Die Vorhabensfläche ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftlichen Fläche dargestellt.
Das Vorhaben liegt nach Ansicht des Bauamts im Außenbereich. Es ist wahrscheinlich nach § 35 Absatz 1 Nr. 1 BauGB privilegiert.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben außerdem nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nach Ansicht des Bauamts nicht entgegen.
Die Zufahrt ist nach Ansicht der Verwaltung nicht gesichert. Die Erschließung erfolgt von Norden über den gewidmeten unbefestigten Feld- und Waldweg Fl.Nr. 533. Da laut Aussage der antragstellenden Person auch Dünger in der Halle gelagert werden soll, kann mit der Anfahrt von nicht landwirtschaftlichen Fahrzeugen gerechnet werden. Für diese ist der Weg laut antragstellenden Person ausreichend befestigt. Der Weg ist auf einem Teilstück betoniert. Dennoch bittet die antragstellende Person, den Weg ca. 10 bis 15 m auf eigene Kosten schottern zu dürfen.
Die Wasserversorgung ist nicht gesichert. Es besteht nicht die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung. Für das Vorhaben ist laut antragstellender Person keine Wasserversorgung notwendig.
Die Abwasserbeseitigung ist nicht gesichert. Es besteht nicht die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation. Für das Vorhaben ist laut antragstellender Person keine Abwasserentsorgung notwendig.
Das Bauamt empfiehlt das Einvernehmen nicht zu erteilen.
Das Gremium berät über die Erteilung des Einvernehmens trotz fehlender Möglichkeit, sowohl die Erschließung als auch die Vorlage eines landschaftspflegerischen Begleitgutachtens als Auflage zu formulieren.
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Der Schotterung des nicht ausgebauten Wegs Fl.Nr. 533 auf einer Länge von 10 bis 15 m durch die antragstellende Person wird zugestimmt. Die Kosten hierfür trägt die antragstellende Person.
Ja-Stimmen: | 9 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 0 |