Es wird verwiesen auf die Marktgemeinderatssitzung vom 04.12.2023.
Der dort gefasste Beschluss würde die Stellplatzsatzung dahingehend ändern, dass die Tabelle in der Anlage zu § 3 um folgende Zeile ergänzt wird:
Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze | Zusätzliche Stellplätze für Besucher |
9.3 | | Je ein Lkw-Stellplatz pro zwei Verladedocks/-rampen (Dockfläche/Verladerampe ist nicht als Stellplatz anrechenbar) | - |
Um die Tabelle in der Satzung einheitlich zu halten, sollte die erste Spalte (Verkehrsquelle) nicht leer sein, sondern angeben, für wen die Zahl der Stellplätze in Spalte zwei und drei einzuhalten sind. Die aktuelle Satzung inkl. der Anlage zu § 3 ist im RIS zu diesem TOP eingestellt.
Da von der Mindestanzahl an Lkw-An- und Abfahrten als Anforderung wie ursprünglich vorgeschlagen abgesehen werden soll, könnte hier z.B. "Zusätzlich für alle Betriebe" angegeben werden. Die Änderungssatzung ist neu zu beschließen.
Der Marktgemeinderat beschließt den Erlass der folgenden 4. Änderungssatzung zur Satzung des Marktes Giebelstadt über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung):
"§ 1 Änderungen
Die Stellplatzsatzung vom 09.10.2017 wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf wird wie folgt ergänzt:
| Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze | Zusätzliche Stellplätze für Besucher |
9.3 | Zusätzlich für alle Betriebe | Je ein Lkw-Stellplatz pro zwei Verladedocks/-rampen (Dockfläche/Verladerampe ist nicht als Stellplatz anrechenbar) | - |
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft."
Ja-Stimmen: | 14 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 0 |