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öffentlich


2. Änderung der Wasserabgabesatzung



Sachvortrag:
Der Kommunale Prüfungsverband hat in seinem Prüfbericht Hinweise zur Wasserabgabesatzung gegeben:

Änderung in § 21 Abs. 2 - Verweis auf das Eichgesetz
§ 21 Abs. 1 der Wasserabgabesatzung (WAS) nimmt noch auf § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes Bezug. Seit 2015 gilt in Deutschland ein neu gestaltetes Mess- und Eichrecht. Das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) haben das bisher geltende Eichrecht (EichG und EichO) abgelöst. Daher ist auf § 40 Abs. 3 MessEG zu verweisen.  Die Satzung ist in § 21 Abs. 2 entsprechend zu ändern.

Aufhebung des § 10 Abs. 3 - Anpassung an Bundesrecht und das Europarechtliche Prinzip
Von 1993 bis 2010 lautete § 10 Abs. 3 wie folgt:
"Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (zum Beispiel DIN-DVGW, DVGW oder GS-Zeichen bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind."

Nachdem am 28. Januar 2010 die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) in Kraft getreten ist, wurden die Gemeinden aufgefordert, ihre Wasserabgabesatzung zu ändern.

Mit der Änderungsverordnung sollte das Europarechtliche Prinzip der gegenseitigen Anerkennung für Produkte und Geräte, die in Kundenanlagen verwendet werden, eingeführt werden. In der AVBWasserV sollte klarer geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Produkt oder Gerät den anerkannten Regeln der Technik entsprach, insbesondere für Produkte und Geräte, die nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Türkei hergestellt oder in den Verkehr gebracht wurden. Für diese wurde eine Gleichwertigkeitsregelung eingeführt. Die Neureglung führte dazu, dass bei einer Kennzeichnung mit dem GS-Zeichen (geprüfte Sicherheit) nicht mehr vermutet wurde, dass das Produkt oder Gerät den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach. Eine GS-Kennzeichnung allein genügte nicht den notwendigen Anforderungen für eine Trinkwassereignung.

Gemäß AVBWasserV waren Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten. Demzufolge waren die Träger öffentlicher Wasserversorgungseinrichtungen, die das Benutzungsverhältnis durch Satzung öffentlich-rechtlich regeln, aufgrund Bundesrechts verpflichtet, ihre Wasserabgabesatzungen dem neuen Regelungsinhalt der AVBWasserV anzupassen.

Der Wortlaut von § 10 Absatz 3 wurde daher in der 1. Änderungssatzung vom 18.05.2010 wie folgt geändert:
"Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die
1.         in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder
2.         in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind
und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht werden.
 
2015 hob der Bund die Regelung im Hinblick auf die EuGH-Rechtsprechung wieder auf. Wegen der gleichen rechtlichen Ausgangslage und des Anpassungsgebots haben die Träger öffentlicher Wasserversorgungseinrichtungen, die das Benutzungsverhältnis durch Satzung öffentlich-rechtlich regeln § 10 (3) ebenfalls aufzuheben und die Satzungsregelung ersatzlos zu streichen.

Anregung durch das Bauamt: Ergänzung in § 3 der WAS - Verweis auf die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) bzgl. der Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse einschl. der Unterhaltung
Aus der praktischen Arbeit heraus wurde von Seiten des Bauamts eine Ergänzung der WAS angeregt. Aus der WAS selbst geht nicht hervor, dass der Grundstückseigentümer die Kosten erstatten muss, die z.B. für Unterhaltsmaßnahmen bzgl. der Wasserversorgung auf seinem Grundstück (auch vor der Übergabestelle) vorgenommen werden, die entsprechende Regelung findet sich nur in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS):
§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. Den Aufwand für die Herstellung eines weiteren Grundstücksanschlusses trägt der Grundstückseigentümer auch im öffentlichen Grund (Straßengrund).

Die Verwaltung empfiehlt daher, um auf § 8 der BGS-WAS zu verweisen, folgenden Satz ans Ende von § 3 der WAS anzufügen:

"Auf die Regelungen zur Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) wird verwiesen."




 

Beschluss 1:
§ 21 Abs. 1 der Wasserabgabesatzung soll auf das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) Bezug nehmen. § 21 Abs. 1 Satz 1 WAS soll folgenden neuen Wortlaut erhalten:

"Der Grundstückeigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinn des § 40 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) verlangen."

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

Beschluss 2:
§ 10 Abs. 3 der WAS wird ersatzlos gestrichen.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

Beschluss 3:
Am Ende von § 3 der WAS wird folgender Satz angefügt:

"Auf die Regelungen zur Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) wird verwiesen."

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

Beschluss 4:
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Bütthard die folgende

2. Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
 
§ 1
Änderungen

1)         § 21 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
"Der Grundstückeigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinn des § 40 Mess- und Eichgesetzes (MessEG) verlangen."

2)         § 10 (3) wird ersatzlos gestrichen.


3)         Am Ende von § 3 wird folgender Satz angefügt:

"Auf die Regelungen zur Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) wird verwiesen."
 
§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
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