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öffentlich


1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung



Sachvortrag:
Der Kommunale Prüfungsverband hat ein seinem Prüfbericht die folgende Feststellung getroffen:

"§ 6 Abs. 5 der FGS regelt:
"Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde."

Die Bestimmung des Abgabesatzes (Gebührensatzes) gehört zum Mindestinhalt einer Abgabesatzung (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG). Regelmäßig wird der Abgabesatz durch einen bestimmten Euro-Betrag oder einen Prozentsatz ausgedrückt. Wir empfehlen daher die Regelung, sonstige Leistungen auch ohne Vereinbarung abzurechnen in § 6 Abs. 5 Satz 3 FGS zu streichen."

Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung wurde bisher nie eine sonstige Leistung ohne Vereinbarung abgerechnet, daher kann auf diesen Satz, der wörtlich aus der Mustersatzung in "Kommunales Ortsrecht" von Parzefall/Ecker/Katzer übernommen wurde, verzichtet werden.

Beschluss 1:
§ 6 Abs. 5 Satz 3 der Friedhofsgebührensatzung soll gestrichen werden.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

Beschluss 2:
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Bütthard die

1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

§ 1 Änderungen

§ 6 Abs. 5 Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.11.2020 in Kraft.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
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