratsamts. Die Bauherren weisen darauf hin, dass der Standort der Anlage wegen der Übersichtlichkeit auf der Strecke entsprechend platziert wurde. Auf Nachfrage bestätigen sie, dass der Bau landwirtschaftlich privilegiert ist. Auch der Bau in der Nähe der Biogasanlage würde eine landwirtschaftliche Privilegierung haben. Vorteil des Baus auf der vorgesehenen Fläche ist, dass die Transportfahrten jederzeit erfolgen können und nicht an die vorgegebenen Ausbringungstermine gebunden sind. Vor Ort würde es jährlich eine Füllung der Güllegrube geben. Diese würde dann in einem gewissen Zeitraum geleert werden.
 
Im Gremium wird weiter eingehend die Zu- und Abfahrt mit LKW diskutiert. Es besteht Übereinstimmung, dass LKW nicht rückwärts auf die Kreisstraße fahren dürfen. Hier besteht aufgrund der dort gefahrenen Geschwindigkeiten erhebliche Unfallgefahr. Als Alternative wird eine Umfahrung der Güllegrube vorgeschlagen. Damit würden sich Rangiervorgänge erübrigen. Die Bauherren betonen, dass auch aus ihrer Sicht rückwärts auf die Kreisstraße fahrende LKW verhindert werden müssen. Sie würden dafür sorgen, dass aufgrund von baulichen Gegebenheiten das Rangieren vor der Grube möglich ist. Sollte sich dies als schwierig herausstellen würden sie eine Umfahrung der Grube bauen.

Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird unter folgenden Auflagen erteilt:
1.      Die Überfahrt über die Grundstücke Fl.Nr. 504 und 505 ist grundbuchrechtlich zu sichern.
2.      Das staatliche Bauamt erteilt seine Zustimmung zum Vorhaben bezüglich der Zufahrt von der Kreisstraße.
3.      Bei der Planung sind die größtmöglichen Transporteinheiten zu berücksichtigen.
4.      Im Bescheid des Landratsamts ist die Auflage aufzunehmen, dass eine Einfahrt in das Grundstück und eine Ausfahrt auf die Landesstraße nur vorwärts erfolgen darf.
5.      Eine Überfahrt der angrenzenden Flurwege ist untersagt.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
3
Persönlich beteiligt:
0
 




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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
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